Selbstanzeige. Wenn Sie Einnahmen in Ihrer Steuererklärung vergessen haben, können Sie das per Selbstanzeige richtig stellen. Damit ersparen Sie sich eine Geldbuße. Auf die Steuernachzahlung berechnet das Finanzamt pro Monat 0,5 Prozent Zinsen. Eine Selbstanzeige ist aber nur wirksam, wenn noch niemand von der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Außerdem darf wegen der Tat noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren laufen. Die Selbstanzeige nützt nichts mehr, wenn die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt ist und Sie dies wissen oder damit rechnen müssen.
Verjährung. Möglicherweise ist die Sache schon verjährt. Die Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) beginnt meist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Steuererklärung eingereicht haben. Die Frist beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Beratung. Eine Selbstanzeige formulieren Sie besser nicht selbst, um sich nicht zusätzlich Bußgeld oder Strafen einzuhandeln. Beraten Sie sich vorher mit einem Steuerberater oder einem in Steuerfragen versierten Rechtsanwalt. Einen Steuerberatersuchservice bietet der Deutsche Steuerberaterverband auf seiner Homepage unter www.dstv.de oder telefonisch unter 0 30/27 87 65 00.
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- Für Online-Bestellungen außerhalb der EU fallen Steuern und Zoll an. Hinzu kommen Extra-Gebühren durch Zusteller. Unser Zollrechner hilft Kosten im Blick zu behalten.
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- Steuerhinterziehung ist strafbar. Mit einer Selbstanzeige lassen sich Schummeleien geraderücken – und Strafen oft vermeiden.
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