
Nur wer ein vollständiges Versicherungskonto hat, schöpft seinen gesetzlichen Rentenanspruch voll aus. Versicherte können Lücken mit einer Kontenklärung schließen – am besten nicht erst kurz vor der Rente.
Sie benötigen:
- Versicherungsverlauf
- Antrag auf Kontenklärung
- Stift und/oder Internetzugang
Schritt 1
Als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger automatisch einen Versicherungsverlauf zugeschickt, wenn Sie mindestens 43 Jahre alt sind. Sie können ihn aber auch jederzeit beim Rentenversicherer anfordern. Prüfen Sie, ob dort alle Versicherungszeiten erfasst sind oder ob es Lücken gibt. Achten Sie dabei besonders auf Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr, die vollständige Erfassung Ihrer Berufsausbildung, auf Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit und längerer Krankheit mit Bezug von Krankengeld. All dies zählt für die Rente.
Schritt 2
Wenn Sie Lücken in Ihrem Versicherungsverlauf erkennen oder unsicher sind, ob dort alle relevanten Zeiten erfasst sind, stellen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung. Das Formular dafür können Sie dort anfordern – entweder schriftlich oder unter der kostenlosen Telefonnummer 0 800/10 00 48 00. Sie können den Antrag auch im Internet herunterladen oder gleich online ausfüllen unter www.deutsche-rentenversicherung.de (Suchbegriff „Kontenklärung“). Es gibt den Antrag in zwei Versionen: Für bis einschließlich 1978 Geborene trägt er die Nummer V100, für ab 1979 Geborene die Nummer V101.
Schritt 3
Schicken Sie den Antrag an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Fügen Sie beglaubigte Kopien der geforderten Nachweise über die Versicherungszeiten bei, zum Beispiel Schulzeugnis, Geburtsurkunde Ihres Kindes, Ausbildungszeugnis. Wenn Sie den Antrag direkt in einer Rentenberatungsstelle abgeben, brauchen Sie dort nur die Originaldokumente vorzulegen. Wenn Sie keine Nachweise mehr haben, stellen Sie trotzdem einen Antrag auf Kontenklärung. Der Rentenversicherer forscht dann von sich aus nach, etwa bei Ihrer ehemaligen Universität. Er ist gesetzlich verpflichtet zu helfen, dass Sie Ihren Rentenanspruch voll ausschöpfen können.
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