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Testergebnisse für 11 Käuferschutzprogramme 08/2020Neben Käuferschutz von Shops oder Bezahldiensten bleiben die gesetzlichen Rechte erhalten. Diese Ansprüche haben Käufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Widerruf. Verbraucher, die Ware online bestellen, können den Kauf innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen. Der Kunde muss die Ware zurückschicken und erhält – wenn er per Vorkasse gezahlt hat – den vollen Kaufpreis wieder. Warum er widerrufen hat (Ware ist defekt, Artikel gefällt nicht), ist unerheblich. Die Widerrufsfrist läuft erst, wenn der Kunde die Ware erhalten hat. Hat der Käufer etwa nach vier Wochen noch nichts erhalten, kann er den Kauf einfach widerrufen. Beim Verkauf unter Privatleuten (etwa über Ebay Kleinanzeigen) gilt kein Widerrufsrecht. Einige Produktarten wie Konzerttickets, Reisen oder Hygieneartikel sind vom Widerruf ausgeschlossen.
Versandrisiko. Behauptet der Händler, er habe die Ware verschickt, kommt diese aber nie beim Kunden an, kann der Käufer nach BGB verlangen, dass die Ware noch einmal verschickt wird. Der Händler trägt das Versandrisiko. Erfüllt der Händler seine Nachlieferungspflicht nicht, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und den Kaufpreis erstattet verlangen.
Mangel. Wer Neuware vom Händler kauft, kann einen Produktmangel bis zu 24 Monate ab Kauf reklamieren. Das Gesetz bietet also längeren Schutz als die meisten Käuferschutzangebote. Der Händler muss die Ware reparieren oder Ersatz liefern. Soll der Kunde die Ware zur Reparatur einschicken, zahlt der Händler das Porto. In der Praxis kann die Reklamation ab Monat sieben nach Kauf aber gerade bei Elektroartikeln schwer werden, weil der Kunde ab dann beweisen muss, dass der Mangel schon bei Lieferung im Gerät steckte.
Durchsetzung. Die gesetzlichen Rechte haben den Nachteil, dass es aufwendig und teuer sein kann, sie durchzusetzen. Es kann Monate dauern, bis ein Amtsgericht entscheidet. Selbst wenn der Käufer die Klage gewinnt, bleibt das Insolvenzrisiko: Ist der Händler pleite, bringt auch das schönste Urteil nichts.
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@Langzeittester: Gibt es denn Hinweise darauf, dass sich die Anbieter der Käuferschutzprogramme nicht an die im "Kleingedruckten" festgelegten Regeln für den Käuferschutz halten?
Moin,
wann gibt es ca einen neuen aktuellen Test dieser Käuferschutzprogramme? Basierend auf inszenierte Praxisfälle und nicht nur des Kleingedruckten des Anbieters.
Mfg
Eigentlich müssten alle diese Anbieter der BaFin unterworfen werden, da diese oft blumig eine Schutz anbieten, der das Papier nicht wert ist.
Z.B. wurde für eine Absicherung eines Kaufes über mehrere tausend Euro, das Paket von Trusted Shop gekauft. Geld was ich mir hätte sparen können, da der Schutz schon vor dem ersten avisierten Liefertermin endete. Gerade bei den wertigen Bestellungen oder bei Anfertigungen sind Lieferzeiten von mehreren Wochen üblich, dazu kommen die bekannten Lieferproblemen aus den coronabedingt unterbrochenen Lieferketten, die zu weiteren Verzögerungen führen.
Gerade hier wäre aber ein wirksamer längerfristiger Käuferschutz von Nöten, da nicht jede Firma / jeder Lieferant es überlebt, wenn er nicht produzieren, bzw. ausliefern kann, weil Vorprodukte fehlen oder teure Ersatzmaßnahmen getroffen werden müssen. Denn die leben schliesslich davon, dass der Laden läuft und nicht nur die Kosten.
Ich habe mehrfach schlechte Erfahrungen gemacht mit dem sog. Käuferschutz. Grundsätzlich wurde mein Anspruch nicht bestritten, aber ...
- die Verantwortung / Zuständigkeit wird zwischen Ebay und PayPal hin- und her geschoben
- in einem aktuellen Fall habe ich erfahren, dass ich auf die Erstattung einen Rechtsanspruch habe (die Firma hat den auch eingeräumt) und dass deshalb der Käuferschutz nicht gilt. Dass der Verkäufer die Rückzahlung ankündigt aber nicht durchführt scheint nicht vorgesehen zu sein.
Ich hatte über Ebay ein gebrauchtes,neuwertiges Handy ersteigert + mit Paypal bezahlt,bei welchem die Verkäuferin im Nachhinein zugab,daß es sich um B-Ware handelt.Da Sie eine Rückabwicklung ablehnte,habe ich gleich am nächsten Tag bei Paypal einen Fall eröffnet und dem Mitarbeiter u.a. gesagt,daß ich die Annahme des Gerätes verweigern würde.Dieses habe ich dann auch getan,woraufhin der Fall von Paypal zugunsten der Verkäuferin entschieden wurde.Begründung: Ich hätte es annehmen und als defekt zurückschicken müssen,weil ich (wortlaut Paypal) "so nicht feststellen konnte,ob das Gerät den Angaben entspricht".Mein Einwand,die Verkäuferin habe schriftlich bestätigt,daß es sich um ein B-Ware-Gerät handelt,somit brauchte ich es nicht anzunehmen,wurde ich mit Hinweis auf die AGB abgewiesen.Meine Beschwerde,daß mir der Mitarbeiter nicht sagte,ich dürfe die Annahme nicht verweigern um den Käuferschutz nicht zu verlieren,wurde mit "da hätten Sie nachfragen müssen" kommentiert-Käufer ausgeknockt!