Immobilienkauf So hilft Ihnen der Notar richtig

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Immobilienkauf - So hilft Ihnen der Notar richtig

Siegel. Viele Notaren verwendet es so in der notariellen Beur­kundung für das Prägesiegel an öffent­lichen Urkunden. © Adobe Stock

Ein Immobilienkauf ist nicht leicht. Damit er glatt läuft, lotsen Notare Käufer und Verkäufer hindurch. Das dürfen Sie vom Notar erwarten – diese Kosten fallen an.

Das Wichtigste in Kürze

Das sollten Sie über Notare und Immobilienkäufe wissen

Notar­wahl.
Fragen Sie im Bekann­tenkreis, wer gute Erfahrungen mit einem Notar gemacht hat. Sie können darauf bestehen, dass Sie als Käufer den Notar aussuchen. Schließ­lich zahlen Sie. Bekommen Sie keine Empfehlung, nennt Ihnen die örtliche Notarkammer Adressen in der Nähe. Die Anschriften der Kammern finden Sie etwa bei Google-Suche. Sie können auch unter www.deutsche-notarauskunft.de suchen.
Fragen.
Haken Sie beim Notar nach, wenn Sie den Kauf­vertrag nicht verstehen. Haben Sie Zweifel an der Neutralität des Notars, sollten Sie einen zweiten Notar den Vertrag über­prüfen lassen oder mit der Beur­kundung beauftragen. Der Notar soll Sie sicher durch das Geschäft lotsen. Er ist zur Neutralität verpflichtet. Vor dem Termin zur Vertrags­beurkundung sollten Sie sich vom Notar einen Vertrags­entwurf zuschi­cken lassen.
Bauvertrag.
Sie bauen? Dann verzichten Sie nicht auf die Expertise von Experten. Jede Bauweise hat ihre recht­lichen Tücken – ob Architekten­haus oder Eigentums­wohnung vom Bauträger. Im Special zum Baurecht lesen Sie, worauf Sie beim Bauvertrag achten sollten und wo es Rat und Hilfe gibt.
Grund­schuld.
Sprechen Sie früh mit Ihrer Bank, wenn Sie für die Immobilie einen Kredit benötigen. Die Bank wird als Sicherheit die Eintragung einer Grund­schuld verlangen. Sie erhalten von ihr Bank­unterlagen, die Sie für die Eintragung der Grund­schuld benötigen. Bringen Sie diese zur notariellen Beur­kundung des Kauf­vertrags mit oder bitten Sie den Bank­sach­bearbeiter, sie direkt an den Notar zu senden. Der Notar kann Kauf­vertrag und Grund­schuld dann in einem Termin beur­kunden. Das spart Zeit und Geld.
Zubehör.
Teilen Sie dem Notar mit, wenn Sie dem Verkäufer Dinge wie Einbauküche, Sauna, Gartenmöbel oder Heizöl abkaufen. Vereinbaren Sie dafür realistische Preise. Den Kauf muss der Notar mit beur­kunden. Grund­erwerb­steuer fällt für den Kauf­preis nicht an.
Eigentums­wohnung.
Wollen Sie eine Wohnung kaufen, sollten Sie beim Verwalter gründlich recherchieren, wie viel Geld für Reparaturen am Haus zurück­gelegt ist (Instandhaltungs­rück­lage), ob bald eine Sonder­umlage geplant ist und ob der bisherige Eigentümer Hausgeld schuldet. Lassen Sie sich eine Abschrift der Teilungs­erklärung und Gemein­schafts­ordnung zeigen. So erfahren Sie, wie viel Stimm­recht Sie in einer Eigentümer­versamm­lung haben.

Immobilienkauf – das tut ein Notar

Der Einkauf beim Bäcker ist einfach. Der Kunde zahlt und ist inner­halb von Sekunden Eigentümer der Brötchen. Leider ist der Kauf einer Immobilie nicht so simpel. Sind sich die Parteien einig geworden, dauert es immer noch einige Monate, bis der Käufer als Eigentümer im Grund­buch steht. So lange wollen beide Seiten meist nicht warten. Der Käufer möchte rasch einziehen und der Verkäufer den Kauf­preis möglichst bald auf seinem Konto haben. Beiden hilft der Notar, dass sie schnell und sicher ans Ziel kommen. Der Notar ist Pflicht bei jedem Immobilienkauf.

Der Notar als neutrale Instanz

Auch wenn eine Seite – in der Regel der Käufer – den Notar bezahlt, so ist er doch als neutrale Instanz für beide Seiten da. Der ­Notar muss nicht nur den Kauf­vertrag beur­kunden, sondern auch die recht­lichen Fragen der Vertrags­partner unparteiisch beant­worten. Wer das Gefühl bekommt, dass der Notar seine Belange nicht ausreichend genug berück­sichtigt, kann einen zweiten Notar zur Über­prüfung der Beur­kundung einschalten.

Für seine Arbeit erhält der Notar ein gesetzlich geregeltes Honorar (die Details lesen sie weiter unten). Damit der Notar einen Entwurf für den Kauf­vertrag ausarbeiten kann, bittet er die Parteien oft zu einer Vorbesprechung in sein Büro. Denn es gibt viele Vorfragen zu klären: Etwa bestehende Grund­buch­lasten müssen erörtert werden. Die Modalitäten für die Zahlung und Über­gabe sind ebenso zu besprechen wie etwa der Umgang mit bestehenden Miet­verhält­nissen. Der Termin zur Vorbesprechung ist mit den normalen Beur­kundungs­gebühren abge­golten.

Kauft ein Paar eine Immobilie, wird im Gespräch erörtert, ob beide Partner Eigen­tümer werden sollen oder nur einer. Der Notar wird auch fragen, ob der Kauf auf Kredit erfolgt. Denn die Bank des Käufers wird das Geld für die Kauf­preiszahlung nur dann auszahlen, wenn als Sicherheit zu ihren Gunsten eine Grund­schuld im Grund­buch einge­tragen wird. Für die Eintragung sorgt dann der Notar.

Wenn Ausländer Immobilien kaufen

„Unter­schätzt werden mitunter die Probleme, wenn verheiratete Ausländer eine Immobilie kaufen möchten“, sagt der Notar Dr. Peter Veit aus Heidel­berg. Unter Umständen sind beim Kauf nämlich auch ausländische Rechts­vorschriften zu beachten.

Beispiel: Soll ein Ehepartner alleiniger Eigentümer der Immobilie werden, obwohl nach ausländischem Familien­recht Ehepartner grund­sätzlich nur gemein­sam Eigentümer werden können, muss Peter Veit für das Paar erst einmal einen Ehevertrag ­erarbeiten. Der ermöglicht dann eine Abweichung vom ausländischen Recht.

Einblick ins Grund­buch

Möglichst schon vor dem Vorgespräch sieht der Notar das Grund­buch ein. Das Buch ist ein öffent­liches Register, das in der Regel beim Amts­gericht geführt wird, in dessen Bezirk das Grund­stück liegt. Im Grund­buch stehen wichtige Informationen über die ­Eigentums­verhält­nisse und die recht­lichen Lasten auf dem Grund­stück.

Lasten können zum Beispiel Wegerechte der Nach­barn sein. Häufig steht im Grund­buch bereits eine Grund­schuld. Die Grund­schuld ist ein Verwertungs­recht, auch Pfandrecht genannt. Wer einen Immobilien­kredit in Anspruch nimmt, muss der Bank meist ein solches Verwertungs­recht als Sicherheit einräumen. Kann der Kredit nicht zurückge­zahlt werden, darf die Bank die Immobilie versteigern. Hat der Verkäufer seine Schulden bei der Bank noch nicht abbezahlt, müssen seine Altschulden normaler­weise aus dem Kauf­preis abge­löst werden, damit die Grund­schuld aus dem Grund­buch verschwinden kann.

Im Kauf­vertrag wird dann vereinbart, dass der Käufer den noch offenen Betrag in Anrechnung auf den Kauf­preis an die alte Bank des Verkäufers zahlt. Die beim Verkäufer verbleibende Kauf­summe reduziert sich dementsprechend. Hat die Bank erst einmal ihr Geld, wird sie der Löschung der Grund­schuld zustimmen. So bekommt der nächste Eigentümer die Immobilie frei von fremden Lasten.

Vor der Beur­kundung aufpassen

Nach dem Vorgespräch formuliert der Notar einen Kauf­vertrags­entwurf. Den schickt er den Parteien meist vor der Beur­kundung zu. Darauf sollte jeder bestehen, der sich auf den Termin gut vorbereiten will. Ist noch etwas zu bemängeln, kann man das dann im Beur­kundungs­termin vorbringen oder sogar noch einmal um einen separaten Besprechungs­termin bitten. Grund­sätzliches wie etwa Kauf­preis­verhand­lungen soll­­te jedoch bereits vor der Beur­kundung geklärt sein. Bevor es zum Notar geht, müssen Käufer das Grund­stück genau besichtigt haben. Denn beim Verkauf gebrauchter Häuser und Wohnungen wird im Kauf­vertrag die Haftung für „Sachmängel“ in der Regel ausgeschlossen.

Beispiel: Zeigt sich nach Vertrags­schluss, dass das Dach bei der Über­gabe der Haus­schlüssel undicht war, kann der neue Eigentümer den Verkäufer nicht mehr haft­bar machen. Zwar gilt der Haftungs­ausschluss nicht bei Mängeln, die der alte Eigentümer bei Vertrags­schluss kannte und arglistig verschwiegen hat. Aber das zu beweisen, kann im Streitfall sehr schwierig sein.

Aus eigenem Interesse sollten Käufer vor der Beur­kundung des Kauf­vertrags auch Informationen über den Wert der Immobilie einge­holt haben. Vom Notar können sie dazu keine Hilfe bekommen. Er ist nur ein recht­licher Berater.

Grund­schuld für die Bank

Im Beur­kundungs­termin liest der Notar den Vertrag vor und beant­wortet Fragen. Erfolgt der Kauf auf Kredit, wird die Bank des Käufers darauf bestehen, dass zu ihrer Sicherheit eine Grund­schuld ins Grund­buch kommt. Nur dann zahlt sie das ­Dar­lehen aus. Für die Bestellung einer Grund­schuld ist wie beim Kauf­vertrag die notarielle Beur­kundung oder Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel ist es sinn­voll, Grund­schuld und Kauf­vertrag in einem Termin zu beur­kunden. Das spart Zeit und Geld. Käufer sollten früh­zeitig vor dem Notar­termin mit ihrem Bank­sach­bearbeiter reden, sodass dieser alle für die Grund­schuld erforderlichen Unterlagen an den Notar schi­cken kann.

Tipp: Hier finden Sie stets aktuell die besten Immobilienkredite.

Kauf vom Bauträger – besondere Risiken

Zum Notar müssen Immobilien­erwerber übrigens auch dann, wenn Sie sich von einem sogenannten Bauträger ein schlüssel­fertiges Haus oder eine Eigentums­wohnung bauen lassen. Denn sie bekommen vom Bauträger nicht nur ein Haus gebaut, sondern kaufen von ihm auch das dazu­gehörige Grund­stück. Hier müssen Käufer ganz besonders vorsichtig zu sein. Gerade in Zeiten großer Nach­frage diktieren Bauträger die Bedingungen zu Bau und Kauf. Außerdem suchen sie meist den Notar aus und sind zu Kompromissen nicht bereit. Verbraucher­schutz­organisation wie der Bauherren-Schutz­bund oder der Verband der Privaten Bauherren warnen regel­mäßig davor, dass die vom Bauträger vorgelegten Vertrags­entwürfe für Kunden nachteilhafte Zahlungs­modalitäten enthalten (Zum Special über Immobilienkauf unter Zeit­druck So vermeiden sie teure Fehler).

Bauträgerkauf – am besten mit externem Berater

Vom Notar dürfen sich die Kauf­interes­senten keine Hilfe erhoffen. Solange ein Immobilienkauf­vertrag geltendem Recht entspricht, hat er diesen inhalt­lich nicht zu bewerten. Das heißt: Als Unpar­teiischer darf er Kauf­interes­senten gar nicht auf eventuell wirt­schaftlich unvor­teilhafte Rege­lungen hinweisen. Wir raten daher dringend, einen Bauträger­vertrag vor Vertrags­schluss von einem unabhängigen Experten prüfen lassen (Beratungsangebote rund um den Bau). Der Vertrags­text sollte Käufern immer zwei Wochen vor dem Notar­termin vorliegen. Spätestens dann sollte die Vertrags­prüfung statt­finden. Nach Vertrags­schluss ist es zu spät. Denn bei Bauträger­verträgen haben Verbraucher kein Widerrufs­recht. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der Vertrag viele Nachteile enthält, werde viele Bauträger gerade in Zeiten eines Immobilienbooms zwar immer noch nicht mit sich handeln lassen. Der Verbraucher weiß aber wenigs­tens, was ihn erwartet. Ist die Kröte, die er schlu­cken soll zu groß, kann er dann den Vertrags­schluss immerhin noch verhindern.

Ratgeber und Tests für Käufer und Bauherren

Hand­buch Eigentums­wohnung.
Der Ratgeber der Stiftung Warentest ist Ihr Begleiter rund um das Thema Wohn­eigentum – von der Suche über die passende Finanzierung bis zu Verwaltungs­fragen und wert­steigernden Maßnahmen. Zum Handbuch Eigentumswohnung im Shop.
Bauherren-Hand­buch.
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Immobilien-Set.
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Immobilien­preise.
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Eigenheim finanzieren.
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Immobilienkauf – nach der Unter­schrift

Ist alles unter­schrieben, geht die Arbeit für den Notar erst richtig los. Er lotst seine Klienten durch das Geschäft, so wie es im Vertrag fest­gelegt wurde. Dafür hat er sich im Beur­kundungs­termin von beiden Kauf­parteien Voll­machten geben lassen. Üblicher­weise geht es dann so weiter:

Eine Auflassungs­vormerkung wird einge­tragen

Der Notar beantragt, dass zugunsten des Käufers zunächst eine „Auflassungs­vormerkung“ im Grund­buch einge­tragen wird. Die Vormerkung schützt den Käufer vor allem davor, dass bis zu seiner Eintragung als Eigentümer Gläubiger des Verkäufers an die Immobilie heran­wollen. Sobald die Vormerkung einge­tragen ist, kann der Käufer den Kauf­preis zahlen. Er muss nicht warten, bis er als Eigentümer im Grund­buch steht.

Die Vormerkung ist zwar keine Pflicht, aber dringend zu empfehlen, auch wenn sie je nach Höhe des Kauf­preises einige hundert Euro kostet. Ohne Vormerkung droht Käufern im schlimmsten Fall der Verlust ihres Geldes.

„Nur wer zum Verkäufer eine gute und besonders vertrauens­volle Beziehung hat, kann auf die Vormerkung ausnahms­weise verzichten“, sagt Peter Veit, Notar in Heidel­berg. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn es um das Haus des Vaters geht, mit dem der Sohn sich gut versteht und dessen Vermö­gens­verhält­nisse er gut kennt.

Alle notwendigen Unterlagen auf den Notartisch

Damit der neue Eigentümer einge­tragen werden kann, fordert der Notar alle dafür notwendigen Unterlagen an. Stehen etwa noch alte, vom Verkäufer bestellte Grund­schulden im Grund­buch, werden diese jetzt gelöscht. Zwar ist es möglich, dass der Käufer die Schulden über­nimmt und für seine Bank­finanzierung als Sicherheit nutzt. Das hat den Vorteil, dass der Verkäufer Kosten für die Löschung der alten und der Käufer die Grund­buch­kosten für die Bestellung der neuen Grund­schuld spart. Sinn­voll ist dieses Modell aber immer nur, wenn der Kauf über dieselbe Bank finanziert wird, bei der auch der Verkäufer den Kredit aufge­nom­men hatte.

Der Notar kümmert sich schließ­lich auch darum, dass die Gemeinde eine Erklärung schickt, in der sie auf ihr Vorkaufs­recht verzichtet. Zum Schutz des Käufers wird der Notar das Eigentum auch erst dann auf den Käufer umschreiben lassen, nachdem er sich von der ordnungs­gemäßen Zahlung des Kauf­preises über­zeugt hat.

Die Grund­erwerbs­steuer muss gezahlt werden

Ist der Kauf­vertrag beur­kundet, schickt der Notar eine Kopie an das Finanz­amt. Das Amt fordert den Käufer dann zur Bezahlung der Grund­erwerb­steuer auf. Nur wenn die Steuer bezahlt ist, stellt das Finanz­amt die sogenannte Unbe­denk­lich­keits­bescheinigung aus, ohne die eine Immobilie nicht umge­schrieben wird.

Am Ende heißt es „Bitte zahlen!“

Nach Abschluss des Vertrags dauert es normaler­weise zwei bis acht Wochen, bis der Notar alle Unterlagen zusammen hat. Danach fordert er zur Zahlung des Kauf­preises auf – zum Beispiel inner­halb von zwei weiteren Wochen. Der Kauf­preis wird direkt auf das Konto des Verkäufers über­wiesen oder, wenn dieser noch Bank­schulden hat, direkt an die Bank.

Wann ein Notarander­konto nötig ist

Dass der Käufer das Geld zuerst auf ein Konto des Notars (Notarander­konto) über­weist und der es später an den Verkäufer weiterleitet, geschieht nur noch in Ausnahme­fällen. „Etwa dann, wenn der Käufer sofort ins Haus möchte und keine Zeit hat, auf die Eintragung der Vormerkung zu warten“, sagt Notar Peter Veit aus Heidel­berg. „Dann bleibt das Geld solange auf dem Notarander­konto, bis alle Voraus­setzungen für den lastenfreien Immobilien­erwerb des Käufers herbeigeführt sind.“

Die Schlüssel werden meist vor der Eintragung übergeben

Hat der Verkäufer den Kauf­preis erhalten, kann es noch einige Monate dauern, bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grund­buch einge­tragen wird. Die Schlüssel zur Immobilie werden meist schon vorher übergeben. Wann, wird im Kauf­vertrag fest­gehalten. Will der Käufer sofort ins Haus, um etwa mit Sanierungs­arbeiten zu beginnen, bekommt er den Schlüssel mitunter schon nach Vertrags­schluss. Häufig erhält er diesen aber erst, wenn der Kauf­preis gezahlt ist. Mit der Schlüssel­über­gabe gehen meist auch die Lasten der Immobilie auf den Käufer über. Er hat dann die Grund­steuer und Kosten wie Müll- und Abwasser­gebühren zu tragen. Ist das Objekt vermietet, steht ihm aber auch die Miete zu.

Schein­geschäfte – und die Risiken

Im Kauf­vertrag wird stets vermerkt, dass die Vertrags­partner keine „Neben­abreden“ getroffen und insbesondere den Kauf­preis richtig angegeben haben. Diese Erklärung im Vertrag sollten Käufer und Verkäufer ernst nehmen und nicht etwa mit Blick auf die vom Käufer zu zahlende Grund­erwerb­steuer vereinbaren, dass der höhere Preis nur unter der Hand gilt. Parteien, die beim Notar einen nied­rigeren Kauf­preis angeben, machen sich strafbar.

Manchmal treffen beide Seiten ohne böse Absicht unzu­lässige Neben­abreden, etwa wenn der Käufer zusätzlich zum Grund­stück die Einbauküche oder das noch vorhandene Heizöl über­nehmen möchte und dafür einen Aufpreis zahlen soll. „Das gehört auch in den Kauf­vertrag und muss mit beur­kundet werden“, sagt Notar Peter Veit. Angst um zusätzlich fällige Steuern muss an dieser Stelle niemand haben. Veit: „Wird der Kauf­preis für mitverkaufte Hausbe­stand­teile oder Möbel im Kauf­vertrag gesondert ausgewiesen, fällt dafür auch keine Grund­erwerb­steuer an.“

Diese Kosten fallen beim Notar an

Kauf­preis
(Euro)

Notar­gebühren1
(Euro)

Grund­buch­gebühren2

(Euro)

Summe3

(Euro)

150 000

1 620,78

856,00

2 477

200 000

2 006,34

1 058,50

3 065

250 000

2 427,60

1 262,50

3 690

300 000

2 903,60

1 512,50

4 416

350 000

3 141,60

1 637,50

4 779

400 000

3 558,10

1 837,50

5 396

Stand: 10. Januar 2018

Die Abwick­lung der Kauf­preiszahlung über ein sogenanntes Notarander­konto würde zusätzlich Geld kosten, ist aber selten notwendig.

Durch spezielle Vertrags­gestaltungen können höhere Kosten entstehen.

1
Gebühren für die Beur­kundung des Kauf­vertrags und die Beur­kundung der in der Regel notwendigen Grund­schuld bzw. Hypothek. 19 Prozent Mehr­wert­steuer sind inklusive. Nicht enthalten ist eine Aufwands­entschädigung des Notars für seine Telefon- und Portokosten. Die Auslagen dafür belaufen sich meist auf 50 bis 150 Euro.
2
Gebühren für Eintragung der Grund­schuld bzw. Hypothek (hier: in Höhe von 80 Prozent des Kauf­preises), für die Umschreibung auf den neuen Eigentümer und für die Eintragung einer Auflassungs­vormerkung. Eine Vormerkung ist als Absicherung des Käufers bis zu seiner Eintragung als Eigentümer dringend zu empfehlen.
3
Gerundet.

Check­liste – das sollten Sie vor dem Kauf beachten

Besichtigung – am besten mit Sach­verständigem

Kaufen Sie keine Immobilie, die Sie nicht besichtigt haben. Im Kauf­vertrag ist eine spätere Haftung für Mängel am Gebäude oder an Gegen­ständen im Gebäude in der Regel ausgeschlossen. Am besten nehmen Sie einen Bausach­verständigen mit, der Mängel am Haus begut­achten kann. Seine Hinweise liefern auch wichtige Informationen für die Verhand­lungen rund um den Kauf­preis. Der Sach­verständige kann Ihnen auch bei der ­Wert­ermitt­lung der Immobilie helfen.

Wohnungs­kauf – Teilungs­erklärung einsehen

Beim Kauf einer Eigentums­wohnung sollten Sie sich vom Verkäufer oder vom Verwalter der Immobilie eine Abschrift der Teilungs­erklärung und der Gemein­schafts­ordnung vorlegen lassen. Darin stehen wichtige Informationen etwa zur Frage, wie die Betriebs­kosten der Wohn­anlage auf die Eigentümer umge­legt werden. Auch wie viele Stimm­rechte jeder ­Eigentümer bei Abstimmungen in der Eigentümer­gemeinschaft hat, erfahren Sie dort. Fragen Sie den Verwalter, ob der Verkäufer der Wohnung noch Hausgeld schuldet. Denn unter Umständen müssen Sie noch offene Rechnungen begleichen. Erkundigen Sie sich ebenfalls, ob Sonder­umlagen beschlossen oder geplant sind.

Grund­stück – auf Baulasten prüfen

In den meisten Bundes­ländern gibt es sogenannte Baulasten. Das sind weitere mögliche Grundstücks­belastungen, die auf den Käufer übergehen, aber nicht im Grund­buch verzeichnet sind. Ein Beispiel wäre eine Abstands­flächenbaulast, wonach Sie vom Nach­bargrund­stück einen größeren Grenz­abstand einhalten müssen, als nach allgemeinem Baurecht erforderlich. Ob Baulasten für das Grund­stück existieren, steht im Baulasten­verzeichnis, das in der Regel bei der Gemeinde- oder Stadt­verwaltung geführt wird. Der Notar prüft das Verzeichnis üblicher­weise nicht. Sie können ihn ­gegen Aufpreis aber beauftragen, Einsicht zu nehmen. Über­prüfen sollten Sie auch, wie weit das Grund­stück erschlossen ist und ob der Verkäufer in diesem Zusammen­hang noch offene Rechnungen hat. Auch so etwas weiß die Gemeinde.

Grenzen – im Liegen­schafts­kataster vergleichen

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, vergleichen Sie die Grundstücks­grenzen mit den Angaben im Liegen­schafts­kataster. Möglicher­weise ist der Garten viel kleiner, als es scheint, und vielleicht fehlt ein ausreichender Zugang, über den später noch mit dem Nach­barn verhandelt werden muss. Solche Informationen kann auch der Notar für Sie einholen. Dieser Service kostet aber extra.

Grund­stück – Altlastenkataster checken

Wenn Sie auf dem Grund­stück bauen wollen und dort Altlasten vermuten, sollten Sie einen Blick ins Altlastenkataster werfen. Darin steht, ob der Umwelt­behörde etwa Belastungen durch Bodengifte bekannt sind.

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12 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.03.2021 um 12:25 Uhr
Kosten für Erstellung Kaufvertrags-Entwurf

@Angie6767: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Notarkostenrechtsberatung. Welche Kanzlei hier zur Erstellung der Rechnung befugt ist, ist in einer individuellen Rechtsberatung zu klären. Das betrifft auch die Frage, ob es Gründe gibt, die Sie der Rechnung entgegenhalten können.
Allgemein lässt sich sagen:
-Wer den Notar zur Erstellung des Kaufvertrages beauftragt, hat auch dessen Kostenrechnung zu begleichen, unabhängig davon, ob der Kaufvertrag zustande kommt.
-Die Verjährungsfrist für die Honorarforderung beläuft sich auf 3 Jahre ab Erhalt der Rechnung. (maa)

Angie6767 am 31.01.2021 um 09:39 Uhr
Kosten für Erstellung Kaufvertrags-Entwurf

Ich wollte März 2018 eine Wohnung kaufen. Eine Notarin - damals tätig in Notariat A - wurde mit Erstellung des KV-Entwurfs beauftragt. Vor Beurkundungstermin hat der Verkäufer das Geschäft aus steuerlichen Gründen abgesagt. Notariat A wurde vom Makler informiert.
Ende 2020 erhielt ich eine Rechnung für die Erstellung des KV-Entwurfs iHv 0,41% des Kaufpreises + Nebenkosten + 16% Umsatzsteuer (gesamt 1.730 EUR). Die damals zuständige Notarin ist mittlerweile in einem anderen Notariat B tätig, welches mir nun die Rechnung stellt.
1. Muss ich die Rechnung trotzdem bezahlen, obwohl der Verkäufer den Verkauf abgesagt hat?
2. Kann die Rechnung erst so spät gestellt werden?
3. Wie hoch dürfen die Kosten für den KV-Entwurf maximal sein?
4. Hätte Notariat A mich damals vorab über die Kosten für den KV-Entwurf informieren müssen, auch für den Fall dass es nicht zur Beurkundung kommt?
5. Kann Notariat B mir überhaupt eine Rechnung stellen, obwohl ich Notariat B nie beauftragt habe?
Vielen D

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.02.2020 um 10:54 Uhr
Vertrag mit dem Notar

@carolasalome: Wer den Notar zur Erstellung des Kaufvertrages beauftragt hat, hat auch dessen Kostenrechnung zu begleichen, unabhängig davon, ob der Kaufvertrag wie vorgesehen zustande kommt. (maa)

carolasalome am 14.02.2020 um 07:14 Uhr
Vertrag mit dem Notar

Wir wollten ein Haus kaufen für 85000€.
Mit der Verkäuferin waren wir beim Notar und er hat einen Vertrag aufgesetzt. Da die Tochter das Haus aber für ihre Mutter verkaufen möchte, musste sie dann zuerst eine Betreuungsvollmacht erwirken und jetzt auch noch einen Gutachter (Auflage des Gereichtes), der den Wert des Hauses ermittelt.
Unser Limit zum Hauskauf sind 85000€. Wenn der Gutachter das Haus aber teuerer bewertet, kommt es für uns nicht mehr in Frage.
Müssen wir dann trotzdem die Notargebühren bezahlen? Obwohl wir das Haus nicht kaufen? Wir haben beim Notar keinen Vertrag (mit dem Notar) unterschrieben aber er hatte schon einen Kaufvertrag für das Haus ausgestellt. Dann erst kam die Auflage mit der Betreuungsvollmacht un dem Gutachter!
Vielleicht können Sie uns weiterhelfen. Vielen Dank .

Profilbild Stiftung_Warentest am 08.07.2019 um 12:01 Uhr
Gebühren bei Beratung

@matmeister: Das Honorar für die Beantwortung einer rechtliche Frage im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrages bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Kann die Frage innerhalb des Erstberatungsgespräches geklärt werden, kommt der Gebührenansatz für die Erstberatung zum Ansatz. Und bei umfangreicherem Rechtsrat bemisst sich die Honorarberechnung wieder am Wert der Immobilie. Die Parteien können eine abweichende Absprache treffen und zum Beispiel einen Stundensatz vereinbaren. Sprechen Sie die Frage der Höhe des Honorars gleich im ersten Gespräch konkret an. (maa)