Reise­rücktritts­versicherung Vergleich

9 Tipps für die Schadens­meldung

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Reise­rücktritts­versicherung Vergleich - Gut versichert, wenn die Reise platzt

Schadens­meldung. Muss das tolle Urlaubs­panorama ausfallen, dann sollte die Schadens­meldung beim Versicherer korrekt und präzise sein. © Getty Images / Chalermkiat Seedokmai

Platzt die geplante Reise kurz­fristig, müssen Sie den Schaden beim Versicherer melden. Dabei gilt es einiges zu beachten. Fehler können Sie nämlich bares Geld kosten.

Reise­rücktritts­versicherung Vergleich Testergebnisse für 146 Reise­rück­tritts­ver­sicherungen

1. So schnell wie möglich stornieren

Verlieren Sie keine Zeit, stornieren Sie den Urlaub so schnell wie möglich beim Reise­ver­anstalter. Verlangt er Storno­kosten, bitten Sie um die Rechnung. Besorgen Sie Belege, die Ihre Absage begründen.

2. Krankheit so nach­weisen, wie der Versicherer es verlangt

Manche Versicherer geben für das ärzt­liche Attest ein bestimmtes Formular vor, das auf ihrer Home­page zu finden ist. Gefragt wird nach Diagnose, Behand­lungs­zeit­punkt und Fest­stellung der Reiseun­fähig­keit. Wer sich nach ­einem Unfall nicht ums Stornieren kümmern kann, verletzt keine Pflichten. Gibt es Mit­reisende, sollten sie ­das aber über­nehmen.

3. Im Zweifel beim Versicherer anrufen

Sie sind unsicher, ob Sie bis zur Abreise wieder gesund sind? Rufen Sie die Storn­oberatung des Versicherers an. Wer zu spät storniert, bekommt weniger Geld. Rät die Versicherung zum Abwarten und der Arzt stellt später doch die Reise­unfähigkeit fest, zahlt sie die volle Summe.

4. Belege bereithalten

Neben Krankheit gibt es weitere Gründe, warum jemand seinen Urlaub kurz­fristig absagen muss. Mögliche Belege sind:

  • Schreiben der Agentur für ­Arbeit,
  • Bescheid der Hoch­schule über den Nach­prüfungs­termin, sofern er in die Reise­zeit fällt,
  • Ster­beurkunde ­eines Angehörigen,
  • Polizei­protokoll und Hand­werk­errechnung bei Schäden am Eigentum.

5. Auf gemein­samer Reise bestehen

Buchen Sie als ­Familie eine Reise, und eines der Kinder wird vor Reiseantritt krank (mit Attest oder ärzt­lichem Formular dokumentiert), muss nicht ein Eltern­teil mit den Geschwistern vorfahren. Alle dürfen zu Hause bleiben, und der Versicherer sollte den Storno­grund für die gesamte Familie anerkennen.

6. Bescheinigung vom Vermieter beibringen

Soll die Storno­gebühr für ein Ferien­haus erstattet werden, müssen die Vermie­terin oder der Vermieter dem Kunden ­bescheinigen, dass es nicht weitervermietet werden konnte. Gleiches gilt für eine gecharterte Jacht. Nur unter dieser Voraus­setzung zahlt der Versicherer.

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7. Flugti­cket prüfen

Können Sie Flüge, die Sie nicht antreten, gratis umbuchen, müssen Sie diese Option wählen. Storno­kosten würde der Versicherer nicht erstatten.

8. Urlaubs­abbruch genau dokumentieren

Müssen Sie vorzeitig abreisen oder den Aufenthalt im Reise­land verlängern, brauchen Sie Belege – bei Krankheit von einem Arzt vor Ort. Einige Versicherer halten für diesen Fall ein eng­lisches Formular bereit. Nicht genutzte Leistungen sollte der Reise­ver­anstalter Ihnen bescheinigen. ­Heben Sie Hotel- und Flug­rechnungen auf.

9. Unterlagen voll­ständig einreichen

Achten Sie stets darauf, dass Sie sämtliche Unterlagen voll­ständig einreichen:

  • Versicherungs­nummer,
  • Buchungs- und Zahlungs­bestätigung für die Reise,
  • Rechnung über die Storno­kosten,
  • Beleg über den Grund für Absage, Abbruch oder Verlängerung,
  • etwaige Rechnungen,
  • das ausgefüllte Schadens­formular (zu finden auf der Home­page Ihres Versicherers).

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Profilbild Stiftung_Warentest am 26.09.2023 um 14:58 Uhr
Schadenregulierung

@karsten112: Informationen über das Verhalten der Versicherer im Schadensfall wären für die Auswahl eines Vertrages sehr hilfreich. Und ob eine Versicherung richtig gut ist, erweist sich oft erst dann, wenn etwas nicht nach Plan läuft. Das gilt für jede Versicherung. Das Problem ist, dass es dafür keine belastbaren Informationen gibt. Diese müssten nämlich, damit wir sie in Tests verwenden können, von den Anbietern selbst oder (besser noch) aus anderer neutraler bzw. nachprüfbarer Quelle systematisch erhoben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Solche Quellen gibt es nicht. Wir sind bei unseren Recherchen zu Schadensregulierung, Service, Verwaltung und der Kundenzufriedenheit komplett auf Hinweise unserer Leserinnen und Leser angewiesen. Hin und wieder initiieren wir Leseraufrufe, die dann mehr oder weniger große Resonanz erbringen. Für eine faire Beurteilung der Schadenregulierungspraxis aller Versicherer reicht das aber nicht, denn wir müssten dafür immens viele gleichgelagerte Versicherungsfälle heranziehen. Weiteres Problem: Derartige Untersuchungen bleiben immer eine Vergangenheitsbetrachtung, die nur sehr bedingt einen Rückschluss auf die zukünftige Regulierungspraxis eines Versicherers zulassen würde. Auch die in Foren oder in der Presse veröffentlichten Fälle sind letztlich immer Einzelfälle. Weder können wir beurteilen, was für ein Vertrag der Schilderung zugrunde liegt, ob die Schilderungen den Sachverhalt wirklich korrekt wiedergeben, noch können wir erkennen, wie viele Verträge und Erstattungen im Gegensatz dazu völlig reibungslos verlaufen. Insofern stehen bei unseren wissenschaftlichen Untersuchungen das Angebot von Neuverträgen, das Preisniveau und der Leistungsumfang der Verträge im Vordergrund. Priorität hat die Wahl (sehr) guter Bedingungen. Was dem Versicherten vertraglich zusteht, kann er im Zweifel vor Gericht einfordern, ohne auf die Kulanz des Versicherers angewiesen zu sein.

karsten112 am 26.09.2023 um 12:24 Uhr
Versicherer (ADAC) weigert sich zu zahlen

Hallo,
was nützt einem eine gut getestete Versicherung wenn die sich im Schadensfall weigert zu zahlen?
Die ADAC Reiseversicherung lehnt eine Zahlung im Falle eine Reiseabbruchs ab obwohl unserer Meinung nach die Lage sehr klar ist.
Es werden Textbausteine und Mails verschickt aus denen hervorgeht das sich die Sachbearbeiter den Sachverhalt überhaupt nicht angesehen haben.
Begründet wird die Ablehnung damit das ein Reiseabbruch erst dann vorliegt sobald " das Reiseziel verlassen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückgekehrt wurde" ( Was ja genau passiert ist).
Es wäre daher schön wenn die Stiftung Warentest nicht nur die Angebote der Versicherungen testen würde sondern auch die Reaktion der Selben im Schadensfall..

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.06.2023 um 15:55 Uhr
Versicherungssumme

@stolley19: Versichert werden sollte die Summe aller Reisebausteine, für die eine Stornogebühr anfallen kann. Wenn Sie unsicher sind, können Sie dem Versicherer eine Rückfrage stellen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

stolley19 am 22.05.2023 um 21:02 Uhr
Rückfrage zu Antwort auf Frage von Annata v. 15.01

Liebes Team von Stiftung Warentest,
Ihre Antwort auf o.g. Frage ist für mich noch nicht erschöpfend. Fraglich ist m.E. tatsächlich noch, ob es genügt, die Versicherungssumme auf die Gesamtkosten aller Reisebausteine, die versichert werden sollen, zu beschränken.
Für etwaige Zusatzbausteine, die in Eigenregie kostenfrei storniert werden können, können ja keine Stornokosten anfallen.
Gibt es bei den Versicherern Vertragsklauseln, die zu einem Ausschluss oder Leistungsbeschränkungen führen können, wenn besagte kostenfrei stornierbare Zusatzbausteine der Versicherungssumme nicht hinzugerechnet werden?
Vielen Dank!

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.01.2023 um 09:26 Uhr
Kündigungsrecht / Beitragserhöhung

@TheBrave: Vor dem Erreichen der Altersstufe und der damit verbundenen Beitragserhöhung bekommt Versicherte in der Regel eine Mitteilung der Versicherung dazu nebst Hinweis auf das Kündigungsrecht und der Kündigungsfrist. Kündigen Versicherte innerhalb der Frist, endet der Vertrag, bevor die Beitragserhöhung wirksam wird.

In den Vertragsbedingungen finden Versicherten hierzu eine Klausel.
Eine deutliche Beitragserhöhung begründet zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Bei vielen Versicherungen ist es nicht unüblich, einen vom Alter abhängigen Beitrag zu verlangen. Dem liegt in der Regel eine Risikobeurteilung seitens der Versicherung zugrunde. Ihre Aussage, dass Kunden grundsätzlich ab 95 Jahren nicht mehr versicherbar zu sein scheinen, können wir anhand der uns vorliegenden Angaben zu den Altersgrenzen für den Versicherungsabschluss nicht bestätigen.