Es gibt viele Urteile zur Mietkürzung bei Schimmel. Mietern können solche Urteile nur als grobe Richtschnur dienen. Der eigene Fall liegt oft etwas anders. Außerdem hängt die Minderungshöhe oft auch vom einzelnen Richter ab.
Gericht |
So viel Mietkürzung1 billigte das Gericht Mietern zu |
Landgericht Berlin (Az. 65 S 205/89) |
80 Prozent: Ständige Durchfeuchtung mit Schimmelpilzbildung in Küche, Wohn- und Schlafzimmer. |
Landgericht Köln (Az. 9 S 25/00) |
75 Prozent: Schimmelbefall in allen Räumen einer Neubauwohnung (Erstbezug). Mieter können daher keine Schränke an die Wände stellen. |
Amtsgericht Bad Vilbel (Az. 3b C 52/96) |
60 Prozent: Feuchtigkeit, die aus dem Boden aufsteigt, führt zur teilweisen Ablösung der Tapete im Schlafzimmer, zu Rissen im Fliesenbelag der Küche und in der Wand im Bad. |
Landgericht Hamburg (Az. 307 S 144/07) |
50 Prozent: Feuchte Stellen an der Decke eines großen Wohnzimmers, das mehr als die Hälfte der Gesamtwohnfläche ausmacht. Raumluft erheblich schimmelbelastet. |
Landgericht Dortmund (Az. 1 S 73/11) |
33 Prozent: Das Schlafzimmer einer kleinen Wohnung (56 Quadratmeter) ist so stark von Schimmel befallen, dass der Mieter im Wohnzimmer schlafen muss. |
Amtsgericht Hannover (Az. 548 C 4745/04) |
20 Prozent: Feuchtigkeit in Wohn- und Schlafzimmer, verursacht durch mangelhaften Fenstereinbau. |
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- In Prozent, bezogen auf die Bruttomiete.
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