
Schimmel an der Wand. Kein schöner Anblick – und vor allem gesundheitsgefährdend. © Adobe Stock / amixstudio
Schimmel in der Wohnung führt oft zu Krach mit dem Vermieter. Wir sagen, welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter haben.
Bleibt die Heizung im Winter zum Beispiel wegen hoher Energiepreise häufiger aus, freut das den Schimmel. „Wer die Heizung komplett abstellt, riskiert zu hohe Feuchte in den Wohnräumen, die zu Schimmel an den Wänden und in den Raumecken führt“, warnt der Sachverständigenverband BVS. Und weiter: „Bei Raumtemperaturen unter 18 Grad sehen wir bereits die Gefahr von Schimmelbildung.“ Sobald der ungebetene Gast im Haus ist, stellt sich die Frage, wer kümmert sich um die Beseitigung des Schimmels, wer bezahlt sie – und: Darf der Mieter die Miete kürzen? Üblicherweise schieben sich Vermieter und Mieter gegenseitig die Schuld am Schimmel zu: „Sie haben zu wenig geheizt und gelüftet“, heißt es oft von Vermieterseite. „Die Schimmelursache muss im Gebäude liegen“, entgegnen darauf viele Mieter. Stiftung Warentest stellt die Rechtslage dar.
Unser Rat
Befall anzeigen. Haben Sie Schimmel in der Wohnung entdeckt, sollten Sie das umgehend dem Vermieter melden. Fordern Sie ihn zur Beseitigung des Schimmels und der Schimmelursache auf – wenn Sie sicher sind, dass Sie selbst alles unternommen haben, um Schimmel vorzubeugen (So vermeiden Sie Schimmel in Ihren Räumen).
Miete mindern. Bei Schimmel in der Wohnung dürfen Sie die Miete kürzen. Lassen Sie sich vorher von einem Mieterverein oder Anwalt beraten. Mindern Sie auf eigene Faust, sollte der Gesamtbetrag aller Kürzungen die Summe einer Monatsmiete nicht erreichen. Sonst droht eine Kündigung, falls Sie als Schimmelverursacher ermittelt werden. Wie Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben, zeigt unsere Tabelle.
Schimmel entfernen. In unserem Schimmelentferner-Test erfahren Sie, welche Mittel gegen Schimmel helfen und wie Sie Schimmel vorbeugen
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4,90 ist dieser Artikel ehrlich gesagt nicht wert.
@1Stifter: Das Urteil bezieht sich auf den Passus: Mieter, die in einen "Altbau ohne Wärmedämmung" einziehen, müssen besonders schimmelsensibel sein. Eine nachträgliche Dämmung verändert diese für die entsprechenden Jahrgänge angenommenen Mängel.
Sie schreiben oben im Kapitel "Schimmel im Altbau":
"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2018 entschieden, dass Vermieter für Schimmel durch solche Wärmebrücken dann nicht haften, wenn diese zur Zeit des Gebäudebaus typisch waren. Das gilt etwa für Gebäude, die zwischen 1947 und 1978 gebaut wurden."
Was gilt aber, wenn die Wohnung als "komplett renoviert" und "komplett modernisiert" angeboten wurde und in späteren Jahren (vor ca. 10 Jahren)
a) tatsächlich "komplett" modernisiert wurde? oder
b) tatsächlich nicht "komplett" modernisiert wurde?
Ist dann immer noch das Jahr des Gebäudebaus (ca. 1976/77) maßgeblich oder das Jahr der Modernisierung?
@Georg4712: Wir bitten um Verständnis, hier ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Eine Hausratversicherung zahlt hauptsächlich für Schäden, die durch Leitungswasser, Sturm, Einbruch oder Feuer entstehen. Schimmelbefall gehört nicht dazu. Ob und in welchem Umfang der Vermieter für Schäden an den Möbeln des Mieters haftet, kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Rechtsberatung hierzu bekommt man beim örtlichen Mieterverein oder in der Mieterberatung der Verbraucherzentrale.
Wenn der Schimmelbefall so heftig ist, dass der gesamte Hausrat befallen ist, aber keine Hausratversicherung existiert, zahlt dann der Vermieter, falls den Mieter keine Schuld trifft?