Mammografie-Scree­ning

So ist das Programm organisiert

Zentrale Stellen laden ein

Das Scree­ning wurde 2002 vom Bundes­tag beschlossen und wird seit 2009 in Deutsch­land flächen­deckend durch­geführt. Es gibt bundes­weit 14 zentrale Stellen, die für die Einladungen und Termin­ver­einbarungen zuständig sind. Sie erhalten die dafür notwendigen Daten von den Einwohnermeldeämtern.

Auf Bundes­ebene ist die Kooperationsgemeinschaft Mammographie für die Organisation, Durch­führung und Qualitäts­sicherung des Scree­nings verantwort­lich. Träger des Programms sind die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­einigung.

Etwas mehr als die Hälfte nimmt teil

Bisher erhielt jede Frau im Alter zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre eine Einladung per Brief zur Röntgen­unter­suchung der Brust. Das Risiko, an Brust­krebs zu erkranken und daran zu sterben, ist in dieser Alters­gruppe am höchsten. Von den anspruchs­berechtigten Frauen nahmen 2021 rund 51 Prozent teil. Ab Juli 2024 ist das Scree­ning auch für Frauen bis 75 Jahre Kassen­leistung.

Neben dem durch­schnitt­lichen Risiko, aufgrund des Alters an Brust­krebs zu erkranken, gibt es auch individuelle Risiko­faktoren. Dazu gehören zum Beispiel familiäre Vorbelastung, Brust­dichte, Überge­wicht, Alkohol­konsum sowie die Einnahme von Hormonen in und nach den Wechseljahren.

Tipp: Um Hitzewal­lungen, Herz­rasen oder Gewichts­zunahme in den Wechsel­jahren zu verringern, kann es hilf­reich sein, die Ernährung umzustellen. Umfassende Aufklärung zum Thema bringt unser Ratgeber Wechseljahre – Gelassen in die neue Lebensphase.

Zusammendrücken der Brust kann unangenehm sein

Die Unter­suchung findet in einer von 95 zertifizierten Scree­ning-Einheiten statt. Die Mammografie führt eine radio­logischen Fach­kraft durch. Von jeder Brust werden zwei Röntgen­aufnahmen gemacht. Bei der Unter­suchung wird die Brust stark zusammen­gepresst. Das erhöht die Aussagekraft der Aufnahmen und hält die Strahlenbelastung so gering wie möglich. Mindestens zwei Fach­ärztinnen oder Fach­ärzte begut­achten die Aufnahmen unabhängig voneinander.

Ergebnis kommt per Post

Das Unter­suchungs­ergebnis erhalten die Frauen per Post – in der Regel inner­halb von sieben Werk­tagen. Ist der Befund auffällig, bekommen sie zusammen mit dem Ergebnis die Einladung zu einer Abklärung. Je nach Art der Auffälligkeit können unterschiedliche Unter­suchungen gemacht werden: zum Beispiel eine zweite Mammografie oder ein Ultra­schall der Brust. Wenn auch diese Unter­suchungen einen Verdacht auf Brust­krebs nicht ausräumen können, wird zur weiteren Abklärung eine Gewebe­probe entnommen (Biopsie). Erst durch die Unter­suchung des Gewebes ist eine Brust­krebs­diagnose möglich.

Ultra­schall liefert weniger aussagekräftige Bilder

In der Gynäkologie hat sich die Diagnostik unter anderem durch Ultra­schall­unter­suchungen verbessert, etwa um Endometriose fest­zustellen. Zur Brust­krebs­früh­erkennung kommt ein Ultra­schall als ergänzende Unter­suchung zur Abklärung infrage, ist aber keine geeignete Methode für ein flächen­deckendes Scree­ning. Von ihm geht zwar keine Strahlenbelastung aus, er liefert aber weniger aussagekräftige Bilder als die Mammografie. Durch den Ultra­schall kommt es zu mehr falschen Befunden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Brust­krebs­sterb­lich­keit durch den Ultra­schall gesenkt werden kann.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2014 um 16:26 Uhr
    @Pete59

    An keiner Stelle unserer Veröffentlichung ist von einem Rechtsanspruch auf Beratung als systematischem Bestandteil des Screening-Programms die Rede. Aber: Beratung von Patienten gehört zu den ärztlichen Kernleistungen und ist gegenüber den Krankenkassen abrechnungsfähig. Wenn eine ratsuchende Frau sich an ihren Frauenarzt oder ihre Frauenärztin wendet, um sich zum Mammografie-Screening beraten zu lassen und zu ihren möglichen individuellen Brustkrebsrisikofaktoren sowie zum Stellenwert der Untersuchung im Kontext weiterer gesetzlicher Früherkennungsmaßnahmen wie der Tastuntersuchung der Brust – dann steht der Arzt in der Pflicht, sie zu beraten.

  • Pete59 am 17.11.2014 um 18:09 Uhr
    @Stiftung Warentest

    Ihre Antwort auf meinen Kommentar enthält viel Wahres: dass „Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen“ sind, dass „ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann“.
    Nur ist dies, übrigens gegen den Rat der Frauenärzte, nicht in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie verankert. Aus Kostengründen sollen die niedergelassenen Frauenärzte beim Mammographie-Screening außen vor bleiben. Auch in der von Ihnen angeführten Patientenleitlinie steht, dass „das Programm vor der Röntgenaufnahme der Brust kein Beratungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt vorsieht“.
    Es bleibt daher falsch, dass Sie in Ihrem Artikel einen Rechtsanspruch postulieren. Und Ihrer Antwort versteigen Sie sich nun sogar zu einer Beratungspflicht.
    Angesichts der Diskussion über Termine bei Fachärzten für eine Leistung, die nicht Bestandteil der GKV ist, auch noch „ausreichend Zeit“ zu fordern, ist zudem kess.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.11.2014 um 13:44 Uhr
    @Pete59

    In der Tat sieht das Mammografie-Screening-Programm keine systematische Beratung durch Frauenärzte vor der Durchführung der Mammografie in der Screeningeinheit vor. Nichtsdestotrotz sind Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen zu allen Untersuchungen der Krebsfrüherkennung, die den frauenärztlichen Bereich betreffen. So wird auch auf der Website des Mammografie-Screening-Programms www.mammo-programm.de unter den FAQs ausgeführt, dass „das Mammografie-Screening eine ergänzende Untersuchung zur jährlich angebotenen gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung bei Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin (ist). Hier besteht die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin zu sprechen.“ Auch in der Patientenleitlinie „Früherkennung von Brustkrebs“ als Bestandteil des „Leitlinienprogramms Onkologie“ wird darauf verwiesen, dass ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann – und es werden konkrete Hinweise gegeben, welche Fragen mit der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt vor der Untersuchung beim Mammografie-Screening besprochen werden können. Frauenärzte stehen also sehr wohl in der Beratungspflicht, wenn sich ratsuchende Frauen an sie wenden.

  • julemke am 17.11.2014 um 08:42 Uhr
    Richtig So

    Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass in vielen Fällen die Beratung zu kurz ausfällt. Ich habe jahrelang als Hebamme gearbeitet.

  • Pete59 am 15.11.2014 um 17:49 Uhr
    Was müssen Ärzte? Blick in die Richtlinie hilft!

    Beim Mammographie-Screening sind die niedergelassenen (Frauen-) Ärzte ausdrücklich nicht eingebunden. Anders als z. B. bei der Darmkrebsfrüherkennung ist eine vorgeschaltete Aufklärung durch diese nicht vorgesehen (vgl. u. a. §§ 38 bzw. 14 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie). Ich weiß daher nicht, auf welcher Grundlage Sie ein „Recht, sich über das Screening bei Ihrem Arzt beraten zu lassen“ postulieren, insinuiert ist ja wohl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.