Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt

Grafik: Drei Bewertungs­verfahren

Unsere Grafiken zeigen, wie das Finanz­amt Immobilien bewertet – welches Verfahren dabei zur Anwendung kommt, hängt unter anderem von der Art der Immobilie ab.

Vergleichs­wert­verfahren

Es kommt vor allem für Eigentums­wohnungen sowie auch Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung. Das Vergleichs­wert­verfahren soll für alle Immobilien­arten vorrangig genutzt werden, sofern geeignete Vergleichs­daten zur Verfügung stehen.

Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt - Immobilien werden höher bewertet

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Ertrags­wert­verfahren

Es wird insbesondere für Mehr­familien- und Geschäfts­häuser sowie Gewerbeimmobilien angewendet.

Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt - Immobilien werden höher bewertet

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Sach­wert­verfahren

Mit dem Sach­wert­verfahren werden vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser sowie andere Immobilien bewertet, bei denen Vergleichs­werte und übliche Mieten nicht vorliegen, weil sie beispiels­weise in ländlichen Gebieten liegen oder außergewöhnlich sind, wie Bauernhöfe, Villen oder Burgen.

Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt - Immobilien werden höher bewertet

© Stiftung Warentest / René Reichelt

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Kommentarliste

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  • D039113 am 01.05.2024 um 20:11 Uhr
    Vorsicht: IDO 17024

    Sie schreiben in ihrem Artikel über "DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sach­verständigen". Das ist leider irreführend.
    Ein Blick in § 198 BewG:
    (2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
    §198 BewG
    Daher gibt es zwei Anforderungen:
    1) Der Gutachter muss nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sein.
    2) Die zertifizierende Stelle muss akkreditiert sein.
    Es tummeln sich im Netz Gutachter, die zwar Zertifiziert sind aber von Stellen, die nicht akkreditiert sind. Solche Gutachten können abgelehnt werden.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.02.2024 um 09:55 Uhr
    Wertermittlung

    @rurutu: Das Amtsgericht kann, muss aber nicht den vom Finanzamt ermittelten Wert der Immobilie für die Berechnung der Gebühren heranziehen. Die Erben können den angesetzten Wert der Immobilie überprüfen lassen, in dem Sie einen Gutachter damit beauftragen.

  • rurutu am 23.02.2024 um 19:23 Uhr
    Wertermittlung

    Bereits bei Ausstellung eines Erbscheins wird - etwa durch das Amtsgericht - der Immobilienwert ermittelt. Wird dieser amtliche Wert dann automatisch vom Finanzamt übernommen, oder führt dieses eine eigene Berechnung durch?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.10.2023 um 09:08 Uhr
    Grundsteuerwert

    @Gutmensch: Aufgrund der Grundsteuerreform ermittelt das Finanzamt den jeweils geltenden Grundsteuerwert anhand der von den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Daten und zwar in Verfahren, die in den Paragrafen 218ff. BewG geregelt sind. Strukturell knüpft das neue Recht an bestehende steuerliche Bewertungsregeln an, die etwa von der Ermittlung von Grundbesitzwerten für die Erbschaftssteuer (Paragraf 157-203 BewG) bekannt sind. Die Regelungen unterscheiden sich inhaltlich aber teilweise von den bisherigen Verfahren, sodass Grundsteuerwerte durchaus von den Grundvermögenswerten für die Erbschafts- und Schenkungssteuer abweichen können.

  • Gutmensch am 26.09.2023 um 18:26 Uhr
    Grundsteuerwert

    Liebe StiWa,
    mein Notar meint, die Finanzämter legen den Grundsteuerwert der Immobilien für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde. Diesen Grundsteuerwert kann man dem Grundsteuerbescheid der 2022 von Allen durchzuführenden Grundsteuererklärung entnehmen. Was meinen Sie?