
Rauchmelder. Sie merken, wenn es brennt, auch wenn die Bewohner es vielleicht gerade nicht tun. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser
Rauchmelder können Leben retten. In allen Bundesländern gibt es verpflichtende Bestimmungen zu deren Einsatz. Wir sagen, welche Vorschriften in Ihrem Bundesland gelten.
Baden-Württemberg
- Die Rauchmelderpflicht gilt seit 22.7.2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppen innerhalb von Wohnungen, die als Rettungswege gelten. Die Nachrüstpflicht für Bestandsbauten endete am 31.12.2014.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist dafür verantwortlich, dass der installierte Rauchmelder betriebsbereit ist, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Paragraf 15 Absatz 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO): „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude waren verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“
Bayern
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten ab 01.01.2013: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2017.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Dazu erklärt der Innenminister: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.“
- Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen waren verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Eigentümergemeinschaft bestimmt Rauchmelder
Eine Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass in allen Wohnungen eines Hauses einheitlich Rauchmelder eingebaut werden. Auch über deren Wartung kann sie entscheiden, urteilte der Bundesgerichtshof. Eine Eigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen hatte die gemeinsame Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern für alle 32 Wohnungen ihrer Anlage beschlossen. Mehrere Eigentümer besaßen aber bereits eigene installierte Rauchmelder und wollten vom Beschluss ausgenommen werden. Die Beteiligten stritten darüber, wer zuständig für die Entscheidung über Rauchmelder sei. Der BGH urteilte zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit (Az. V ZR 273/17).
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Berlin
- Die Rauchmelderpflicht in privaten Wohnungen gilt für Neubauten seit Januar 2017 (Inkrafttreten der geänderten Landesbauordnung), für bestehende Wohnungen seit 2021.
- In § 48 Absatz 4 der neuen Berliner Landesbauordnung heißt es: In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Brandenburg
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit Juli 2016: In Fluren, die als Rettungswege dienen und allen Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen. Anders als in anderen Bundesländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohnzimmer Pflicht. Viele andere Länder sehen eine Einbaupflicht nur für Zimmer vor, in denen normalerweise Menschen schlafen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2020.
- In § 48 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Bremen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 48 Absatz 4 Bremische Landesbauordnung (LBauOHB) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Hamburg
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“
Hessen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer, (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
Mecklenburg-Vorpommern
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 48 Absatz 4 der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“
Niedersachsen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten seit 2012: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 44 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Nordrhein-Westfalen
- Alle Wohnungen und Wohnhäuser im Bundesland müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
- In § 49 Absatz 7 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO) heißt es: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
Rheinland-Pfalz
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Juli 2012.
- In § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
Saarland
- Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Wohnungen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete am 31. Dezember 2016.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Saarland (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Sachsen
- Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem für Bestandsbauten noch keine generelle Einbaupflicht gilt. Nur in Neubauten müssen Rauchwarnmelder installiert werden sowie in Bestandsbauten nach „bauaufsichtlich relevanten Umbauten“.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Dass sich die Rauchmelderpflicht auf Neubauten beschränkt sowie auf Gebäude nach „bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen von formell und materiell rechtmäßigen Bestandsbauten“, steht nicht im Gesetz, sondern in der Begründung zu Nummer 17 des Gesetzesentwurfs.
Sachsen-Anhalt
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2015.
- In § 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“
Schleswig-Holstein
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2010.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 49 Absatz 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Thüringen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit 2008: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 48 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO) heißt es: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.“
Antworten auf häufige Fragen zum Thema Rauchmelder finden Sie in unseren FAQ Rauchmelder. Testergebnisse finden Sie in unseremRauchmelder-Test.
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- Große Unterschiede bei Preis und Leistung zeigen 195 Wohngebäudeversicherungen im Vergleich mit Elementarschadenschutz. Ältere Verträge haben oft gefährliche Lücken.
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- Ethanol-Kamine sind beliebt, aber brandgefährlich. Die Raumluft belasten sie außerdem. Wer auf die Deko nicht verzichten will, sollte unsere Tipps beachten.
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Hi!
Die Rauchwarnmelder(RWM)-Lobby sagt noch, dass RWM Leben retten ( https://www.rauchmelder-lebensretter.de/ ).
Der GDV sagt, dass die RWM-Bilanz sei, dass die Zahl der finalen Brandopfer sich halbiert habe ( http://archive.is/TjOob ).
Hier steht immerhin noch, dass der RWM Leben retten kann (das ist ja schon etwas vorsichtiger).
Aber was ist denn nun in Wirklichkeit?
Hat mal jemand geTESTet, ob der RWM irgendetwas kann, außer Kosten und Ärger zu verursachen?
Und wenn ja, woher kommen immernoch die hunderten Toten jedes Jahr?
Und warum lügt der GDV mich so doof an?
Da stimmt doch was nicht...
https://youtu.be/ODElEphlSzs
Thx.
Bye.
@joedampf: Zum minimalen Schutz sollte auf jedem Stockwerk, in jedem Schlafraum und in jedem Kinderzimmer sowie unten und oben im Treppenhaus Rauchwarnmelder angebracht werden. Zusätzlich zu den vorgenannten Räumen können Rauchmelder in jedem Zimmer (außer Küche und Badezimmer), Wärmemelder in Küchen und Garage installiert und - sofern Funktion vorhanden - alle Geräte vernetzt werden (optimaler Schutz). (Se)
Bei einem mehrgeschossigen Einfamilienhaus mit halbgeschossig versetzten Ebenen (Split-Level) innenliegenden Treppenläufen und Ausgang über erdgeschossigem Flur habe ich bisher keine eindeutige Aussage über Anzahl und Anordnung der Rauchmelder im Treppenhaus-/ Erschließungsbereich finden können.
1. Muß auf jedem Zwischenpodest, dass ja immer auch Zugang zu einem oder mehreren Räumen bietet, ein Rauchmelder installiert werden? Angeblich soll ja nur an der höchsten Stelle einer montiert werden müssen.
2. Was ist im EG im durch eine Tür vom treeppenhaus getrennten Ausgangsbereich/ Flur erforderlich?
3. Warum muss im Wohnzimmer kein Rauchmelder installiert werden, obwohl es doch in vielen Fällen - abgesehen von der Küche- einen hohen Anteil an elektrisch betriebenen Geräten und damit potenziellen Brandverursachern beinhaltet?
warum hat der Gesetzgeber nicht auch die CO Melder bzw. Kombi Rauch-Co Melder vorgeschrieben.
WB
@ruby81: In Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im Saarland müssen die Melder in allen Neu- und Altbauten installiert sein. In anderen Bundesländern gilt die Einbaupflicht erst einmal nur für Neubauten (in Berlin seit 1.1.2017). In den nächsten Jahren sind dort die Altbauten aber auch mit Rauchmeldern nachzurüsten (siehe Karte).
Grundlage dafür ist die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Wenn Sie sich weiterhin unsicher sind, wenden Sie sich an Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde. (MK)