
Siegel. Viele Notaren verwendet es so in der notariellen Beurkundung für das Prägesiegel an öffentlichen Urkunden. © Adobe Stock
Ein Immobilienkauf ist nicht leicht. Damit er glatt läuft, lotsen Notare Käufer und Verkäufer hindurch. Das dürfen Sie vom Notar erwarten – diese Kosten fallen an.
Das Wichtigste in Kürze
Das sollten Sie über Notare und Immobilienkäufe wissen
- Notarwahl.
- Fragen Sie im Bekanntenkreis, wer gute Erfahrungen mit einem Notar gemacht hat. Sie können darauf bestehen, dass Sie als Käufer den Notar aussuchen. Schließlich zahlen Sie. Bekommen Sie keine Empfehlung, nennt Ihnen die örtliche Notarkammer Adressen in der Nähe. Die Anschriften der Kammern finden Sie etwa bei Google-Suche. Sie können auch unter www.deutsche-notarauskunft.de suchen.
- Fragen.
- Haken Sie beim Notar nach, wenn Sie den Kaufvertrag nicht verstehen. Haben Sie Zweifel an der Neutralität des Notars, sollten Sie einen zweiten Notar den Vertrag überprüfen lassen oder mit der Beurkundung beauftragen. Der Notar soll Sie sicher durch das Geschäft lotsen. Er ist zur Neutralität verpflichtet. Vor dem Termin zur Vertragsbeurkundung sollten Sie sich vom Notar einen Vertragsentwurf zuschicken lassen.
- Bauvertrag.
- Sie bauen? Dann verzichten Sie nicht auf die Expertise von Experten. Jede Bauweise hat ihre rechtlichen Tücken – ob Architektenhaus oder Eigentumswohnung vom Bauträger. Im Special zum Baurecht lesen Sie, worauf Sie beim Bauvertrag achten sollten und wo es Rat und Hilfe gibt.
- Grundschuld.
- Sprechen Sie früh mit Ihrer Bank, wenn Sie für die Immobilie einen Kredit benötigen. Die Bank wird als Sicherheit die Eintragung einer Grundschuld verlangen. Sie erhalten von ihr Bankunterlagen, die Sie für die Eintragung der Grundschuld benötigen. Bringen Sie diese zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags mit oder bitten Sie den Banksachbearbeiter, sie direkt an den Notar zu senden. Der Notar kann Kaufvertrag und Grundschuld dann in einem Termin beurkunden. Das spart Zeit und Geld.
- Zubehör.
- Teilen Sie dem Notar mit, wenn Sie dem Verkäufer Dinge wie Einbauküche, Sauna, Gartenmöbel oder Heizöl abkaufen. Vereinbaren Sie dafür realistische Preise. Den Kauf muss der Notar mit beurkunden. Grunderwerbsteuer fällt für den Kaufpreis nicht an.
- Eigentumswohnung.
- Wollen Sie eine Wohnung kaufen, sollten Sie beim Verwalter gründlich recherchieren, wie viel Geld für Reparaturen am Haus zurückgelegt ist (Instandhaltungsrücklage), ob bald eine Sonderumlage geplant ist und ob der bisherige Eigentümer Hausgeld schuldet. Lassen Sie sich eine Abschrift der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zeigen. So erfahren Sie, wie viel Stimmrecht Sie in einer Eigentümerversammlung haben.
Immobilienkauf – das tut ein Notar
Der Einkauf beim Bäcker ist einfach. Der Kunde zahlt und ist innerhalb von Sekunden Eigentümer der Brötchen. Leider ist der Kauf einer Immobilie nicht so simpel. Sind sich die Parteien einig geworden, dauert es immer noch einige Monate, bis der Käufer als Eigentümer im Grundbuch steht. So lange wollen beide Seiten meist nicht warten. Der Käufer möchte rasch einziehen und der Verkäufer den Kaufpreis möglichst bald auf seinem Konto haben. Beiden hilft der Notar, dass sie schnell und sicher ans Ziel kommen. Der Notar ist Pflicht bei jedem Immobilienkauf.
Der Notar als neutrale Instanz
Auch wenn eine Seite – in der Regel der Käufer – den Notar bezahlt, so ist er doch als neutrale Instanz für beide Seiten da. Der Notar muss nicht nur den Kaufvertrag beurkunden, sondern auch die rechtlichen Fragen der Vertragspartner unparteiisch beantworten. Wer das Gefühl bekommt, dass der Notar seine Belange nicht ausreichend genug berücksichtigt, kann einen zweiten Notar zur Überprüfung der Beurkundung einschalten.
Für seine Arbeit erhält der Notar ein gesetzlich geregeltes Honorar (die Details lesen sie weiter unten). Damit der Notar einen Entwurf für den Kaufvertrag ausarbeiten kann, bittet er die Parteien oft zu einer Vorbesprechung in sein Büro. Denn es gibt viele Vorfragen zu klären: Etwa bestehende Grundbuchlasten müssen erörtert werden. Die Modalitäten für die Zahlung und Übergabe sind ebenso zu besprechen wie etwa der Umgang mit bestehenden Mietverhältnissen. Der Termin zur Vorbesprechung ist mit den normalen Beurkundungsgebühren abgegolten.
Kauft ein Paar eine Immobilie, wird im Gespräch erörtert, ob beide Partner Eigentümer werden sollen oder nur einer. Der Notar wird auch fragen, ob der Kauf auf Kredit erfolgt. Denn die Bank des Käufers wird das Geld für die Kaufpreiszahlung nur dann auszahlen, wenn als Sicherheit zu ihren Gunsten eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Für die Eintragung sorgt dann der Notar.
Wenn Ausländer Immobilien kaufen
„Unterschätzt werden mitunter die Probleme, wenn verheiratete Ausländer eine Immobilie kaufen möchten“, sagt der Notar Dr. Peter Veit aus Heidelberg. Unter Umständen sind beim Kauf nämlich auch ausländische Rechtsvorschriften zu beachten.
Beispiel: Soll ein Ehepartner alleiniger Eigentümer der Immobilie werden, obwohl nach ausländischem Familienrecht Ehepartner grundsätzlich nur gemeinsam Eigentümer werden können, muss Peter Veit für das Paar erst einmal einen Ehevertrag erarbeiten. Der ermöglicht dann eine Abweichung vom ausländischen Recht.
Einblick ins Grundbuch
Möglichst schon vor dem Vorgespräch sieht der Notar das Grundbuch ein. Das Buch ist ein öffentliches Register, das in der Regel beim Amtsgericht geführt wird, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im Grundbuch stehen wichtige Informationen über die Eigentumsverhältnisse und die rechtlichen Lasten auf dem Grundstück.
Lasten können zum Beispiel Wegerechte der Nachbarn sein. Häufig steht im Grundbuch bereits eine Grundschuld. Die Grundschuld ist ein Verwertungsrecht, auch Pfandrecht genannt. Wer einen Immobilienkredit in Anspruch nimmt, muss der Bank meist ein solches Verwertungsrecht als Sicherheit einräumen. Kann der Kredit nicht zurückgezahlt werden, darf die Bank die Immobilie versteigern. Hat der Verkäufer seine Schulden bei der Bank noch nicht abbezahlt, müssen seine Altschulden normalerweise aus dem Kaufpreis abgelöst werden, damit die Grundschuld aus dem Grundbuch verschwinden kann.
Im Kaufvertrag wird dann vereinbart, dass der Käufer den noch offenen Betrag in Anrechnung auf den Kaufpreis an die alte Bank des Verkäufers zahlt. Die beim Verkäufer verbleibende Kaufsumme reduziert sich dementsprechend. Hat die Bank erst einmal ihr Geld, wird sie der Löschung der Grundschuld zustimmen. So bekommt der nächste Eigentümer die Immobilie frei von fremden Lasten.
Vor der Beurkundung aufpassen
Nach dem Vorgespräch formuliert der Notar einen Kaufvertragsentwurf. Den schickt er den Parteien meist vor der Beurkundung zu. Darauf sollte jeder bestehen, der sich auf den Termin gut vorbereiten will. Ist noch etwas zu bemängeln, kann man das dann im Beurkundungstermin vorbringen oder sogar noch einmal um einen separaten Besprechungstermin bitten. Grundsätzliches wie etwa Kaufpreisverhandlungen sollte jedoch bereits vor der Beurkundung geklärt sein. Bevor es zum Notar geht, müssen Käufer das Grundstück genau besichtigt haben. Denn beim Verkauf gebrauchter Häuser und Wohnungen wird im Kaufvertrag die Haftung für „Sachmängel“ in der Regel ausgeschlossen.
Beispiel: Zeigt sich nach Vertragsschluss, dass das Dach bei der Übergabe der Hausschlüssel undicht war, kann der neue Eigentümer den Verkäufer nicht mehr haftbar machen. Zwar gilt der Haftungsausschluss nicht bei Mängeln, die der alte Eigentümer bei Vertragsschluss kannte und arglistig verschwiegen hat. Aber das zu beweisen, kann im Streitfall sehr schwierig sein.
Aus eigenem Interesse sollten Käufer vor der Beurkundung des Kaufvertrags auch Informationen über den Wert der Immobilie eingeholt haben. Vom Notar können sie dazu keine Hilfe bekommen. Er ist nur ein rechtlicher Berater.
Grundschuld für die Bank
Im Beurkundungstermin liest der Notar den Vertrag vor und beantwortet Fragen. Erfolgt der Kauf auf Kredit, wird die Bank des Käufers darauf bestehen, dass zu ihrer Sicherheit eine Grundschuld ins Grundbuch kommt. Nur dann zahlt sie das Darlehen aus. Für die Bestellung einer Grundschuld ist wie beim Kaufvertrag die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel ist es sinnvoll, Grundschuld und Kaufvertrag in einem Termin zu beurkunden. Das spart Zeit und Geld. Käufer sollten frühzeitig vor dem Notartermin mit ihrem Banksachbearbeiter reden, sodass dieser alle für die Grundschuld erforderlichen Unterlagen an den Notar schicken kann.
Tipp: Hier finden Sie stets aktuell die besten Immobilienkredite.
Kauf vom Bauträger – besondere Risiken
Zum Notar müssen Immobilienerwerber übrigens auch dann, wenn Sie sich von einem sogenannten Bauträger ein schlüsselfertiges Haus oder eine Eigentumswohnung bauen lassen. Denn sie bekommen vom Bauträger nicht nur ein Haus gebaut, sondern kaufen von ihm auch das dazugehörige Grundstück. Hier müssen Käufer ganz besonders vorsichtig zu sein. Gerade in Zeiten großer Nachfrage diktieren Bauträger die Bedingungen zu Bau und Kauf. Außerdem suchen sie meist den Notar aus und sind zu Kompromissen nicht bereit. Verbraucherschutzorganisation wie der Bauherren-Schutzbund oder der Verband der Privaten Bauherren warnen regelmäßig davor, dass die vom Bauträger vorgelegten Vertragsentwürfe für Kunden nachteilhafte Zahlungsmodalitäten enthalten (Zum Special über Immobilienkauf unter Zeitdruck So vermeiden sie teure Fehler).
Bauträgerkauf – am besten mit externem Berater
Vom Notar dürfen sich die Kaufinteressenten keine Hilfe erhoffen. Solange ein Immobilienkaufvertrag geltendem Recht entspricht, hat er diesen inhaltlich nicht zu bewerten. Das heißt: Als Unparteiischer darf er Kaufinteressenten gar nicht auf eventuell wirtschaftlich unvorteilhafte Regelungen hinweisen. Wir raten daher dringend, einen Bauträgervertrag vor Vertragsschluss von einem unabhängigen Experten prüfen lassen (Beratungsangebote rund um den Bau). Der Vertragstext sollte Käufern immer zwei Wochen vor dem Notartermin vorliegen. Spätestens dann sollte die Vertragsprüfung stattfinden. Nach Vertragsschluss ist es zu spät. Denn bei Bauträgerverträgen haben Verbraucher kein Widerrufsrecht. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der Vertrag viele Nachteile enthält, werde viele Bauträger gerade in Zeiten eines Immobilienbooms zwar immer noch nicht mit sich handeln lassen. Der Verbraucher weiß aber wenigstens, was ihn erwartet. Ist die Kröte, die er schlucken soll zu groß, kann er dann den Vertragsschluss immerhin noch verhindern.
Ratgeber und Tests für Käufer und Bauherren
- Handbuch Eigentumswohnung.
- Der Ratgeber der Stiftung Warentest ist Ihr Begleiter rund um das Thema Wohneigentum – von der Suche über die passende Finanzierung bis zu Verwaltungsfragen und wertsteigernden Maßnahmen. Zum Handbuch Eigentumswohnung im Shop.
- Bauherren-Handbuch.
- Grundstück kaufen, Finanzierung ausarbeiten, Genehmigungen einholen, Haustechnik auswählen – hier wird alles genau beschrieben – von der Bauplanung bis zu den ersten Jahren im neuen Haus. Zum Bauherren-Handbuch im Shop.
- Immobilien-Set.
- Suche, Angebotsprüfung, Budgetplanung: Gut vorbereitet können Sie schnell zuschlagen, wenn plötzlich die Traumimmobilie auftaucht. Expertenwissen für Verhandlungen mit Verkäufern, Maklern und Banken. Zum Immobilien-Set im Shop.
- Immobilienpreise.
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- Eigenheim finanzieren.
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Immobilienkauf – nach der Unterschrift
Ist alles unterschrieben, geht die Arbeit für den Notar erst richtig los. Er lotst seine Klienten durch das Geschäft, so wie es im Vertrag festgelegt wurde. Dafür hat er sich im Beurkundungstermin von beiden Kaufparteien Vollmachten geben lassen. Üblicherweise geht es dann so weiter:
Eine Auflassungsvormerkung wird eingetragen
Der Notar beantragt, dass zugunsten des Käufers zunächst eine „Auflassungsvormerkung“ im Grundbuch eingetragen wird. Die Vormerkung schützt den Käufer vor allem davor, dass bis zu seiner Eintragung als Eigentümer Gläubiger des Verkäufers an die Immobilie heranwollen. Sobald die Vormerkung eingetragen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zahlen. Er muss nicht warten, bis er als Eigentümer im Grundbuch steht.
Die Vormerkung ist zwar keine Pflicht, aber dringend zu empfehlen, auch wenn sie je nach Höhe des Kaufpreises einige hundert Euro kostet. Ohne Vormerkung droht Käufern im schlimmsten Fall der Verlust ihres Geldes.
„Nur wer zum Verkäufer eine gute und besonders vertrauensvolle Beziehung hat, kann auf die Vormerkung ausnahmsweise verzichten“, sagt Peter Veit, Notar in Heidelberg. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn es um das Haus des Vaters geht, mit dem der Sohn sich gut versteht und dessen Vermögensverhältnisse er gut kennt.
Alle notwendigen Unterlagen auf den Notartisch
Damit der neue Eigentümer eingetragen werden kann, fordert der Notar alle dafür notwendigen Unterlagen an. Stehen etwa noch alte, vom Verkäufer bestellte Grundschulden im Grundbuch, werden diese jetzt gelöscht. Zwar ist es möglich, dass der Käufer die Schulden übernimmt und für seine Bankfinanzierung als Sicherheit nutzt. Das hat den Vorteil, dass der Verkäufer Kosten für die Löschung der alten und der Käufer die Grundbuchkosten für die Bestellung der neuen Grundschuld spart. Sinnvoll ist dieses Modell aber immer nur, wenn der Kauf über dieselbe Bank finanziert wird, bei der auch der Verkäufer den Kredit aufgenommen hatte.
Der Notar kümmert sich schließlich auch darum, dass die Gemeinde eine Erklärung schickt, in der sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet. Zum Schutz des Käufers wird der Notar das Eigentum auch erst dann auf den Käufer umschreiben lassen, nachdem er sich von der ordnungsgemäßen Zahlung des Kaufpreises überzeugt hat.
Die Grunderwerbssteuer muss gezahlt werden
Ist der Kaufvertrag beurkundet, schickt der Notar eine Kopie an das Finanzamt. Das Amt fordert den Käufer dann zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer auf. Nur wenn die Steuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, ohne die eine Immobilie nicht umgeschrieben wird.
Am Ende heißt es „Bitte zahlen!“
Nach Abschluss des Vertrags dauert es normalerweise zwei bis acht Wochen, bis der Notar alle Unterlagen zusammen hat. Danach fordert er zur Zahlung des Kaufpreises auf – zum Beispiel innerhalb von zwei weiteren Wochen. Der Kaufpreis wird direkt auf das Konto des Verkäufers überwiesen oder, wenn dieser noch Bankschulden hat, direkt an die Bank.
Wann ein Notaranderkonto nötig ist
Dass der Käufer das Geld zuerst auf ein Konto des Notars (Notaranderkonto) überweist und der es später an den Verkäufer weiterleitet, geschieht nur noch in Ausnahmefällen. „Etwa dann, wenn der Käufer sofort ins Haus möchte und keine Zeit hat, auf die Eintragung der Vormerkung zu warten“, sagt Notar Peter Veit aus Heidelberg. „Dann bleibt das Geld solange auf dem Notaranderkonto, bis alle Voraussetzungen für den lastenfreien Immobilienerwerb des Käufers herbeigeführt sind.“
Die Schlüssel werden meist vor der Eintragung übergeben
Hat der Verkäufer den Kaufpreis erhalten, kann es noch einige Monate dauern, bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Die Schlüssel zur Immobilie werden meist schon vorher übergeben. Wann, wird im Kaufvertrag festgehalten. Will der Käufer sofort ins Haus, um etwa mit Sanierungsarbeiten zu beginnen, bekommt er den Schlüssel mitunter schon nach Vertragsschluss. Häufig erhält er diesen aber erst, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Mit der Schlüsselübergabe gehen meist auch die Lasten der Immobilie auf den Käufer über. Er hat dann die Grundsteuer und Kosten wie Müll- und Abwassergebühren zu tragen. Ist das Objekt vermietet, steht ihm aber auch die Miete zu.
Scheingeschäfte – und die Risiken
Im Kaufvertrag wird stets vermerkt, dass die Vertragspartner keine „Nebenabreden“ getroffen und insbesondere den Kaufpreis richtig angegeben haben. Diese Erklärung im Vertrag sollten Käufer und Verkäufer ernst nehmen und nicht etwa mit Blick auf die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbsteuer vereinbaren, dass der höhere Preis nur unter der Hand gilt. Parteien, die beim Notar einen niedrigeren Kaufpreis angeben, machen sich strafbar.
Manchmal treffen beide Seiten ohne böse Absicht unzulässige Nebenabreden, etwa wenn der Käufer zusätzlich zum Grundstück die Einbauküche oder das noch vorhandene Heizöl übernehmen möchte und dafür einen Aufpreis zahlen soll. „Das gehört auch in den Kaufvertrag und muss mit beurkundet werden“, sagt Notar Peter Veit. Angst um zusätzlich fällige Steuern muss an dieser Stelle niemand haben. Veit: „Wird der Kaufpreis für mitverkaufte Hausbestandteile oder Möbel im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen, fällt dafür auch keine Grunderwerbsteuer an.“
Diese Kosten fallen beim Notar an
Kaufpreis |
Notargebühren1 |
Grundbuchgebühren2 (Euro) |
Summe3 (Euro) |
150 000 |
1 620,78 |
856,00 |
2 477 |
200 000 |
2 006,34 |
1 058,50 |
3 065 |
250 000 |
2 427,60 |
1 262,50 |
3 690 |
300 000 |
2 903,60 |
1 512,50 |
4 416 |
350 000 |
3 141,60 |
1 637,50 |
4 779 |
400 000 |
3 558,10 |
1 837,50 |
5 396 |
Stand: 10. Januar 2018
Die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein sogenanntes Notaranderkonto würde zusätzlich Geld kosten, ist aber selten notwendig.
Durch spezielle Vertragsgestaltungen können höhere Kosten entstehen.
- 1
- Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags und die Beurkundung der in der Regel notwendigen Grundschuld bzw. Hypothek. 19 Prozent Mehrwertsteuer sind inklusive. Nicht enthalten ist eine Aufwandsentschädigung des Notars für seine Telefon- und Portokosten. Die Auslagen dafür belaufen sich meist auf 50 bis 150 Euro.
- 2
- Gebühren für Eintragung der Grundschuld bzw. Hypothek (hier: in Höhe von 80 Prozent des Kaufpreises), für die Umschreibung auf den neuen Eigentümer und für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Eine Vormerkung ist als Absicherung des Käufers bis zu seiner Eintragung als Eigentümer dringend zu empfehlen.
- 3
- Gerundet.
Checkliste – das sollten Sie vor dem Kauf beachten
Besichtigung – am besten mit Sachverständigem
Kaufen Sie keine Immobilie, die Sie nicht besichtigt haben. Im Kaufvertrag ist eine spätere Haftung für Mängel am Gebäude oder an Gegenständen im Gebäude in der Regel ausgeschlossen. Am besten nehmen Sie einen Bausachverständigen mit, der Mängel am Haus begutachten kann. Seine Hinweise liefern auch wichtige Informationen für die Verhandlungen rund um den Kaufpreis. Der Sachverständige kann Ihnen auch bei der Wertermittlung der Immobilie helfen.
Wohnungskauf – Teilungserklärung einsehen
Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollten Sie sich vom Verkäufer oder vom Verwalter der Immobilie eine Abschrift der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung vorlegen lassen. Darin stehen wichtige Informationen etwa zur Frage, wie die Betriebskosten der Wohnanlage auf die Eigentümer umgelegt werden. Auch wie viele Stimmrechte jeder Eigentümer bei Abstimmungen in der Eigentümergemeinschaft hat, erfahren Sie dort. Fragen Sie den Verwalter, ob der Verkäufer der Wohnung noch Hausgeld schuldet. Denn unter Umständen müssen Sie noch offene Rechnungen begleichen. Erkundigen Sie sich ebenfalls, ob Sonderumlagen beschlossen oder geplant sind.
Grundstück – auf Baulasten prüfen
In den meisten Bundesländern gibt es sogenannte Baulasten. Das sind weitere mögliche Grundstücksbelastungen, die auf den Käufer übergehen, aber nicht im Grundbuch verzeichnet sind. Ein Beispiel wäre eine Abstandsflächenbaulast, wonach Sie vom Nachbargrundstück einen größeren Grenzabstand einhalten müssen, als nach allgemeinem Baurecht erforderlich. Ob Baulasten für das Grundstück existieren, steht im Baulastenverzeichnis, das in der Regel bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung geführt wird. Der Notar prüft das Verzeichnis üblicherweise nicht. Sie können ihn gegen Aufpreis aber beauftragen, Einsicht zu nehmen. Überprüfen sollten Sie auch, wie weit das Grundstück erschlossen ist und ob der Verkäufer in diesem Zusammenhang noch offene Rechnungen hat. Auch so etwas weiß die Gemeinde.
Grenzen – im Liegenschaftskataster vergleichen
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, vergleichen Sie die Grundstücksgrenzen mit den Angaben im Liegenschaftskataster. Möglicherweise ist der Garten viel kleiner, als es scheint, und vielleicht fehlt ein ausreichender Zugang, über den später noch mit dem Nachbarn verhandelt werden muss. Solche Informationen kann auch der Notar für Sie einholen. Dieser Service kostet aber extra.
Grundstück – Altlastenkataster checken
Wenn Sie auf dem Grundstück bauen wollen und dort Altlasten vermuten, sollten Sie einen Blick ins Altlastenkataster werfen. Darin steht, ob der Umweltbehörde etwa Belastungen durch Bodengifte bekannt sind.
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- Wer Grundstück, Haus oder Wohnung kaufen will, sollte vorher das Grundbuch einsehen. In Grundbüchern werden die genauen Besitzverhältnisse von Immobilien festgehalten.
12 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@Angie6767: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Notarkostenrechtsberatung. Welche Kanzlei hier zur Erstellung der Rechnung befugt ist, ist in einer individuellen Rechtsberatung zu klären. Das betrifft auch die Frage, ob es Gründe gibt, die Sie der Rechnung entgegenhalten können.
Allgemein lässt sich sagen:
-Wer den Notar zur Erstellung des Kaufvertrages beauftragt, hat auch dessen Kostenrechnung zu begleichen, unabhängig davon, ob der Kaufvertrag zustande kommt.
-Die Verjährungsfrist für die Honorarforderung beläuft sich auf 3 Jahre ab Erhalt der Rechnung. (maa)
Ich wollte März 2018 eine Wohnung kaufen. Eine Notarin - damals tätig in Notariat A - wurde mit Erstellung des KV-Entwurfs beauftragt. Vor Beurkundungstermin hat der Verkäufer das Geschäft aus steuerlichen Gründen abgesagt. Notariat A wurde vom Makler informiert.
Ende 2020 erhielt ich eine Rechnung für die Erstellung des KV-Entwurfs iHv 0,41% des Kaufpreises + Nebenkosten + 16% Umsatzsteuer (gesamt 1.730 EUR). Die damals zuständige Notarin ist mittlerweile in einem anderen Notariat B tätig, welches mir nun die Rechnung stellt.
1. Muss ich die Rechnung trotzdem bezahlen, obwohl der Verkäufer den Verkauf abgesagt hat?
2. Kann die Rechnung erst so spät gestellt werden?
3. Wie hoch dürfen die Kosten für den KV-Entwurf maximal sein?
4. Hätte Notariat A mich damals vorab über die Kosten für den KV-Entwurf informieren müssen, auch für den Fall dass es nicht zur Beurkundung kommt?
5. Kann Notariat B mir überhaupt eine Rechnung stellen, obwohl ich Notariat B nie beauftragt habe?
Vielen D
@carolasalome: Wer den Notar zur Erstellung des Kaufvertrages beauftragt hat, hat auch dessen Kostenrechnung zu begleichen, unabhängig davon, ob der Kaufvertrag wie vorgesehen zustande kommt. (maa)
Wir wollten ein Haus kaufen für 85000€.
Mit der Verkäuferin waren wir beim Notar und er hat einen Vertrag aufgesetzt. Da die Tochter das Haus aber für ihre Mutter verkaufen möchte, musste sie dann zuerst eine Betreuungsvollmacht erwirken und jetzt auch noch einen Gutachter (Auflage des Gereichtes), der den Wert des Hauses ermittelt.
Unser Limit zum Hauskauf sind 85000€. Wenn der Gutachter das Haus aber teuerer bewertet, kommt es für uns nicht mehr in Frage.
Müssen wir dann trotzdem die Notargebühren bezahlen? Obwohl wir das Haus nicht kaufen? Wir haben beim Notar keinen Vertrag (mit dem Notar) unterschrieben aber er hatte schon einen Kaufvertrag für das Haus ausgestellt. Dann erst kam die Auflage mit der Betreuungsvollmacht un dem Gutachter!
Vielleicht können Sie uns weiterhelfen. Vielen Dank .
@matmeister: Das Honorar für die Beantwortung einer rechtliche Frage im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrages bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Kann die Frage innerhalb des Erstberatungsgespräches geklärt werden, kommt der Gebührenansatz für die Erstberatung zum Ansatz. Und bei umfangreicherem Rechtsrat bemisst sich die Honorarberechnung wieder am Wert der Immobilie. Die Parteien können eine abweichende Absprache treffen und zum Beispiel einen Stundensatz vereinbaren. Sprechen Sie die Frage der Höhe des Honorars gleich im ersten Gespräch konkret an. (maa)