Steuerfahndung

Schummeln ist kein Kavaliersdelikt

Finanzämter wollen den Durchblick. Sie bekommen von vielen Seiten Informationen.

Informationsquellen

  • Banken. Das Bankgeheimnis hindert Betriebsprüfer nicht, das Finanzamt des Bankkunden über Geldtransfers aus dem Ausland oder Wertpapiergeschäfte zu informieren. Anhand der bankinternen Zwischenkonten finden sie oft verräterische Hinweise.
  • Bundesamt für Finanzen. Auf die Datenbank des Amtes können viele Finanzämter per PC zugreifen und die Kapitalerträge abgleichen. Die Datenbank enthält die Angaben der Banken zu erteilten Freistellungsaufträgen und den Zinsen und Dividenden, die der Anleger tatsächlich erhalten hat.
  • Notare. Sie sind bei jedem Immobilienkauf verpflichtet, Käufer, Verkäufer und Kaufpreis zu nennen. Gelegentlich fragt das Finanzamt nach dem Woher oder Wohin des Geldes.
  • Standesamt. Erben ahnen oft nicht, dass das Standesamt jeden Todesfall meldet. Zudem informieren Banken über Kontostände, Depotwerte und Schließfächer des Verstorbenen.
  • Gerichte. Gerichte leiten auffällige Daten aus Prozessakten an das Finanzamt weiter, nicht nur aus Strafprozessen, sondern auch aus Zivilstreitigkeiten oder Scheidungsprozessen.
  • Kriminalpolizei. Sie liefert Erkenntnisse, die steuerliche Folgen haben können – etwa bei Verdacht auf Geldwäsche oder Verfahren wegen Betrugs oder Konkursverschleppung.
  • Zoll. Wer mehr als 15 000 Euro Bargeld etwa an der Grenze zur Schweiz oder nach Luxemburg mit sich führt, muss mit einer Meldung rechnen.

Delikte und ihre Folgen

  • Leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wer nicht vorsätzlich zu wenig Steuern zahlt, weil er etwa eine Zinsabrechnung verschusselte. Darauf drohen bis zu 50 000 Euro Geldbuße. Die Buße entfällt bei Selbstanzeige.
  • Steuerhinterziehung begeht, wer steuerlich erhebliche Tatsachen wie Nebeneinkünfte unrichtig oder unvollständig erklärt oder verschweigt. Es drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Bei Selbstanzeige erfolgt keine Bestrafung.
  • Gewerbs- oder bandenmäßigeSteuerhinterziehung begeht, wer in großem Ausmaß Steuern hinterzieht. Für diese Tat drohen seit 1. Januar 2002 Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Selbstanzeige wirkt strafmindernd.

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