Miet­wohnung

Wie Gerichte urteilen

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Es gibt viele Urteile zur Mietkür­zung bei Schimmel. Mietern können solche Urteile nur als grobe Richt­schnur dienen. Der eigene Fall liegt oft etwas anders. Außerdem hängt die Minderungs­höhe oft auch vom einzelnen Richter ab.

Gericht

So viel Mietkür­zung1 billigte das Gericht Mietern zu

Land­gericht Berlin (Az. 65 S 205/89)

80 Prozent: Ständige Durch­feuchtung mit Schimmelpilz­bildung in Küche, Wohn- und Schlaf­zimmer.

Land­gericht Köln (Az. 9 S 25/00)

75 Prozent: Schimmelbefall in allen Räumen einer Neubau­wohnung (Erst­bezug). Mieter können daher keine Schränke an die Wände stellen.

Amts­gericht Bad Vilbel (Az. 3b C 52/96)

60 Prozent: Feuchtig­keit, die aus dem Boden aufsteigt, führt zur teil­weisen Ablösung der Tapete im Schlaf­zimmer, zu Rissen im Fliesenbelag der Küche und in der Wand im Bad.

Land­gericht Hamburg (Az. 307 S 144/07)

50 Prozent: Feuchte Stellen an der Decke eines großen Wohn­zimmers, das mehr als die Hälfte der Gesamt­wohn­fläche ausmacht. Raum­luft erheblich schimmelbelastet.

Land­gericht Dort­mund (Az. 1 S 73/11)

33 Prozent: Das Schlaf­zimmer einer kleinen Wohnung (56 Quadrat­meter) ist so stark von Schimmel befallen, dass der Mieter im Wohn­zimmer schlafen muss.

Amts­gericht Hannover (Az. 548 C 4745/04)

20 Prozent: Feuchtig­keit in Wohn- und Schlaf­zimmer, verursacht durch mangelhaften Fens­ter­einbau.

1
In Prozent, bezogen auf die Bruttomiete.
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