Gesetzliche Rente So bringen Sie Ihre Versicherungs­biografie in Ordnung

0
Gesetzliche Rente - So bringen Sie Ihre Versicherungs­biografie in Ordnung

Jede Erwerbs­biografie ist ein Lebens­lauf, der Geld bringt. © Getty Images / asiseeit

Wer Lücken im Versicherungs­verlauf findet und recht­zeitig Belege einreicht, hat die Chance auf mehr Rente. Doch wie sind die Informationen des Renten­versicherers zu verstehen? Was zählt wie für die Rente? Und was sind eigentlich Entgelt­punkte? Die Alters­vorsorge-Experten der Stiftung Warentest erklären, wie Sie Ihren Renten­verlauf lesen und worauf Sie achten müssen, wenn Sie Renten­zeiten nach­weisen möchten.

Renten­information: Wie oft kommt sie, was steht drin?

Jedes Jahr liegt die kurze Renten­information der Deutschen Renten­versicherung (DRV) im Brief­kasten. Sie sagt, wann die Rente beginnt und wie hoch sie voraus­sicht­lich in drei Fällen sein wird: bei Erwerbs­minderung, wenn die Person ab sofort nicht mehr verdient, und wenn sie bis zum Renten­eintritt verdient, wie in den fünf Jahren zuvor.

Einkommen wird zu Entgelt­punkten

Die Rentenhöhe hängt im Wesentlichen von der Höhe des beitrags­pflichtigen Einkommen ab. Dies wird in Entgelt­punkte umge­rechnet. Doch auch Zeiten ohne Verdienst können sich auf die Rente auswirken. Jeder Monat zählt – vor allem für jene, die wenig gearbeitet haben. Für den Anspruch auf die reguläre Alters­rente zum Beispiel müssen mindestens fünf Beitrags­jahre auf dem Konto stehen. Auch für andere lohnt es sich, nach Lücken im Versicherungs­verlauf zu schauen.

Wann bekommen Sie eine Versicherungs­verlauf zuge­schickt?

Dieser Versicherungs­verlauf und die Renten­information werden erst­mals verschickt, sobald Versicherte fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben und mindestens 27 Jahre alt sind. Der Verlauf kommt dann erst wieder mit 43 Jahren – und ab 55 alle drei Jahre mit der ausführ­licheren Renten­auskunft. Man kann ihn unter Angabe der Sozial­versicherungs­nummer telefo­nisch bei der DRV bestellen oder mit einigem tech­nischen Aufwand online einsehen. Im Verlauf steht chronologisch, wer die Daten gemeldet hat, Zeitraum, Höhe der Bezüge und der Status. Was sich hinter Abkür­zungen verbirgt und wo welche Informationen stehen, erklären wir am Beispiel unten.

So lesen Sie Ihren Versicherungs­verlauf

Kontenklärung: Was zählt wie für die Rente?

Wer noch Belege über nicht im Verlauf gespeicherte Zeiten hat, reicht sie mit dem Antrag auf Klärung des Versicherungs­verlaufs (als Download) bei der Renten­versicherung ein.

„Nicht zu lange warten“

„Mit der Kontenklärung sollte man nicht zu lange warten“, sagt DRV-Experte Dirk Manthey. „Einige Dokumente sind Jahr­zehnte später nur noch schwer zu beschaffen.“ Welche Zeiten sich wie auswirken, hängt von der Gesamt­versicherungs­zeit ab. Bei Berufs­ausbildung, bezahlten Praktika, die vor und nach dem Studium vorgeschrieben sind, sowie Beschäftigung meldet der Arbeit­geber Zeiten und Verdienst – ebenso bei Minijobs. Ändern lassen sich Angaben nur mit Gehalts­abrechnungen. Selbst­ständige, die sich versichert haben, erhalten jähr­lich eine Beitrags­bescheinigung.

Wenn Sie im Ausland arbeiten

Wer im EU-Ausland oder einem Land mit Sozial­versicherungs­abkommen arbeitet und nicht in die deutsche Rentenkasse einzahlt, reicht die Belege über die dortige Beschäftigung mit der Kontenklärung ein.

Schule und Studium

Zu den Zeiten, die ange­rechnet werden, aber selbst nachgewiesen werden müssen, gehört der Schul­besuch. Er zählt ab dem Alter von 17 Jahren. Beleg: Abschluss­zeugnis. Ange­rechnet wird auch die Suche nach einem Ausbildungs­platz – und zwar ab einem Monat. Dafür braucht man den Bescheid „ausbildungs­platz­suchend“ der Bundes­arbeits­agentur. Zwischen Schule und Studium oder Lehre werden bis zu vier Monate Über­gangs­zeit ange­rechnet. Fach­hoch­schul- oder Universitäts­studium belegen Studien­buch oder Immatrikulations- und Exmatrikulations­bescheinigungen. Bei Abschluss ist das Abschluss­zeugnis nötig.

Kinder­erziehungs­zeiten

Kinder­erziehungs­zeiten wirken sich auf zweierlei Weise auf die Rente aus:

Zum einen erhält die Mutter ab dem Folgemonat der Geburt drei Jahre jeweils rund einen Entgelt­punkt – und zwar zusätzlich zu Entgelt­punkten aus einem Job. Hier gibt es aber eine Höchst­grenze: insgesamt werden ihr pro Jahr nicht mehr als zwei Entgelt­punkte gutgeschrieben. Die Geburt wird auto­matisch gemeldet, trotzdem sind die Kinder­erziehungs­zeiten bei der DRV zu beantragen. Auf Antrag erhalten statt der Mutter der Vater oder Verwandte die Kinder­erziehungs­zeiten. Auch für weitere Kinder gibt es jeweils die volle Kinder­erziehungs­zeit. Wer sein Kind im Ausland erzieht und nicht in die deutsche Rentenkasse einzahlt, erhält nur im Ausnahme­fall Renten­punkte.

Zum anderen wird der Mutter oder der Erziehungs­person die Zeit von der Geburt des ältesten Kindes bis zum zehnten Geburts­tag des jüngsten Kindes auf die Versicherungs­zeit ange­rechnet. Beleg: Geburts­urkunde. Diese Berück­sichtigungs­zeit steht am Ende des Verlaufs.

Wehr­dienst, FSJ/FÖJ, Bufdi, Krankheit

Auch für Wehr­dienst, ein freiwil­liges soziales oder ökologisches Jahr und Bundes­freiwil­ligen­dienst werden Beiträge gezahlt und diese auto­matisch gemeldet. Von Krankenkassen kommen Zeiten und Beiträge für Menschen, die krank sind und Krankengeld erhalten.

Arbeits­losig­keit

Zeiten der Arbeits­losig­keit meldet die Agentur für Arbeit. Bei Arbeits­losengeld fließen Renten­versicherungs­beiträge. Nach­weis: Arbeits­losenmeldung. Zahlt die Renten­versicherung Über­gangs­geld für Reha oder berufliche Wieder­einglie­derung, über­nimmt sie die Beiträge und meldet das. Renten­versicherungs­beiträge gibt es auch für Pflegende (Glossar).

Scheidung

Wurde bei einer Scheidung ein Versorgungs­ausgleich vereinbart, bei dem einem Partner Entgelt­punkte dazugerechnet werden, muss das am Ende des Verlaufs notiert sein.

Neue Länder: Was bei der Rente im Osten anders ist

Hat jemand in der DDR gearbeitet oder ist bei einer Firma in den neuen Ländern tätig, steht im Verlauf „Zeiten im Beitritts­gebiet“. Das Gehalt wird mit einem Faktor hoch­gerechnet, das gibt mehr Entgelt­punkte. Der Renten­wert, mit dem die Punkte multipliziert werden, ist noch bis 2024 nied­riger als in den alten Ländern.

Ausweis für Arbeit und Sozial­versicherung

In der DDR wurde der Verdienst im Ausweis für Arbeit und Sozial­versicherung einge­tragen (SVA). Fehl­zeiten wegen Krankheit wurden als „Arbeits­ausfall­tage“ notiert. Diese werden ange­rechnet. Die Mutter­schutz­zeit betrug 20 Wochen.

Freiwil­lige Zusatz­renten­versicherung

Beiträge für die freiwil­lige Zusatz­renten­versicherung der DDR (FZR) fließen in die Rente ein. Daneben gab es Zusatz- und Sonder­versorgungs­systeme, die Zuschläge für bestimmte Berufs­gruppen vorsahen. Über diese Ansprüche (AAÜG) gibt es immer wieder Streit vor Gericht.

Ersatz­zeit für politische Häftlinge

Wer in der DDR in politischer Haft saß, bekommt dies als „Ersatz­zeit“ ange­rechnet.

Wenn Sie den Renten­antrag stellen

Für die Rentenbe­rechnung gilt jeweils das aktuelle Rentenrecht. Beim Stellen des Renten­antrags wird das Konto noch einmal geprüft. Auch nach Eingang des Renten­bescheids sind Korrekturen möglich.

Betriebs­renten und private Alters­sicherung

Ab 2023 soll die jähr­liche Information über die zu erwartende Rente auch Betriebs­renten und private Alters­sicherung umfassen.

Tipp: Ausführ­liche Informationen zur Rente finden Sie in unserem Special Gesetzliche Rentenversicherung.

Glossar: Was die Begriffe bedeuten

Renten­information

Kommt einmal im Jahr und sagt, wann die reguläre Rente beginnt und wie hoch sie voraus­sicht­lich sein wird.

Versicherungs­verlauf

Listet Zeiten des Erwerbs­lebens auf: Ausbildung, soziales Jahr, Studium, Arbeit, Kinder­erziehung, Arbeits­losig­keit, Krankheit. Gibt es auf Antrag.

Kontenklärung

Auch auf Antrag. Der Versicherte über­prüft seinen Versicherungs­verlauf, korrigiert falsche Einträge und reicht mit dem ausgefüllten Fragebogen Belege für fehlende Zeiten ein.

Pflicht­beitrags­zeit

Es werden auto­matisch Renten­versicherungs­beiträge gezahlt. Arbeitet der Versicherte, zahlen er und sein Arbeit­geber (DEÜV, DÜVO, SVN). Bezieht er Sozial­leistungen, zahlt der Sozial­leistungs­träger Beiträge.

Nicht versicherungs­pflichtige gering­fügige Beschäftigung

Ein Minijob, bei dem nur der Arbeit­geber Beiträge zahlt. Das gibt einen geringeren Renten­zuwachs.

Sozial­leistungs­träger

Zahlen Unterstüt­zungs­leistungen: Krankenkasse (Sozl.), Renten­versicherung, Agentur für Arbeit (AFG).

Über­gangs­geld

Wird während einer Reha von der Renten­versicherung gezahlt.

Pflege von Angehörigen

Pflegekasse oder Pflege­versicherung zahlen auf Antrag Beiträge. Wirkt sich auf die Rente des Pflegenden aus, wenn die Pflege­person mindestens Pfle­gegrad 2 hat und mindestens zehn Stunden in der Woche gepflegt wird.

Kinder­erziehungs­zeiten

Pro Kind gibt es rund drei Entgelt­punkte. Bei Geburten vor 1992 sind es 2,5. Dazu wird die Zeit bis zum zehnten Lebens­jahr des jüngsten Kindes bei der Rentenhöhe berück­sichtigt.

Entgelt­punkte

Abhängig vom Jahres­verdienst. Liegt er im Durch­schnitt, gibt es einen Entgelt­punkt, sonst mehr oder weniger. Alle Punkte werden später mit dem aktuellen Renten­wert multipliziert. Das ergibt die Rentenhöhe.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.