Zentrale Stellen laden ein
Das Screening wurde 2002 vom Bundestag beschlossen und wird seit 2009 in Deutschland flächendeckend durchgeführt. Es gibt bundesweit 14 zentrale Stellen, die für die Einladungen und Terminvereinbarungen zuständig sind. Sie erhalten die dafür notwendigen Daten von den Einwohnermeldeämtern.
Auf Bundesebene ist die Kooperationsgemeinschaft Mammographie für die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung des Screenings verantwortlich. Träger des Programms sind die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Etwas mehr als die Hälfte nimmt teil
Bisher erhielt jede Frau im Alter zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre eine Einladung per Brief zur Röntgenuntersuchung der Brust. Das Risiko, an Brustkrebs zu erkranken und daran zu sterben, ist in dieser Altersgruppe am höchsten. Von den anspruchsberechtigten Frauen nahmen 2021 rund 51 Prozent teil. Ab Juli 2024 ist das Screening auch für Frauen bis 75 Jahre Kassenleistung.
Neben dem durchschnittlichen Risiko, aufgrund des Alters an Brustkrebs zu erkranken, gibt es auch individuelle Risikofaktoren. Dazu gehören zum Beispiel familiäre Vorbelastung, Brustdichte, Übergewicht, Alkoholkonsum sowie die Einnahme von Hormonen in und nach den Wechseljahren.
Tipp: Um Hitzewallungen, Herzrasen oder Gewichtszunahme in den Wechseljahren zu verringern, kann es hilfreich sein, die Ernährung umzustellen. Umfassende Aufklärung zum Thema bringt unser Ratgeber Wechseljahre – Gelassen in die neue Lebensphase.
Zusammendrücken der Brust kann unangenehm sein
Die Untersuchung findet in einer von 95 zertifizierten Screening-Einheiten statt. Die Mammografie führt eine radiologischen Fachkraft durch. Von jeder Brust werden zwei Röntgenaufnahmen gemacht. Bei der Untersuchung wird die Brust stark zusammengepresst. Das erhöht die Aussagekraft der Aufnahmen und hält die Strahlenbelastung so gering wie möglich. Mindestens zwei Fachärztinnen oder Fachärzte begutachten die Aufnahmen unabhängig voneinander.
Ergebnis kommt per Post
Das Untersuchungsergebnis erhalten die Frauen per Post – in der Regel innerhalb von sieben Werktagen. Ist der Befund auffällig, bekommen sie zusammen mit dem Ergebnis die Einladung zu einer Abklärung. Je nach Art der Auffälligkeit können unterschiedliche Untersuchungen gemacht werden: zum Beispiel eine zweite Mammografie oder ein Ultraschall der Brust. Wenn auch diese Untersuchungen einen Verdacht auf Brustkrebs nicht ausräumen können, wird zur weiteren Abklärung eine Gewebeprobe entnommen (Biopsie). Erst durch die Untersuchung des Gewebes ist eine Brustkrebsdiagnose möglich.
Ultraschall liefert weniger aussagekräftige Bilder
In der Gynäkologie hat sich die Diagnostik unter anderem durch Ultraschalluntersuchungen verbessert, etwa um Endometriose festzustellen. Zur Brustkrebsfrüherkennung kommt ein Ultraschall als ergänzende Untersuchung zur Abklärung infrage, ist aber keine geeignete Methode für ein flächendeckendes Screening. Von ihm geht zwar keine Strahlenbelastung aus, er liefert aber weniger aussagekräftige Bilder als die Mammografie. Durch den Ultraschall kommt es zu mehr falschen Befunden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Brustkrebssterblichkeit durch den Ultraschall gesenkt werden kann.
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An keiner Stelle unserer Veröffentlichung ist von einem Rechtsanspruch auf Beratung als systematischem Bestandteil des Screening-Programms die Rede. Aber: Beratung von Patienten gehört zu den ärztlichen Kernleistungen und ist gegenüber den Krankenkassen abrechnungsfähig. Wenn eine ratsuchende Frau sich an ihren Frauenarzt oder ihre Frauenärztin wendet, um sich zum Mammografie-Screening beraten zu lassen und zu ihren möglichen individuellen Brustkrebsrisikofaktoren sowie zum Stellenwert der Untersuchung im Kontext weiterer gesetzlicher Früherkennungsmaßnahmen wie der Tastuntersuchung der Brust – dann steht der Arzt in der Pflicht, sie zu beraten.
Ihre Antwort auf meinen Kommentar enthält viel Wahres: dass „Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen“ sind, dass „ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann“.
Nur ist dies, übrigens gegen den Rat der Frauenärzte, nicht in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie verankert. Aus Kostengründen sollen die niedergelassenen Frauenärzte beim Mammographie-Screening außen vor bleiben. Auch in der von Ihnen angeführten Patientenleitlinie steht, dass „das Programm vor der Röntgenaufnahme der Brust kein Beratungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt vorsieht“.
Es bleibt daher falsch, dass Sie in Ihrem Artikel einen Rechtsanspruch postulieren. Und Ihrer Antwort versteigen Sie sich nun sogar zu einer Beratungspflicht.
Angesichts der Diskussion über Termine bei Fachärzten für eine Leistung, die nicht Bestandteil der GKV ist, auch noch „ausreichend Zeit“ zu fordern, ist zudem kess.
In der Tat sieht das Mammografie-Screening-Programm keine systematische Beratung durch Frauenärzte vor der Durchführung der Mammografie in der Screeningeinheit vor. Nichtsdestotrotz sind Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen zu allen Untersuchungen der Krebsfrüherkennung, die den frauenärztlichen Bereich betreffen. So wird auch auf der Website des Mammografie-Screening-Programms www.mammo-programm.de unter den FAQs ausgeführt, dass „das Mammografie-Screening eine ergänzende Untersuchung zur jährlich angebotenen gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung bei Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin (ist). Hier besteht die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin zu sprechen.“ Auch in der Patientenleitlinie „Früherkennung von Brustkrebs“ als Bestandteil des „Leitlinienprogramms Onkologie“ wird darauf verwiesen, dass ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann – und es werden konkrete Hinweise gegeben, welche Fragen mit der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt vor der Untersuchung beim Mammografie-Screening besprochen werden können. Frauenärzte stehen also sehr wohl in der Beratungspflicht, wenn sich ratsuchende Frauen an sie wenden.
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass in vielen Fällen die Beratung zu kurz ausfällt. Ich habe jahrelang als Hebamme gearbeitet.
Beim Mammographie-Screening sind die niedergelassenen (Frauen-) Ärzte ausdrücklich nicht eingebunden. Anders als z. B. bei der Darmkrebsfrüherkennung ist eine vorgeschaltete Aufklärung durch diese nicht vorgesehen (vgl. u. a. §§ 38 bzw. 14 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie). Ich weiß daher nicht, auf welcher Grundlage Sie ein „Recht, sich über das Screening bei Ihrem Arzt beraten zu lassen“ postulieren, insinuiert ist ja wohl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.