Früh­erkennung Brust­krebs Ärzte müssen vor Mammografie besser beraten

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Früh­erkennung Brust­krebs - Ärzte müssen vor Mammografie besser beraten

Das Mammografie-Scree­ning soll Frauen vor dem Tod durch Brust­krebs bewahren. Die Reihen­unter­suchung birgt aber auch Risiken. Werden Frauen darüber ausreichend aufgeklärt? Das prüfte die Stiftung Warentest mithilfe von 10 Frauen, die selbst entschieden hatten, am Scree­ning teil­zunehmen. Das Ergebnis ist enttäuschend. Die Experten von test geben Entscheidungs­hilfe und erklären, ob das Scree­ning nützt – und welche Risiken damit verbunden sind.

Mehr als 10 Millionen Frauen werden einge­laden

Jede Frau im Alter von 50 bis 69 Jahren wird alle zwei Jahre per Brief zur Brust­krebs­früh­erkennung einge­laden. Das Mammografie-Scree­ning richtet sich damit bundes­weit an mehr als 10 Millionen Frauen. Bei der Röntgen­unter­suchung, die in speziellen radio­logischen Zentren durch­geführt wird, ist keine Beratung vorgesehen. Zuständig für Fragen zu Früh­erkennungs­unter­suchungen ist in erster Linie der nieder­gelassene Frauen­arzt. Doch wie gut klären Gynäkologen über Nutzen und Risiken auf?

Ärzte im Test schweigen zu Risiken

Zehn Frauen ließen sich von ihrem Frauen­arzt beraten – mit ernüchterndem Fazit: Trotz Nach­frage bekamen die Frauen wenig Informatives zu hören. Wenn über­haupt, wurde der Nutzen des Scree­nings heraus­gestellt. Über Risiken schwiegen sich die Ärzte nahezu gänzlich aus. Auch das konkrete, individuelle Brust­krebs­risiko kam kaum zur Sprache.

Das Nutzen-Risiko-Verhältnis

Wie jede medizi­nische Maßnahme hat auch das Mammografie-Scree­ning Vor- und Nachteile. Durch die Reihen­unter­suchung wird Brust­krebs früher erkannt und die Brust­krebs­sterb­lich­keit gesenkt. Der geringen Chance, seltener an Brust­krebs zu versterben, steht aber das höhere Risiko von Über­diagnosen und falsch-positiven Befunden gegen­über Glossar. Die Stiftung Warentest bewertet das Mammografie-Scree­ning deshalb als mit Einschränkung geeignet.

Das bietet Ihnen das Special Mammografie-Sree­ning

Nach dem Frei­schalten des Specials lesen Sie absolute Zahlen zu Nutzen und Risiken des Scree­nings. Außerdem erfahren Sie, ob die Informations­abläufe des Scree­ning­programms bundes­weit einheitlich sind und wie in den radio­logischen Zentren mit Fragen zum Scree­ning umge­gangen wird – auch das haben die Tester geprüft. Dazu gibt es Tipps für ein ausgewogenes Beratungs­gespräch beim Arzt.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2014 um 16:26 Uhr
    @Pete59

    An keiner Stelle unserer Veröffentlichung ist von einem Rechtsanspruch auf Beratung als systematischem Bestandteil des Screening-Programms die Rede. Aber: Beratung von Patienten gehört zu den ärztlichen Kernleistungen und ist gegenüber den Krankenkassen abrechnungsfähig. Wenn eine ratsuchende Frau sich an ihren Frauenarzt oder ihre Frauenärztin wendet, um sich zum Mammografie-Screening beraten zu lassen und zu ihren möglichen individuellen Brustkrebsrisikofaktoren sowie zum Stellenwert der Untersuchung im Kontext weiterer gesetzlicher Früherkennungsmaßnahmen wie der Tastuntersuchung der Brust – dann steht der Arzt in der Pflicht, sie zu beraten.

  • Pete59 am 17.11.2014 um 18:09 Uhr
    @Stiftung Warentest

    Ihre Antwort auf meinen Kommentar enthält viel Wahres: dass „Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen“ sind, dass „ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann“.
    Nur ist dies, übrigens gegen den Rat der Frauenärzte, nicht in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie verankert. Aus Kostengründen sollen die niedergelassenen Frauenärzte beim Mammographie-Screening außen vor bleiben. Auch in der von Ihnen angeführten Patientenleitlinie steht, dass „das Programm vor der Röntgenaufnahme der Brust kein Beratungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt vorsieht“.
    Es bleibt daher falsch, dass Sie in Ihrem Artikel einen Rechtsanspruch postulieren. Und Ihrer Antwort versteigen Sie sich nun sogar zu einer Beratungspflicht.
    Angesichts der Diskussion über Termine bei Fachärzten für eine Leistung, die nicht Bestandteil der GKV ist, auch noch „ausreichend Zeit“ zu fordern, ist zudem kess.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.11.2014 um 13:44 Uhr
    @Pete59

    In der Tat sieht das Mammografie-Screening-Programm keine systematische Beratung durch Frauenärzte vor der Durchführung der Mammografie in der Screeningeinheit vor. Nichtsdestotrotz sind Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen zu allen Untersuchungen der Krebsfrüherkennung, die den frauenärztlichen Bereich betreffen. So wird auch auf der Website des Mammografie-Screening-Programms www.mammo-programm.de unter den FAQs ausgeführt, dass „das Mammografie-Screening eine ergänzende Untersuchung zur jährlich angebotenen gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung bei Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin (ist). Hier besteht die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin zu sprechen.“ Auch in der Patientenleitlinie „Früherkennung von Brustkrebs“ als Bestandteil des „Leitlinienprogramms Onkologie“ wird darauf verwiesen, dass ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann – und es werden konkrete Hinweise gegeben, welche Fragen mit der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt vor der Untersuchung beim Mammografie-Screening besprochen werden können. Frauenärzte stehen also sehr wohl in der Beratungspflicht, wenn sich ratsuchende Frauen an sie wenden.

  • julemke am 17.11.2014 um 08:42 Uhr
    Richtig So

    Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass in vielen Fällen die Beratung zu kurz ausfällt. Ich habe jahrelang als Hebamme gearbeitet.

  • Pete59 am 15.11.2014 um 17:49 Uhr
    Was müssen Ärzte? Blick in die Richtlinie hilft!

    Beim Mammographie-Screening sind die niedergelassenen (Frauen-) Ärzte ausdrücklich nicht eingebunden. Anders als z. B. bei der Darmkrebsfrüherkennung ist eine vorgeschaltete Aufklärung durch diese nicht vorgesehen (vgl. u. a. §§ 38 bzw. 14 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie). Ich weiß daher nicht, auf welcher Grundlage Sie ein „Recht, sich über das Screening bei Ihrem Arzt beraten zu lassen“ postulieren, insinuiert ist ja wohl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.