Reise­rücktritts­versicherungs-Vergleich

Tipps für die Schadens­meldung

Datum:
  • Text: Barbara Bück­mann
  • Testleitung: Birgit Brümmel
  • Test­assistenz: Dana Soete
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Reise­rücktritts­versicherungs-Vergleich - Urlaub platzt? Wie Sie sich gut absichern

Traum­urlaub absichern. Fällt die lang ersehnte Reise ins Wasser, sollte die Schadens­meldung beim Versicherer korrekt und präzise sein. © Getty Images / Maya Karkalicheva

Sagen Sie eine geplante Reise kurz­fristig ab, müssen Sie das Ihrem Versicherer melden. Dabei gilt es einiges zu beachten. Fehler können Sie viel Geld kosten.

Reise­rücktritts­versicherungs-Vergleich Testergebnisse für 120 Reise­rück­tritts­ver­sicherungen freischalten

1. So schnell wie möglich stornieren

Verlieren Sie keine Zeit, stornieren Sie den Urlaub so rasch wie möglich beim Reise­ver­anstalter. Verlangt er Storno­kosten, bitten Sie um die Rechnung. Wer sich nach ­einem Unfall nicht ums Stornieren kümmern kann, verletzt keine Pflichten. Gibt es Mit­reisende, sollten diese ­das aber über­nehmen. Besorgen Sie Belege, die Ihre Absage begründen.

2. Krankheit so nach­weisen, wie der Versicherer es verlangt

Gehen Sie so rasch wie möglich zum Arzt. Bei einer psychischen Erkrankung sollte das ein Fach­arzt sein. Manche Versicherer geben für das ärzt­liche Attest ein bestimmtes Formular vor, das auf ihrer Home­page zu finden ist. Gefragt wird nach Diagnose, Behand­lungs­zeit­punkt und Fest­stellung der Reiseun­fähig­keit.

3. Im Zweifel beim Versicherer anrufen

Sie sind krank geworden und unsicher, ob Sie bis zur Abreise wieder fit sind? Rufen Sie die Storn­oberatung des Versicherers an. Wer zu spät storniert, bekommt weniger Geld. Rät der Versicherer zum Abwarten und der Arzt stellt später doch die Reise­unfähigkeit fest, zahlt er die volle Summe. Rät er zum Stornieren, muss er sich an die eigene Empfehlung halten.

Wie im Fall einer Urlauberin, bei der kurz vor der Abreise ein Krebs­verdacht geklärt werden musste. Die Storn­oberatung riet zur Absage, der Versicherer wollte später nicht zahlen. Muss er aber, entschied das Amts­gericht München (Az. 122 C 7243/22).

4. Belege bereithalten

Neben Krankheit gibt es weitere Gründe, warum jemand seinen Urlaub kurz­fristig absagen muss. Als Belege zählen:

  • Kündigungs­schreiben des Arbeit­gebers,
  • Bescheid der Hoch­schule über den Nach­prüfungs­termin, sofern er in die Reise­zeit fällt,
  • Ster­beurkunde ­eines Angehörigen,
  • Polizei­protokoll und Hand­werk­errechnung bei Schäden am Eigentum.

5. Auf gemein­samer Reise bestehen

Versichern Sie als ­Familie eine Reise, und eines der Kinder wird vor Reiseantritt krank (mit Attest oder ärzt­lichem Formular dokumentiert), muss kein Eltern­teil mit den Geschwistern vorfahren. Alle dürfen zu Hause bleiben, und der Versicherer sollte den Storno­grund für die gesamte Familie anerkennen.

6. Bescheinigung von Vermieter oder Air­line beibringen

Soll die Storno­gebühr für ein Ferien­haus erstattet werden, müssen Vermie­terin oder Vermieter ­bescheinigen, dass es nicht weitervermietet werden konnte. Gleiches gilt für eine gecharterte Jacht. Nur unter dieser Voraus­setzung zahlt der Versicherer. Auch für einen nicht genutzten Flug können Sie eine Storno­kosten­abrechnung anfordern. Air­lines bieten bei einer Absage oft eine Gratis-Umbuchung an. Die müssen Sie nicht wahr­nehmen.

Reise­rücktritts­versicherungs-Vergleich Testergebnisse für 120 Reise­rück­tritts­ver­sicherungen freischalten

7. Urlaubs­abbruch genau dokumentieren

Müssen Sie vorzeitig abreisen oder den Aufenthalt im Reise­land verlängern, brauchen Sie Belege – bei Krankheit von einem Arzt vor Ort. Einige Versicherer halten für diesen Fall ein eng­lisches Formular bereit. Nicht genutzte Leistungen sollte der Reise­ver­anstalter Ihnen bescheinigen. ­Heben Sie Hotel- und Flug­rechnungen auf.

8. Unterlagen voll­ständig einreichen

Achten Sie stets darauf, dass Sie sämtliche Unterlagen voll­ständig einreichen:

  • Versicherungs­nummer,
  • Buchungs- und Zahlungs­bestätigung für die Reise,
  • Rechnung über die Storno­kosten,
  • Beleg über den Grund für Absage, Abbruch oder Verlängerung,
  • etwaige Rechnungen,
  • ausgefülltes Schadens­formular (Vorlage oft auf der Home­page Ihres Versicherers).

9. Beim Versicherer nach­haken

Manche Versicherte klagen, dass sie Wochen auf die Auszahlung warten müssen. Sie sollten den Versicherer dann zunächst brieflich – mit etwa zwei Wochen Frist – an die Über­weisung erinnern. Hilft das nicht, wenden Sie sich schriftlich ans Beschwerdemanagement des Versicherers. Tut sich immer noch nichts, schalten Sie am besten die Versicherungsombudsfrau ein. Das Verfahren ist für Versicherte kostenlos.

Tipp: Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet eine kosten­pflichtige Telefonberatung für Versicherungs­fragen an.

Reise­rücktritts­versicherungs-Vergleich Testergebnisse für 120 Reise­rück­tritts­ver­sicherungen freischalten

Mehr zum Thema

319 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.08.2025 um 19:55 Uhr
    Getrennte Buchung Unterkunft und Flug

    @Lou64: Sie können das Risiko bei getrennt voneinander gebuchten Reiseleistungen über zwei getrennte Reiserücktrittsversicherungen absichern. Die Stornokosten des einzeln gebuchten Buches können über den Reiserücktrittsschutz der Kreditkarten abgesichert werden, die Kosten der Hotelunterbringung, Vollpension, etc. der Pauschalreise können über die Reiserücktrittsversicherung abgesichert werden, die Sie zusammen mit der Reise (oder gesondert) abgeschlossen haben. Kostet die Pauschalreise allein 7 000 €, bedarf es einer Versicherungssumme von 7 000 €, damit die gesamten Stornokosen der Pauschalreise versichert sind.

  • Lou64 am 24.08.2025 um 10:52 Uhr
    Pauschalreise mit selbstgebuchtem Flug

    Ich habe eine Reise für 2 Personen gebucht und den Flug selbst mit Kreditkarte (Reiserücktrittsversicherung incl. bis 5000€) gebucht mit Flextarif und wenig Stornokosten. Kann ich die ReiseRücktrittsversicherung, die als Pauschalreise bei einem Veranstalter gebucht wurde (7000€) über eine JahresReiserücktrittversicherung abschließen oder wird dann eine Unterversicherung angenommen?
    Mündlich wurde mir bei einem Versicherer mitgeteilt, dass das so geht, da bei Unterversicherung trotzdem der volle Betrag ausgezahlt wird und dort eben nur die Pauschalreise versichert sei.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.07.2025 um 14:28 Uhr
    Reisepreis / Versicherungssumme

    @hharry: Im Familientarif ergibt sich die Höhe der Versicherungssumme aus der Summe der einzelnen Reiseleistungen zusammen. Kostet die Reise für ein Ehepaar mit Flug und Hotel für beide 10 000 €, ist das die Versicherungssumme, die der Vertrag abdecken sollte.

  • hharry am 08.07.2025 um 22:07 Uhr
    Flugkosten und Hotelbuchung

    Wir, ein Ehepaar wollen für 4 Monate nach Thailand reisen.
    Wir buchen die Flüge und das Hotel selbst und separat.
    Die Flüge kosten für beide ca. 3000.- €.
    Das Resort kostet 7.000.- €.
    Ist es OK, wenn ich eine Reiserücktrittversicherung mit Abbruchversicherung über 10.000.-€
    abschließe.
    Reiner

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.01.2025 um 10:12 Uhr
    Jahresversicherung günstiger als Einzelvertrag

    @bikegeos: Es kann durchaus sein, dass ein Jahresvertrag zu vergleichbaren Bedingungen günstiger ist als ein Vertrag für eine Reise. Zu diesem Phänomen finden Sie auch Informationen im Text.
    Daher lohnt es sich, auch diesbezüglich die Preise zu vergleichen.