Immobilienmakler

Unser Rat

Beratung. Wenn Ihnen die Provision für eine Mietwohnung schon während der Verhandlungen seltsam erscheint, lassen Sie sich nichts anmerken und holen Sie sich Rat bei einem Anwalt oder einem Mieterverein. Mitunter ist es sinnvoll, zum Schein auf eine unzulässige Maklervereinbarung einzugehen, wenn Sie die Wohnung sonst nicht bekommen. So etwas sollten Sie aber nie auf eigene Faust tun.

Kontakt. Spezialisierte Anwälte nennt die Anwaltauskunft (www.dav.de, Tel. 0 180 5/18 18 05, 12 Cent/Min.) oder auch jede Anwaltskammer. Anschrift des Deutschen Mieterbundes siehe „Adressen“.

Zeugen. Maklerverträge können auch mündlich geschlossen werden. Nehmen Sie zu Besichtigungen einen Zeugen mit.

Vorkasse. Meiden Sie Vermittler, die Sie gegen Vorkasse in Suchlisten eintragen. Das ist nur Nepp. Vermittler dürfen vorab auch kein Geld für die Bearbeitung, für Auslagen oder als Sicherheit verlangen.

Preisgebundene Wohnungen. Wenn Sie eine Sozialwohnung gegen Provision vermittelt bekommen haben, können Sie das Geld zurückfordern. Das gilt auch bei anderen preisgebundenen Wohnungen, wenn die Kommune ein Belegungsrecht hat. Ob sie dieses Recht hat, können Sie im Sozialamt erfahren.

Verjährung. Rückzahlungsansprüche verjähren jetzt bereits in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Das ist das Jahr, in dem der Mieter erstmals wusste oder wissen musste, dass er die Provision zu Unrecht bezahlt hat.

Alter Vertrag. Für die Verlängerung eines bestehenden Vertrags darf der Makler keine Provision verlangen.

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