Elektronische Patienten­akte Jetzt startet die „ePA“

Elektronische Patienten­akte - Jetzt startet die „ePA“

Praktisch. Mit der ePA-App haben Sie Zugriff auf Ihre medizi­nischen Daten. © Westend61 / gpointstudio / Getty Images (M)

Die elektronische Patienten­akte kommt: Ab 29. April können Arzt­praxen dort alle medizi­nischen Daten von Patientin oder Patient hinterlegen. Ab Oktober müssen sie.

Die elektronische Patienten­akte (ePA) startet bundes­weit am 29. April 2025. Ärzte und Psycho­therapeuten können die relevanten Gesund­heits­daten ihrer Patientinnen und Patienten jetzt dort speichern. Ab Oktober 2025 müssen Ärzte und Psycho­therapeuten die ePA der gesetzlich Versicherten befüllen – wenn Patienten nicht wider­sprochen haben. Das hat das Bundes­gesund­heits­ministerium der Stiftung Warentest bestätigt.

Versicherte sollten sich deshalb mit der Akte vertraut machen. Die Idee: Statt vieler Befunde und Rezepte auf Papier sowie digitalen Röntgen­bildern an unterschiedlichen Orten gibt es künftig für jeden Versicherten ein zentrales Dokument, das alle relevanten medizi­nischen Daten enthält. Vom Rezept des Haus­arztes bis zum Befund der Augen­ärztin und dem Klinikbe­richt der Knie-OP. Sowohl Ärzte als auch die versicherte Person selbst haben einen Über­blick über alle Arzt­besuche und Behand­lungen. Das Special zeigt, wie Versicherte ihre Daten je nach persönlicher Einstellung und tech­nischen Möglich­keiten verwalten können und was ihnen die elektronische Akte ihnen bringt.

Eine Akte für jede versicherte Person

Zu Jahres­beginn hatten Krankenkassen für ihre Mitglieder, auch für Kinder, eine Patienten­akte angelegt, wenn nicht wider­sprochen wurde. Die Nutzung ist bis zum bundes­weiten Roll-Out und – eventuell auch für die erste Zeit danach – noch einge­schränkt. Sie ist eine „versichertengeführte Akte“ – jeder hat es selbst in der Hand, welche Inhalte medizi­nisches Personal sehen darf und welche nicht. Es ist jeder­zeit möglich, bei bestimmten Inhalten Wider­spruch einzulegen. Wer seine bereits angelegte Akte nicht mehr möchte, kann auch im Ganzen wider­sprechen.

Das kann die Akte, so funk­tioniert sie

Inhalte: Behandler legen alle medizi­nisch relevanten Informationen für die Behand­lung in der ePA ab, etwa Diagnosen (auch MRT-, Röntgen oder Ultra­schall­bilder), verordnete Medikamente oder Arzt­briefe. Die Kassen stellen Abrechnungs­daten ein, also Infos darüber, wann Versicherte bei welchem Arzt waren.

Voraus­setzung: Versicherte benötigen eine nfc-fähige Versichertenkarte (in der Regel ist das Gesund­heits­karte der Krankenkasse) sowie Smartphone oder Tablet, um die entsprechende App der Krankenkasse zu laden. Zusätzlich brauchen sie einen Pin, den sie bei der Krankenkasse beantragen können.

Ohne Smartphone und App: Wer ohne Smartphone ist oder Probleme mit der App hat, kann die ePA in begrenztem Umfang auch über die Ombuds­stelle ihrer Krankenkasse steuern lassen.

Daten über­all zugäng­lich. Alle wichtigen medizi­nischen Daten liegen an einem digitalen Ort, sind jeder­zeit und über­all verfügbar. Das ist der große Vorteil der ePA. Ärzte können Vorbefunde und bereits verordnete Medikamente einsehen. Das vermeidet riskante Zusatz­medikationen. Wichtige Informationen stehen auch in Notfall­situationen schnell zur Verfügung.

Versicherte müssen gestalten. Die Steuerung der ePA ist nur mittels der App der Krankenkasse möglich. Sensible Medizin­daten müssen vom Versicherten selbst verborgen oder gelöscht werden, wenn sie nicht von allen einge­sehen werden sollen. Versicherte müssen sich also kümmern.

Das Prinzip ePA

Die elektronische Patienten­akte (ePA) ist das zentrale Element der Digitalisierung im Gesund­heits­wesen. Durch das seit März geltende Digital-Gesetz haben alle gesetzlich Kranken­versicherten von ihrer Krankenkasse eine ePA erhalten – sofern sie nicht wider­sprochen haben.

Die Akte soll alle wichtigen Informationen zur Gesundheit des Versicherten enthalten. Dazu zählen etwa Befund- und Arzt­berichte, Labor­daten und verordnete Medikamente. Wichtig: Die ePA ist eine versichertengeführte Akte. Das heißt, dass jede Person selbst bestimmen kann, ob sie ihre Akte nutzt und welche Daten in ihr abge­legt werden. Versicherte können auch entscheiden, welche Behandler Zugriff auf die Daten erhalten sollen und für wie lange.
Wichtig: Die ePA ersetzt nicht die Behand­lungs­dokumentation in der Praxis. Ärzte und Psychotherapeuten müssen weiterhin diese Dokumentation vornehmen.

Jede Krankenkasse hat eine Ombuds­stelle für die ePA. Damit sollen vor allem Versicherte ohne Smartphone oder Tablet bei der Verwaltung unterstützt werden. Zudem können Versicherte bestimmte Wider­sprüche im Zusammen­hang mit der ePA an die Ombuds­stelle richten,

Wider­spruch – mehrere Möglich­keiten

Versicherte müssen die ePA nicht nutzen. Wer keine Akte möchte, kann jeder­zeit wider­sprechen. Das geht entweder für die gesamte Akte oder Teil­bereiche:

  • Komplette Akte. Auch nach Einrichten der ePA kann diese auf Wunsch wieder gelöscht werden – inklusive aller enthaltenen Daten. Ansprech­partner: die Krankenkasse.
  • Arzt/Kranken­haus/Apotheke. Bei Wider­spruch gegen bestimmte Ärzte, medizi­nische Einrichtungen oder Apotheken können diese nicht mehr auf Daten der ePA zugreifen oder sie lesen. Ansprech­parter: ePA-App oder Ombuds­stelle der Krankenkasse.
  • Medikations­liste. Wider­sprechen Versicherte hier, fließen keine Daten über mittels e-Rezept verordnete Medikamente in die ePA. Ansprech­parter: ePA-App oder Ombuds­stelle der Krankenkasse.
  • Dokumente einer Behand­lung. Versicherte können per Wider­spruch verhindern, dass bestimmte Daten von Ärzten im Rahmen einer Behand­lungs­situation in die ePA über­tragen werden. Ansprech­partner: Arzt­praxis.
  • Abrechnungs­daten. Bei Wider­spruch stellt die Krankenkasse keine Daten zu Arzt­besuchen, den erbrachten Leistungen und Diagnosen in die ePA ein. Ansprech­partner: Krankenkasse.
  • Nutzung zu Forschungs­zwecken. Die Daten aus der ePA können nach Wider­spruch nicht mehr für Forschungs­zwecke (geplant ab Sommer 2025, siehe weiter unten) genutzt werden. Ansprech­partner: ePA-App oder Ombuds­stelle der Krankenkasse.

Daten in der ePA kontrollieren

Zugriffs­dauer beschränken:

Mit dem Stecken der Versichertenkarte haben Ärzte und Krankenhäuser auto­matisch 90 Tage lang Zugriff auf die Daten der elektronischen Patienten­akte. Dies kann in der ePA auf eine drei­tägige oder unbe­grenzte Zugriffs­dauer geändert werden. Umge­kehrt können Apotheken, die normaler­weise nur drei Tage Zugriff auf die ePA-Daten haben, 90 Tage oder auch unbe­grenzt Zugriff erhalten. Versicherte selbst können im Nach­hinein immer sehen, wer auf welche Daten zugegriffen hat.

Hinweis: Die Krankenkassen haben generell keinen Zugriff auf die Akten ihrer Versicherten. Ausnahme ist die Ombuds­stelle der Krankenkasse – wenn Versicherte dort Hilfe holen. Und: Betriebs­ärzte und Amts­ärztinnen haben nur Zugriff, wenn die Versicherten dem aktiv zuge­stimmt haben. Der Einblick in die ePA darf nicht verlangt werden.

Dokumente verbergen:

Mittels ePA lassen sich Dokumente verbergen, wenn Versicherte nicht möchten, dass Behandler diese einsehen. Die Dokumente sind dann nur noch für den Versicherten selbst einsehbar. Wichtig: Die Dokumente sind dann für alle medizi­nischen Einrichtungen nicht sicht­bar. Diese können auch nicht erkennen, dass bestimmte Daten verborgen sind.

Löschen von Dokumenten:

Versicherte sind berechtigt, einge­stellte Dokumente in der ePA dauer­haft zu löschen. Hinweis: Praxen sind nicht verpflichtet, einmal gelöschte Daten wieder in die ePA einzustellen.

Einstellen von weiteren Dokumenten:

Versicherte können selbst zusätzliche Dokumente wie abfotografierte Befunde, Daten aus Fitness-Apps und mehr in die ePA einstellen. Sie haben darüber hinauf noch folgende Möglich­keiten, die ePA zusätzlich zu befüllen:

  • Arzt­praxen: Ärzte sind verpflichtet, auf Wunsch des Patienten, zusätzliche Daten, etwa aus DMP (strukturierte Behand­lungs­programme), elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungen, Patienten­verfügungen oder Vorsorgevoll­machten einzustellen.
  • Krankenkassen: Praxen müssen keine alten Papierbefunde einpflegen. Vielmehr haben Versicherte die Möglich­keit, bei ihrer Krankenkasse medizi­nische Daten auf Papier digitalisieren zu lassen. Das geht zweimal inner­halb von 24 Monaten für jeweils zehn Dokumente.

Besonderheit: Hoch­sensible Daten

Eine Besonderheit sind hoch­sensible Daten, vor allem zu sexuell über­trag­baren Erkrankungen, psychischen Leiden und Schwanger­schafts­abbrüchen: Hier müssen Ärzte explizit auf das Wider­spruchs­recht hinweisen. Patienten können dann unmittel­bar im Behand­lungs­verlauf wider­sprechen, so dass diese Daten nicht in die ePA gelangen.

Noch schärfer sind die Vorgaben bei genetischen Unter­suchungen nach dem Gendiagnostikgesetz. Diese medizi­nischen Dokumente dürfen nur in der ePA abge­legt werden, wenn Patienten ausdrück­lich in schriftlicher oder elektronischer Form­zugestimmt haben.

App installieren und frei­schalten

Um die ePA zu nutzen, ist es nötig, die App der eigenen Krankenkasse herunter­zuladen. Zunächst müssen Versicherte diese App aus dem Playstore oder Apps­tore auf ihr Smartphone oder Tablet laden. Wichtig: Nicht bei jeder Kasse heißt die App auch ePA, sondern bei der AOK beispiels­weise „AOK Mein Leben“ oder bei der Barmer „Barmer eCare“. Manchmal ist der Zugang zur ePA auch in die allgemeine App der Kasse integriert, zum Beispiel bei der Techniker. Dann müssen Versicherte zunächst die reguläre Kassen-App laden, sofern sie sie noch nicht haben.

Ist die App geladen, egal ob spezielle ePA-App oder allgemeine Krankenkassen-App, müssen sich Versicherte registrieren und identifizieren. Das ist auf vier Wegen möglich. Manchmal bieten die Kassen alle an, manchmal nur einige. Möglich sind:

  • PostIDENT: Sie identifizieren sich in einer Post­filiale.
  • ePersonal­ausweis: Die Identifikation erfolgt mit einer speziellen App und der elektronischen Ausweis­funk­tion des Personal­ausweises.
  • Gesund­heitsID: Die Kasse erstellt diese individuell für Versicherte. Dieser „digitale Schlüssel“ ermöglicht den Zugang zu digitalen Anwendungen, etwa zur ePA.
  • Gesund­heits­karte: Die Identifizierung läuft mittels nfc-fähiger Gesund­heits­karte und Pin, der bei der Krankenkasse beantragt werden muss.

Hinweis: Jede Krankenkasse informiert ihre Versicherten über die Installation der passenden App und die Nutzung der ePA. Dazu können Versicherte etwa im Internet­auftritt der jeweiligen Kasse nach „elektronischer Patienten­akte“ suchen und sich die Ergeb­nisse anzeigen lassen.

Daten­sicherheit

Die Daten werden durch die Nationale Agentur für Digitale Medizin (Gematik) auf Servern in Deutsch­land gespeichert und verschlüsselt. Gesell­schafter der Gematik sind Gesund­heits­ministe­rium, Bundes­ärztekammer, die Verbände der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherer, der Spitzen­verband der gesetzlichen Krankenkassen und weitere große Akteure im Gesund­heits­wesen.

Das Sicher­heits­konzept für die ePA wurde im Oktober 2024 vom Fraunhofer-Institut für Sichere Informations­technologie (SIT) über­prüft und für „angemessen“ befunden. Ende 2024 machte aber der Chaos Computer Club publik, dass es Sicher­heits­forschern gelungen ist, unbe­fugt auf ePAs zuzugreifen, indem sie sich illegal Zugang zur Telematikinfrastruktur verschafft hatten und so auf elektronische Patienten­akten zugreifen konnten, ohne dass die elektronische Gesund­heits­karte einge­lesen war. Der noch geschäfts­führende Gesund­heits­minister Karl Lauterbach spricht mitt­lerweile aber davon, dass die Sicher­heits­probleme gelöst seien,

Dennoch bleibt ein Rest­risiko: Absolute Sicherheit gegen Angriffe von Kriminellen gibt es nie bei Daten, die elektronisch über­mittelt werden.

Krankenkassen­wechsel

Bei einem Wechsel der Krankenkasse werden die Daten aus der ePA in verschlüsselter Form über­nommen. Dabei geschieht die Über­nahme der Daten von bisheriger zu neuer Krankenkasse auto­matisch ohne das Zutun der Versicherten. Auch Berechtigungen und Wider­sprüche werden auto­matisch über­nommen.

Ausnahme: Wer bei seiner alten Kasse wider­sprochen hat, dass diese Abrechnungs­daten in die ePA stellt, muss das bei der neuen Krankenkasse erneut tun, da dieser Wider­spruch nicht auto­matisch weiter gültig ist. Gleiches gilt zunächst auch für den Wider­spruch gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungs­zwecken.

Kassenspezi­fische Daten stehen ebenfalls nicht auto­matisch nach dem Wechsel in der neuen ePA zur Verfügung. Hilfe bietet in vielen Fällen die alte Krankenkasse.

ePA für Angehörige nutzen

Kinder

Eltern verwalten die ePA für ihre Kinder bis zum 15. Geburts­tag und können bis dahin auch für sie wider­sprechen. Laut einer neuen Richt­linie müssen Behandler die ePa von unter 15-Jährigen nicht befüllen, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen­sprechen oder dadurch das Kindes­wohl gefährdet wäre.

Wer kein Smartphone oder Tablet hat, kann Verwandten oder Freunden Zugriff auf seine ePA geben. Dann muss zuerst die entsprechende App installiert und mit der betreffenden Person zusammen frei­geschaltet werden. Sie muss in der App die Vertretung durch eine dritte Person erlauben. Dann kann die berechtigte Person in der eigenen ePA-App den Zugriff auf die weitere Akte einrichten – auch wenn beide bei unterschiedlichen Kassen sind.

Ombuds­stelle anrufen

Wer niemanden zur Hilfe hat, kann die Ombuds­stelle der Krankenkasse anrufen und sagen, welche Inhalte verborgen werden sollen. Einsicht in die ePA kann man auch in der Arzt­praxis oder Apotheke nehmen – dann aber nichts selbst einstellen. Versicherte ohne Smartphone haben also deutlich weniger Möglich­keiten, ihre ePA zu steuern.

Daten für die Forschung

Mit der elektronischen Patienten­akte kommt eine Neuerung: Behand­lungs­daten aus der ePA werden – voraus­sicht­lich ab Mitte Juli 2025 – auto­matisch der Forschung zur Verfügung gestellt, wenn Versicherte nicht wider­sprechen. Ein neues Forschungsdatenzentrum Gesundheit wird sie zentral speichern – in pseudonymisierter Form. Das heißt, die Daten können weiterhin einer konkreten Person zuge­ordnet werden, aber man weiß nicht, wer die Person ist.

Forschung muss dem Gemein­wohl dienen

Öffent­liche Stellen wie Universitäten, aber auch Pharmaunternehmen können dort die Nutzung der Daten beantragen. Dazu müssen sie nach­weisen, dass sie mit ihrer Forschung „im Gemein­wohl liegende Zwecke“ verfolgen. Ein solcher Daten­schatz, den es in anderen Ländern bereits gibt, bietet enorme Möglich­keiten für die Forschung. Tatsäch­lich profitieren wir von interna­tionaler Forschung, die auf Behand­lungs­daten beruht.

Allerdings sind die per Gesetz erlaubten Zwecke recht umfassend und vage. Auch Training künst­licher Intelligenz fällt etwa darunter. Werbung und Markt­forschung hingegen sind verboten. Bisher wird nicht explizit ausgeschlossen, dass Unternehmen Profit aus der Nutzung der Daten ziehen dürfen.

Wer nicht möchten, dass seine ePA-Daten für die Forschung genutzt werden, kann der Weitergabe wider­sprechen, komplett oder für bestimmte Zwecke.

Wichtig: Der Wider­spruch soll ab 15. Juli 2025 über die ePA-App oder bei der Kasse möglich sein.

Das gilt für privat Versicherte

Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten ebenfalls eine ePA anbieten, müssen es aber nicht. Erste Anbieter stellen die Akte bereits zur Verfügung, andere wollen es zeit­nah tun. Wichtig: Wenn Versicherer die ePA anbieten, erfolgt dies auto­matisch für alle Kunden. Versicherer müssen ihre Kundinnen und Kunden recht­zeitig darüber informieren. Wer die Akte nicht möchte, muss dann aktiv wider­sprechen.

Kein auto­matischer Zugriff

Bei Privatversicherten haben Ärzte nicht auto­matisch Zugriff auf die ePA, da sie keine Versichertenkarte haben, die sie einlesen. Privat Versicherte erteilen deshalb über ihre ePA-App selbst die Zugriffs­berechtigung für entsprechende medizi­nische Einrichtungen. Private Kranken­versicherer stellen keine Abrechnungs­daten in die ePA ein. Auch eine Weiterleitung der Daten zu Forschungs­zwecken findet nicht statt.

Privat Versicherte benötigen für die Einrichtung der ePA eine Kranken­versicherungs­nummer (KVNR), die sie von ihrem Versicherer erhalten. Zusätzlich ist eine Gesund­heitsID nötig, die der Identifikation des Versicherten dient und ebenfalls vom Versicherer bereit­gestellt wird.

So funk­tioniert der Check-in beim Arzt

Um einer Praxis Zugriff auf die ePA zu ermöglichen, müssen Privatpatienten einmalig ihre KVNR an sie über­mitteln. Für diesen Online-Check-in scannen sie beispiels­weise einen ausgehängten QR-Code. Die für diesen Check-in erforderliche App über­mittelt dann die Daten an die Praxis. Der Check-in muss nur einmal pro Praxis durch­geführt werden und bleibt unbe­grenzt gültig. Ein Widerruf ist aber jeder­zeit möglich. In Apotheken ist kein Check-in notwendig.

Durch den Check-in werden nur Basis­daten über­mittelt. Damit ein Arzt oder eine Ärztin die ePA nutzen kann, müssen Versicherte ihnen über die ePA-App aktiv Zugriff geben.

Die ePA für Angehörige nutzen

Wie bei gesetzlich Versicherten können Privatpatienten Angehörigen Zugang zu ihrer ePA geben und auch den Check-in von ihnen machen lassen. Dazu scannen Angehörige den QR-Code von der Webseite der Arzt­praxis, wenn er dort veröffent­licht ist, und geben die ePA für den Arzt frei. Das geht auch im Voraus. In der Praxis müssen die Versicherten selbst nichts mehr unternehmen.

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16 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • A.Frö am 27.07.2025 um 07:51 Uhr
    Falsche Diagnose, Löschung wird nicht durchgeführt


    In meiner ePa wurde eine Krebsdiagnose eingestellt, die nicht diagnostiziert wurde und auch nicht vorhanden ist. Löschung formal und schriftlich beantragt, findet nicht statt. Arztpraxis genervt, weil sie die Meldung für die ePa angeblich so nicht gemacht hat, Krankenkassen weist auch die Verantwortung von sich, Diagnose seit letztem Jahr in der ePa. Ich bin bestimmt kein Ausnahmefall. Kein Wunder, dass zahlreichen Patienten widersprechen. Deutschland kann digital einfach nicht, es ist zum Verzweifeln. Soviel Zeit und Aufwand und zunächst vor allem einen riesengroßen Schreck über die Diagnose und der Nutzer wird komplett im Stich gelassen. Übrigens die TK in diesem Fall.

  • A.Frö am 27.07.2025 um 07:45 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • ebbo am 28.05.2025 um 15:31 Uhr
    NFC

    Für die Patientenakte ist bei der TK ein smartphone mit NearFieldCommunication notwendig.
    Allerdings sind längst nicht alle smartphones und nur die wenigsten tablet mit NFC ausgestattet. Für Menschen mit Seheinschränkungen oder mit kräftigen Händen wären aber ein tabelt besser geeignet. Von daher wäre es gut, wenn die Übersichten der getesteten tablet mit einem Hinweis auf die NFC-Fähigkeiten versehen würden...

  • UweHenke am 22.04.2025 um 16:52 Uhr
    In der Theorie schön, in der Praxis Flop

    Auf Grund des Artikels habe ich versucht die Elektronische Patientenakte der Barmer einzurichten. Egal welche Geräte ich nutze, Apple Tablet, Ipone oder Desktop, die App´s stürzen ab.
    Grundsätzlich finde ich die Patientenakte gut weil ich damit im Notfall meine Befunde und Vorgeschichte mit den Behandlern teilen kann. Es muss aber zuverlässig funktionieren.
    Vorerst speichere ich meine Befunde elektonisch in meine "Privaten Patientenakte".

  • ralle1.0 am 18.04.2025 um 06:17 Uhr
    Zweite Meinung? Artikel zu unkritisch

    Wenn ich eine zweite Meinung hören möchte will ich gerade nicht, dass der zweite Arzt die Diagnose seines Vorgängers lesen kann.
    Es ist bemerkenswert, wie unkritisch die Stiftung Warentest die Elektronische Patientenakte ansieht, während bei anderen Produkten, die nicht von einer Regierung gemacht werden, viel deutlicher Kritik geübt wird.