Wer baut die Geräte ein und wer wartet sie? Steigt dadurch die Miete? Antworten auf Fragen rund um die Rauchmelder im Mietverhältnis.
Alle Fragen im Überblick
- Wer muss die Rauchmelder in der Wohnung einbauen?
- Was gilt, wenn der Mieter selbst Rauchmelder montiert hat und jetzt der Vermieter andere Geräte einbauen will?
- Welche Räume müssen mit einem Rauchmelder ausgestattet werden?
- Gibt es spezielle Rauchmelder für hörgeschädigte Menschen?
- Kann der Vermieter die Ausgaben für Kauf und Einbau der Melder als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
- Der Vermieter hat Rauchmelder gekauft. Darf er die Miete erhöhen?
Wer in der Pflicht ist – und wer zahlen muss
-
Wer muss die Rauchmelder in der Wohnung einbauen?
-
In der Regel der Eigentümer. Der Mieter muss den Vermieter zur Installation der Geräte in die Wohnung lassen. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Bewohner zur Installation der Geräte verpflichtet. In den Ländern Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ist nicht klar geregelt, ob Vermieter oder Mieter die Rauchmelder einbauen müssen.
„Hier sind die Eigentümer zuständig“, sagt Leif Peterson, Hamburger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Dies ergebe sich bereits aus der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für das Gebäude. In Eigentumsanlagen entscheidet die Gemeinschaft per Mehrheitsbeschluss über den Einbau. Das bedeutet: Wer dagegen gestimmt hat, muss den Einbau dennoch bei sich dulden und auch mitbezahlen.
-
Was gilt, wenn der Mieter selbst Rauchmelder montiert hat und jetzt der Vermieter andere Geräte einbauen will?
-
Will der Vermieter seiner Einbaupflicht nachkommen, muss der Mieter die neuen Geräte dulden, auch wenn er zuvor schon eigene Melder installiert hatte. Das hat der Bundesgerichtshof im Sommer 2015 entschieden (Az. VIII ZR 216/14). Das Argument der Richter: Dadurch, dass nur eine Person (der Vermieter) den Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude erledigt, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das verbessert auch die Wohnverhältnisse des betroffenen Mieters.
Gleiches gilt für Wohnungseigentümer: Beschließt die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Einbau der Geräte, habe auch diejenigen Eigentümer den Einbau zu dulden, die vorher schon Rauchmelder in ihren vier Wänden montiert hatten (Landgericht Düsseldorf, Az. 25 S 167/14).
-
Welche Räume müssen mit einem Rauchmelder ausgestattet werden?
-
Rauchmelder müssen in Schlafräumen, Kinderzimmern und in Fluren, die als Rettungsweg dienen können, installiert werden. Grundlage dafür ist die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Rauchmelder sollten an der Zimmerdecke angebracht werden – am besten in der Mitte. Bei einem Brand sterben Menschen in den meisten Fällen, weil sie das Feuer nicht bemerken und im Schlaf ersticken. Zuverlässige Geräte zeigt unser Test Rauchmelder.
-
Gibt es spezielle Rauchmelder für hörgeschädigte Menschen?
-
Ja. Sie vibrieren oder leuchten grell. Eines dieser Systeme war bereits im Schnelltest. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2014 (Az. B 3 KR 8/13 R) entschieden, dass gehörlose Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch „auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem“ haben.
-
Kann der Vermieter die Ausgaben für Kauf und Einbau der Melder als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
-
Nein. Betriebskosten sind nur solche Ausgaben, die regelmäßig, etwa monatlich oder jährlich, beim Betrieb einer vermieteten Immobilie entstehen. Wer Rauchmelder kauft und einbaut, hat diese Kosten aber nur einmalig.
Rauchwarnmelder nicht gekauft, sondern gemietet. Statt Rauchmelder zu kaufen, können Vermieter diese aber auch von externen Firmen mieten. Auch diese Mietkosten darf der Mieter nicht als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen (Az. VIII ZR 379/20).
-
Der Vermieter hat Rauchmelder gekauft. Darf er die Miete erhöhen?
-
Ja. Der Einbau von Rauchmeldern ist eine Modernisierung der Wohnung. Dies rechtfertigt eine Mieterhöhung. Der Vermieter darf die Jahresmiete laut Gesetz dauerhaft um 11 Prozent der Ausgaben erhöhen. Hohe Summen fallen so aber nicht an.
Beispiel Mieterhöhung: Der Vermieter gibt 200 Euro aus, um Rauchmelder zu kaufen und in einer vermieteten Wohnung installieren zu lassen. Er darf die Jahresmiete daher um 22 Euro erhöhen. Die monatliche Miete steigt also um 1,83 Euro.
Sanktionen bei Verstößen
-
Was passiert, wenn sich der Eigentümer nicht an die Einbaupflicht hält?
-
Unmittelbar passiert nichts. Es ist kein Bußgeld für Sünder vorgesehen. Nach den Landesbauordnungen ist aber dann ein Bußgeld möglich, wenn ein Eigentümer einen Rauchmelder ohne das EU-Sicherheitszeichen „CE“ installiert. In der Praxis dürften solche Bußgelder aber selten sein, da keine flächendeckenden Kontrollen stattfinden. Beim Kauf von Rauchwarngeräten sollten sich Vermieter und Mieter an gut getesteten Geräten orientieren. Unser Test Rauchmelder zeigt: Gute Geräte gibt es schon für kleines Geld.
-
Zahlt die Gebäudeversicherung nach einem Brand, wenn trotz Pflicht keine Rauchmelder installiert waren?
-
Das ist unklar. Es gibt noch keine Urteile. Die Versicherungsgesellschaft Allianz schreibt: „Ein Rauchmelder soll nicht vor Sachschäden schützen, sondern Menschenleben retten. Daher wird die Allianz deutschlandweit auch bei Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht den Versicherungsschutz in vollem Umfang bieten.“ Anders das Amtsgericht Hamburg-Blankenese 2013: Eigentümer, die trotz Pflicht keine Melder einbauen, gefährden den Schutz aus einer Gebäudeversicherung (Az. 531 C 125/13).
Nach Ansicht des Hamburger Rechtsanwalts Leif Peterson sollten Eigentümer gar kein Risiko eingehen. „Es ist nicht auszuschließen, dass Versicherer bei Schadenfällen in Zukunft die Leistung kürzen, wenn Rauchmelder trotz Pflicht in der Wohnung fehlen.“ Um Menschenleben zu schützen und den eigenen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten Eigentümer und Bewohner die Pflicht deshalb auf jeden Fall ernst nehmen.
Wartung von Rauchmeldern
-
Wer kümmert sich um die Wartung der Rauchwarngeräte?
-
In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Frage klar geregelt: Der Bewohner ist zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Aufgabe freiwillig. In Sachsen ist laut Landesbauordnung der Mieter zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Da in Mecklenburg-Vorpommern der Bewohner zum Einbau der Rauchmelder verpflichtet ist, muss er die Geräte auch warten lassen.
In den Ländern, wo die Landesbauordnung niemanden konkret zur Wartung verpflichtet, etwa in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Peterson grundsätzlich der Vermieter zuständig (Rauchmelder: Welche Vorschriften in Ihrem Bundesland gelten).
Tipp: Gute günstige Geräte finden Sie in unserem Rauchmelder-Test.
-
Was wird bei der Wartung von Rauchmeldern gemacht?
-
Die Wartung ist in der Norm DIN 14676 geregelt. Danach wird etwa überprüft, ob die Öffnungen des Rauchmelders frei von Staub und Flusen sind, und ein Probealarm ausgelöst – meist per einfachem Tastendruck. Notfalls werden Batterien ausgewechselt. Wenn Mieter zum Beispiel durch eine Klausel im Mietvertrag für die Wartung zuständig sind, sollten sie aus rechtlicher Sicht überlegen, einen Techniker zu beauftragen. Denn wer die Geräte selbst wartet und Fehler macht, haftet im Falle eines Brands möglicherweise für Schäden.
-
Der Vermieter will die Kosten für die jährliche Wartung als Betriebskosten umlegen. Darf er das?
-
Ja, das darf er, wenn die Kosten im Mietvertrag erwähnt sind. Steht dort unter dem Stichwort „Sonstige Betriebskosten“ auch die Position „Wartung Rauchmelder“, muss der Mieter zahlen. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 117/21). Umstritten ist dagegen, was gilt, wenn die Wartungskosten nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt sind. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage fehlt noch. Aber einige Instanzgerichte haben dazu bisher wie folgt entschieden: Laut dem Landgericht Magdeburg darf der Vermieter die Wartung dennoch auf die Mieter verteilen (Az. 1 S 171/11). Das Amtsgericht Bielefeld aber stellt sich auf die Seite des Mieters (Az. 17 C 288/11): Wartungskosten, die nicht im Vertrag stehen, muss er nicht bezahlen. Das Landgericht München I hält die Umlage von Rauchmelder-Wartungskosten trotz fehlender Erwähnung im Mietvertrag dann für möglich, wenn der Mietvertrag zu einer Zeit abgeschlossen wurde, als der Einbau von Rauchmeldern gesetzlich noch nicht vorgeschrieben und im Mietvertrag allgemein die Umlage nach Mietvertragsabschluss neu entstandener Betriebskosten vereinbart war (Az. 31 S 6492/20). Der Vermieter kann die Wartungskosten in diesem Fall aber erst umlegen, nachdem er die künftige Umlage dieser Kosten dem Mieter zuvor ausdrücklich angekündigt hat. Ohne eine solche Erklärung muss der Mieter die Wartungskosten nicht bezahlen.
-
- Adventskranz und Tannenbaum begleiten viele durch die Weihnachtszeit − doch sie bergen auch Feuergefahren. So lässt sich das Brandrisiko minimieren.
-
- Mit den Unwettern nimmt die Gefahr teurer Schäden zu. Im Vergleich der Wohngebäudeversicherungen sind 196 Tarife mit Elementarschadenschutz. Welche Tarife gut absichern.
-
- Ethanol-Kamine und -Wohndeko liegen im Trend, sind aber gefährlich. Die Stiftung Warentest gibt Tipps für eine sichere Nutzung und wie die Brandgefahr verringert wird.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@crt98123: Der technische Grund ist, dass Elektronik und Batterie altern. Deshalb kann ab einem gewissen Alter ein Funktionieren des Rauchwarnmelders nicht mehr garantiert werden. Uns erreichen Meldungen, dass einige Rauchmelder schon vor dem Ende der angegebenen Funktionszeit von 10 Jahren den Geist aufgeben. Bei auf zehn Jahren ausgelegten Rauchmeldern kann die Batterie auch gar nicht gewechselt werden.
Hallo, ich habe eine Frage zum Austausch von Rauchmeldern. Im Internet wird suggeriert, dass es Pflicht sei, den RM nach 10 Jahre auszutauschen. Auf den Seiten der Landesregierung BaWü wird zwar auf die DIN14676 verwiesen, die den Austausch alle 10 Jahre empfiehlt. Diese sei aber nicht im Gesetz verankert. Ich bin jetzt verunsichert. Welchen technischen Grund gibt es, den RM nach 10 Jahre auszutauschen, und nicht nur die Batterie zu wechseln? Vielen Dank
„@leisabet @moregalore: Zur Umlagefähigkeit von Rauchmelder-Wartungskosten sind noch nicht alle Rechtsfragen vom Bundesgerichtshof geklärt. Die von moregalore erwähnte BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2022 (Az. VIII ZR 117/21) hat lediglich die Frage geklärt, ob Wartungskosten umlegbar sind, wenn im Mietvertrag eine Klausel steht, wonach sonstige Kosten wie für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vom Mieter anteilig zu bezahlen sind. Das hat der BGH bejaht. Das Gericht sagt, dass unter die Oberbegriffe „Brandschutz und Brandmeldeanlage“ auch Rauchwarnmelder-Wartungskosten fallen. Rechtlich waren die Wartungskosten also im Mietvertrag als umlegbar vereinbart. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich NICHT geklärt, was gilt, wenn KEINE solche Vereinbarung im Mietvertrag steht oder wenn nur eine allgemeine Neukostenklausel im Mietvertrag steht für solche Betriebskosten, die der Gesetzgeber nach Abschluss des Mietvertrags neu „erfindet“ (eine solche Klausel könnte etwa so lauten: „Entstehen umlagefähige Betriebskosten neu, so können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.“). Dass der BGH diese Frage absichtlich offen gelassen hat, können Sie im Urteil nachlesen, am Ende der Randziffer 55 (BGH, Az. VIII ZR 117/21, Seite 21: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20117/21&nr=131620). Das bedeutet: Wir haben noch keine höchstrichterliche Klärung für alte Mietverträge, die aus der Zeit stammen als die Rauchmelderpflicht noch nicht bestand. Die von leisabet erwähnte BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (BGH, Az. VIII ZR 167/03) bringt keine Klarheit für diese Fälle, denn damals ging es um eine Dachrinnenreinigung, für die es keine gesetzliche Pflicht gab und gibt. Zusammengefasst: Wir wissen, was für sonstige Kosten wie die Dachrinnenreinigung gilt: Solche Betriebskosten sind nur dann umlegbar, wenn das Wort Dachrinnenreinigung explizit im Mietvertrag erwähnt ist oder wenigstens ein Oberbegriff im Betriebskostenteil des Mietvertrags steht, unter den die Dachrinnenreinigung gefasst werden kann. Wir wissen NICHT, was für alte Mietverträge gilt, die sonstige Betriebskosten nicht erwähnen, weil sie vom Gesetzgeber erst nach Mietvertragsabschluss „neu erfunden“ wurden. Für die letztgenannte Konstellation werden von Mietrechtsexperten und Gerichten verschiedene Meinungen vertreten. Viele Juristen kommen in diesen Fällen etwa über eine ergänzende Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit dieser Wartungskosten (siehe etwa in Urteilsbegründung hier: https://openjur.de/u/2336577.html). Vielleicht schließt sich der BGH dieser Meinung an, vielleicht auch nicht. Wir müssen abwarten.“
Warum steht im Artikel noch immer, es sei umstritten was gilt, wenn die Wartungskosten nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt sind, obwohl der Kommentator moregalore die neuesten BGH-Urteile zum Thema genannt hat? Warum stehen noch immer die alten Urteile vom Landgericht Magdeburg und Amtsgericht Bielefeld im Artikel? Gibt es bei der Stiftung Warentest Vermieter, denen es nicht passt, dass das BGH Klarheit geschaffen hat?
Kommentar vom Autor gelöscht.