Rauchmelder­pflicht Welche Vorschriften in Ihrem Bundes­land gelten

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Rauchmelder­pflicht - Welche Vorschriften in Ihrem Bundes­land gelten

Rauchmelder. Sie merken, wenn es brennt, auch wenn die Bewohner es vielleicht gerade nicht tun. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Rauchmelder können Leben retten. In allen Bundes­ländern gibt es verpflichtende Bestimmungen zu deren Einsatz. Wir sagen, welche Vorschriften in Ihrem Bundes­land gelten.

Baden-Württem­berg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt seit 22.7.2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren und Treppen inner­halb von Wohnungen, die als Rettungs­wege gelten. Die Nach­rüst­pflicht für Bestands­bauten endete am 31.12.2014.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist dafür verantwort­lich, dass der installierte Rauchmelder betriebs­bereit ist, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Paragraf 15 Absatz 7 der Landes­bau­ordnung für Baden-Württem­berg (LBO): „Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, sowie Rettungs­wege von solchen Aufenthalts­räumen in derselben Nutzungs­einheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentüme­rinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude waren verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt die Verpflichtung selbst.“

Bayern

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten ab 01.01.2013: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2017.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Dazu erklärt der Innen­minister: „Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Miet­wohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungs­besitzern, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern recht­zeitig durch­zuführen.“
  • Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen waren verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Eigentümer­gemeinschaft bestimmt Rauchmelder

Eine Eigentümer­gemeinschaft kann beschließen, dass in allen Wohnungen eines Hauses einheitlich Rauchmelder einge­baut werden. Auch über deren Wartung kann sie entscheiden, urteilte der Bundes­gerichts­hof. Eine Eigentümer­gemeinschaft in Nord­rhein-West­falen hatte die gemein­same Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern für alle 32 Wohnungen ihrer Anlage beschlossen. Mehrere Eigentümer besaßen aber bereits eigene installierte Rauchmelder und wollten vom Beschluss ausgenommen werden. Die Beteiligten stritten darüber, wer zuständig für die Entscheidung über Rauchmelder sei. Der BGH urteilte zugunsten der Eigentümer­gemeinschaft. Der Beschluss entspreche ordnungs­gemäßer Verwaltung. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewähr­leiste ein hohes Maß an Sicherheit (Az. V ZR 273/17).

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Berlin

  • Die Rauchmelder­pflicht in privaten Wohnungen gilt für Neubauten seit Januar 2017 (Inkraft­treten der geänderten Landes­bau­ordnung), für bestehende Wohnungen seit 2021.
  • In § 48 Absatz 4 der neuen Berliner Landes­bau­ordnung heißt es: In Wohnungen müssen Aufenthalts­räume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den Mietern oder sons­tigen Nutzungs­berechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.

Brandenburg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten und genehmigungs­pflichtige Umbauten seit Juli 2016: In Fluren, die als Rettungs­wege dienen und allen Aufenthalts­räumen, ausgenommen Küchen. Anders als in anderen Bundes­ländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohn­zimmer Pflicht. Viele andere Länder sehen eine Einbaupflicht nur für Zimmer vor, in denen normaler­weise Menschen schlafen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2020.
  • In § 48 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Aufenthalts­räume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Bremen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 48 Absatz 4 Bremische Landes­bau­ordnung (LBauOHB) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Hamburg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinder­zimmer und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“

Hessen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer, (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentüme­rinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung über­nommen.“

Meck­lenburg-Vorpommern

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 48 Absatz 4 der Meck­lenburg-Vorpommerschen Landes­bau­ordnung (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“

Nieder­sachsen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten seit 2012: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 44 Absatz 5 Nieder­sächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Miete­rinnen und Mieter, Pächte­rinnen und Pächter, sons­tige Nutzungs­berechtigte oder andere Personen, die die tatsäch­liche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwort­lich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Nord­rhein-West­falen

  • Alle Wohnungen und Wohn­häuser im Bundes­land müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
  • In § 49 Absatz 7 der Landes­bau­ordnung Nord­rhein-West­falen (BauO) heißt es: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebs­bereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittel­bare Besitzer sicher­zustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst über­nommen.“

Rhein­land-Pfalz

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Juli 2012.
  • In § 44 Abs. 8 Landes­bau­ordnung Rhein­land-Pfalz (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkraft­treten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“

Saar­land

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für alle Wohnungen in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete am 31. Dezember 2016.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 46 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Saar­land (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Sachsen

  • Sachsen ist das einzige Bundes­land, in dem für Bestands­bauten noch keine generelle Einbaupflicht gilt. Nur in Neubauten müssen Rauchwarnmelder installiert werden sowie in Bestands­bauten nach „bauaufsicht­lich relevanten Umbauten“.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es: „Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthalts­räumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine auto­matische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sicher­gestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“ Dass sich die Rauchmelder­pflicht auf Neubauten beschränkt sowie auf Gebäude nach „bauaufsicht­lich relevanten, wesentlichen Änderungen oder Nutzungs­änderungen von formell und materiell recht­mäßigen Bestands­bauten“, steht nicht im Gesetz, sondern in der Begründung zu Nummer 17 des Gesetzes­entwurfs.

Sachsen-Anhalt

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2015.
  • In § 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege aus Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“

Schleswig-Holstein

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2010.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 49 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Schleswig-Holstein (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinder­zimmer und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Thüringen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten und genehmigungs­pflichtige Umbauten seit 2008: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 48 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Thüringen (ThürBO) heißt es: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstands­pflicht der Versicherer im Schadens­fall bleibt unbe­rührt.“

Antworten auf häufige Fragen zum Thema Rauchmelder finden Sie in unseren FAQ Rauchmelder. Test­ergeb­nisse finden Sie in unseremRauchmelder-Test.

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RRIDDICC am 12.12.2018 um 11:23 Uhr
wirksam oder nicht wirksam?

Hi!
Die Rauchwarnmelder(RWM)-Lobby sagt noch, dass RWM Leben retten ( https://www.rauchmelder-lebensretter.de/ ).
Der GDV sagt, dass die RWM-Bilanz sei, dass die Zahl der finalen Brandopfer sich halbiert habe ( http://archive.is/TjOob ).
Hier steht immerhin noch, dass der RWM Leben retten kann (das ist ja schon etwas vorsichtiger).
Aber was ist denn nun in Wirklichkeit?
Hat mal jemand geTESTet, ob der RWM irgendetwas kann, außer Kosten und Ärger zu verursachen?
Und wenn ja, woher kommen immernoch die hunderten Toten jedes Jahr?
Und warum lügt der GDV mich so doof an?
Da stimmt doch was nicht...
https://youtu.be/ODElEphlSzs
Thx.
Bye.

Profilbild Stiftung_Warentest am 12.01.2018 um 15:54 Uhr
Positionierung der Rauchmelder

@joedampf: Zum minimalen Schutz sollte auf jedem Stockwerk, in jedem Schlafraum und in jedem Kinderzimmer sowie unten und oben im Treppenhaus Rauchwarnmelder angebracht werden. Zusätzlich zu den vorgenannten Räumen können Rauchmelder in jedem Zimmer (außer Küche und Badezimmer), Wärmemelder in Küchen und Garage installiert und - sofern Funktion vorhanden - alle Geräte vernetzt werden (optimaler Schutz). (Se)

joedampf am 04.01.2018 um 01:51 Uhr
Positionierung der Rauchmelder unklar

Bei einem mehrgeschossigen Einfamilienhaus mit halbgeschossig versetzten Ebenen (Split-Level) innenliegenden Treppenläufen und Ausgang über erdgeschossigem Flur habe ich bisher keine eindeutige Aussage über Anzahl und Anordnung der Rauchmelder im Treppenhaus-/ Erschließungsbereich finden können.
1. Muß auf jedem Zwischenpodest, dass ja immer auch Zugang zu einem oder mehreren Räumen bietet, ein Rauchmelder installiert werden? Angeblich soll ja nur an der höchsten Stelle einer montiert werden müssen.
2. Was ist im EG im durch eine Tür vom treeppenhaus getrennten Ausgangsbereich/ Flur erforderlich?
3. Warum muss im Wohnzimmer kein Rauchmelder installiert werden, obwohl es doch in vielen Fällen - abgesehen von der Küche- einen hohen Anteil an elektrisch betriebenen Geräten und damit potenziellen Brandverursachern beinhaltet?

WB1450 am 02.01.2018 um 21:28 Uhr
Die Gesetze hinken...

warum hat der Gesetzgeber nicht auch die CO Melder bzw. Kombi Rauch-Co Melder vorgeschrieben.
WB

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.02.2017 um 14:33 Uhr
Neubauten, Umbauten, Bestands­bauten

@ruby81: In Baden-Württem­berg, Bremen, Hamburg, Hessen, Meck­lenburg-Vorpommern, Nieder­sachsen, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im Saar­land müssen die Melder in allen Neu- und Altbauten installiert sein. In anderen Bundes­ländern gilt die Einbaupflicht erst einmal nur für Neubauten (in Berlin seit 1.1.2017). In den nächsten Jahren sind dort die Altbauten aber auch mit Rauchmeldern nach­zurüsten (siehe Karte).
Grundlage dafür ist die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Wenn Sie sich weiterhin unsicher sind, wenden Sie sich an Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde. (MK)