Förderung für energetische Sanierung und Neubau

Fragen zur Heizungs­förderung

Für den Einbau energieeffizienter Heizungen gibt es üppige Zuschüsse – eigentlich. Es gibt aber viele Einschränkungen. Wir geben Antworten auf häufige Fragen.

Am 1. Januar 2024 war es endlich so weit: Die lang angekündigte Förderung für den Austausch alter Heizungen ging an den Start – trotz Haus­halts­krise wegen des Urteils zum Klimafonds. Stolz verkündete Bundes­wirt­schafts­minister Robert Habeck: „Der Start der Förderung ist ein wichtiges Signal: Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungen greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern im Land unter die Arme und unterstützen mit großer finanzieller Kraft des Staates.“

So weit die Theorie. In der Praxis dauerte es bis Ende Februar, bis die zuständige staatliche Förderbank KfW die ersten Anträge entgegen­nahm und die Förderricht­linien veröffent­lichte. Bis heute ist der Kreis der Antrags­berechtigten einge­schränkt und manch ein Detail nach wie vor unklar. Jüngste Hiobs­botschaft der KfW: Die Zuschüsse werden frühestens ab September ausgezahlt!

Entsprechend groß ist die Verunsicherung unter den betroffenen Haus­eigentüme­rinnen und Haus­eigentümern. Hier sind Antworten auf häufige Fragen unserer Leser.

Zu welchem Zeit­punkt muss das Haus selbst genutzt sein und wie weise ich das nach?

Den Klima­geschwindig­keits­bonus, kurz Klimabonus, und den Einkommens­bonus gibt es nur für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Entscheidend ist der Zeit­punkt der Antrag­stellung. An diesem Datum müssen die Wohnung oder das Haus Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz der Antrag­stellenden sein. Als Nach­weis verlangt die KfW-Bank eine Melde­bescheinigung.

Eigentümer, die erst nach der Sanierung in ihr Haus einziehen, sind also von einem Teil der Förderung ausgeschlossen. Besonders für Käufer und Käufe­rinnen unsanierter Altbauten dürfte das ein Wermuts­tropfen sein. Ihnen bleibt so oft nur die Grund­förderung in Höhe von 30 Prozent und unter Umständen der Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent.

Bekommen Nieß­brauchberechtigte die Förderung?

Nein. Die Förderung gibt es nur für die Eigentümer einer Immobilie. Für den Eigentums­nach­weis ist ein Grund­buch­auszug nötig. Ist die Immobilie gerade erst gekauft worden, akzeptiert die KfW auch eine Auflassungs­vormerkung im Grund­buch. Ein Kauf­vertrag allein reicht nicht aus.

Familien, in denen die Eltern ihr Haus zwar selber noch bewohnen, es aber bereits an die Kinder über­tragen haben, bekommen also keinen Klima- und keinen Einkommens­bonus. Die Kinder als Eigentümer können aber die Grund­förderung und gegebenenfalls den Effizienzbonus beantragen.

Muss die alte Heizungs­anlage still­gelegt werden?

Nur, um den Klima­geschwindig­keits­bonus zu bekommen. Voraus­setzung für den Klimabonus ist, dass die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Ein Fach­unternehmen oder ein Energie-Effizienz-Experte oder eine -Expertin muss die Entsorgung bestätigen. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brenn­stoffen beheizt werden.

Für die Grund­förderung und die anderen Boni gilt diese Pflicht zur Demontage nicht. Aber: Gefördert werden grund­sätzlich nur Maßnahmen, die zur Erhöhung des Anteils erneuer­barer Wärme beitragen. So schreiben die „über­greifenden tech­nischen Mindest­anforderungen“ vor, dass das Gebäude bei Nach­rüstungen mindestens zu 65 Prozent durch erneuer­bare Energien beheizt werden muss. Sprich: Die alte Heizung darf zwar drin bleiben, aber nur, um zum Beispiel Kältespitzen abzu­fangen.

Diese Zuschüsse gibt es für Wärmepumpen und andere Heizungen

Gemein­sam mit dem Heizungsgesetz hat die Bundes­regierung eine neue Förderung für den Heizungs­tausch beschlossen. Dafür wurde die bestehende Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) über­arbeitet. Seit Januar 2024 gelten folgende Förderricht­linien für den Einbau einer Wärmepumpe oder einer anderen Heizung auf Basis erneuer­barer Energien:

Grund­förderung und Boni

Es gibt drei Bausteine: Die Grund­förderung in Höhe von 30 Prozent der Kosten steht grund­sätzlich allen Eigentümern offen. Zusätzlich gibt es einen einkommens­abhängigen Bonus von 30 Prozent. Ihn bekommen nur selbst­nutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haus­halts­einkommen nicht mehr als 40 000 Euro pro Jahr beträgt. Der dritte Baustein ist der „Klima-Geschwindig­keits­bonus“ für den früh­zeitigen Austausch alter Heizungen. Den Klimabonus können nur selbst­nutzende Wohn­eigentümer beantragen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozent ab, zunächst also auf 17 Prozent ab 1  Januar 2029.

Höchs­tens sind 70 Prozent Förderung drin

Die Boni sind miteinander kumulier­bar. Insgesamt gibt es aber nicht mehr als 70 Prozent. Die förderfähigen Investitions­kosten für den Heizungs­tausch sind auf 30 000 Euro begrenzt. Maximal kann es für eine neue Heizung – bei einem Fördersatz von 70 Prozent – also 21 000 Euro Zuschuss geben.

Bei emissions­armen Biomassehei­zungen ist zusätzlich ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 2 500 Euro möglich. Diesen Betrag zieht die KfW allerdings gleich wieder von den förderfähigen Kosten für den Heizungs­einbau ab. Dadurch verringern sich die Zuschüsse um 750 bis 1 750 Euro. Bei einem Fördersatz von 70 Prozent beträgt die Zusatz­förderung für emissions­arme Biomasseanlagen unterm Strich nur 750 Euro.

Zusätzlich zins­vergüns­tigter Kredit

Selbst­nutzende Wohn­eigentümer, die für ihre Heizungs­erneuerung oder eine andere energetische Einzel­maßnahme von der KfW oder dem Bafa einen Zuschuss bekommen, können für die verbleibenden Kosten einen Ergän­zungs­kredit der KfW in Höhe von maximal 120 000 Euro beantragen. Liegt ihr zu versteuerndes Haus­halts­einkommen im Jahr nicht über 90 000 Euro, bekommen sie den Kredit zu besonders güns­tigen Konditionen. Den Kredit gibt es aber nicht direkt bei der KfW, sondern nur über ein durch­leitendes Finanz­institut. Wie eine Umfrage von Finanztest ergab, sind nur wenige Banken bereit, ohne weitere Bedingungen den Kredit zu vergeben.

Erst der Auftrag, dann der Antrag

Anders als bei anderen Förderprogrammen gilt bei der Heizungs­förderung: Die Zuschüsse können erst beantragt werden, nachdem die Eigentümer mit einer Fachfirma einen Leistungs- oder Lieferungs­vertrag abge­schlossen haben. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Darin vereinbaren Auftrag­gebende und Fach­unternehmen, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn von der KfW eine Förder­zusage vorliegt. Die KfW stellt dafür Musterformulare zur Verfügung.

Sanierungs­willige können sofort loslegen

Bisher waren nur Eigentüme­rinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbst­genutzten Einfamilien­hauses oder eines bestehenden Mehr­familien­hauses antrags­berechtigt sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften, die eine Maßnahme am Gemein­schafts­eigentum umsetzen. Ab 27. August 2024 können auch Eigentümer vermieteter Einfamilien­häuser und Wohnungs­eigentümer, die Maßnahmen am Sonder­eigentum umsetzen, Zuschüsse beantragen.

Loslegen können alle Sanierungs­willigen aber ab sofort. Wenn sie bis zum 31. August 2024 mit ihrem Vorhaben beginnen, dürfen sie auch ohne Förder­antrag eine Firma beauftragen. Den Antrag müssen sie dann bis zum 30. November 2024 nach­reichen. Ein Rest­risiko bleibt dabei aber. Die KfW nimmt Anträge nur entgegen, so lange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind! Einen Rechts­anspruch auf die Förderung gibt es nicht.

Wie wird die Förderung in einem Haus mit Einlieger­wohnung berechnet?

In Mehr­familien­häusern – und als solches gilt ein Haus mit Einlieger­wohnung – richtet sich die Höchst­grenze der förderfähigen Ausgaben nach der Anzahl der Wohn­einheiten:

  • Für die erste Wohn­einheit beträgt die Höchst­grenze 30  000 Euro,
  • für die zweite Wohn­einheit 15 000 Euro.
  • Ab der siebten Wohn­einheit liegt der Höchst­betrag bei 8 000 Euro.
  • Für die Berechnung des Zuschusses werden zunächst die förderfähigen Kosten ermittelt. In einem Haus mit Einlieger­wohnung sind das 45 000 Euro (30 000 Euro + 15 000 Euro) – voraus­gesetzt, die Heizungs­erneuerung betrifft beide Wohnungen. Achtung: Liegen die Kosten für den Heizungs­einbau nied­riger, werden diese Kosten und nicht der Höchst­betrag zugrunde gelegt.
  • Anschließend werden die förderfähigen Kosten gleich­mäßig auf die Wohnungen verteilt, bei einem Haus mit Einlieger­wohnung also durch zwei geteilt. Je Wohnung sind also höchs­tens Ausgaben in Höhe von 22 500 Euro förderfähig.
  • Im nächsten Schritt wird für die einzelnen Wohnungen der jeweilige Zuschuss berechnet. Für die selbst genutzte Wohnung können die Eigentümer 30 Prozent Grund­förderung plus eventuell Klima-, Einkommens- und Effizienzbonus beantragen, maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss für die selbst genutzte Wohnung beträgt also bis 15 750 Euro (22 500 × 70 Prozent).
  • Für die zweite vermietete Wohnung sind höchs­tens 35 Prozent der förderfähigen Kosten möglich (30 Prozent Grund­förderung plus eventuell 5 Prozent Effizienzbonus), das heißt höchs­tens 7 875 Euro.
  • Insgesamt gibt es für ein Haus mit Einlieger­wohnung also maximal 23 625 Euro Zuschuss.

Übrigens: Eigentümer und Eigentüme­rinnen von Mehr­familien­häusern waren bisher nicht antrags­berechtigt. Seit Ende Mai 2024 können aber auch sie Zuschüsse beantragen . Auch Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften sollen ab Ende Mai Anträge für Maßnahmen am Gemein­schafts­eigentum einreichen können.

Für Maßnahmen am Sonder­eigentum, also beispiels­weise den Austausch von Gasetagenhei­zungen, nimmt die KfW voraus­sicht­lich erst ab Ende August 2024 Anträge entgegen. Das gilt auch für Eigentümer vermieteter Einfamilien­häuser.

Sind die Fördermittel bald ausgeschöpft?

Danach sieht es im Moment nicht aus. Bis 30. April hatten 21 000 Antrag­stellende eine Förderzusage in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro erhalten. Insgesamt stehen für das Jahr etwa 16,7 Milliarden Euro zur Verfügung.

Dennoch sollte jedem bewusst sein: Einen Rechts­anspruch auf die Förderung gibt es nicht. Auch die KfW selbst weist auf ihrer Internetseite deutlich darauf hin, dass die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haus­halts­mittel steht. Die Förderstopps von KfW und Bafa Anfang des Jahres sind vielen noch in Erinnerung.

Werden auch Eigen­leistungen mitgefördert?

Wenn die Arbeiten nicht von einem Fach­unternehmen durch­geführt werden, zählen nur die Material­kosten zu den förderfähigen Ausgaben. Ein Fach­unternehmen oder eine Energie-Effizienz-Expertin oder ein -Experte muss im Verwendungs­nach­weis bestätigen, dass die Arbeiten fachgerecht durch­geführt wurden und dass die angegebenen Ausgaben für das Material korrekt sind.

Rechnungen über Material­kosten bei Eigen­leistungen müssen den Namen des Antrag­stel­lers ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Auf der Rechnung dürfen ausschließ­lich förderfähige Posten enthalten sein.

Sind auch Ausgaben für Maler­arbeiten förderfähig?

Förderfähig sind alle Brutto­kosten, die die Antrag­stellenden für die Heizungs­erneuerung tragen müssen. Dazu zählen nicht nur die direkt mit dem Heizungs­tausch verbundenen Material­kosten und die Ausgaben für die Installation und Inbetrieb­nahme, sondern auch die Kosten für sogenannte Umfeld­maßnahmen. Dazu gehören auch Ausgaben für die Wieder­herstellung. Also sind auch Putz- und Maler­arbeiten förderfähig, genauso wie Ausgaben für neue Boden- oder Wandbeläge.

Nicht zuletzt zählt auch der hydraulische Abgleich zu den förderfähigen Kosten. Eine Optimierung des gesamten Heizungs­verteil­systems inklusive Durch­führung des hydrau­lischen Abgleichs ist in den meisten Fällen Voraus­setzung für eine Förderung.

Was muss ich beachten, wenn mehrere Maßnahmen gefördert werden sollen?

Grund­sätzlich ist es möglich, die Zuschüsse der KfW mit anderen Förderprogrammen zu kombinieren. Die Förderung darf die Grenze von insgesamt 60 Prozent aber nicht über­steigen. Für einige Förderprogramme gilt zudem ein Kumulierungs­verbot. Auch eine gleich­zeitige steuerliche Förderung ist nicht zugelassen.

Erlaubt ist aber, die Ausgaben für unterschiedliche Maßnahmen auf verschiedene Förderungen zu verteilen, also beispiels­weise für den Heizungs­austausch den KfW-Zuschuss zu beantragen und für den Fens­ter­austausch den Steuerbonus.

Auch die Kombination mit den Zuschüssen des Bundes­amtes für Wirt­schaft und Ausfuhr­kontrolle (Bafa) für energetische Sanierungs­maßnahmen ist möglich. Das Bafa fördert wie gehabt zum Beispiel Maßnahmen an der Gebäudehülle wie das Dämmen von Außenwänden und Dächern oder den Austausch der Fenster.

Für ein und dieselbe förderfähige Ausgabe, etwa für Umfeld­maßnahmen, dürfen Sanierungs­willige entweder bei der KfW oder beim Bafa Zuschüsse beantragen.

Wenn Antrag­stellende mehrere energetische Sanierungs­maßnahmen durch­führen, sollten sie die Höchst­grenzen für die förderfähigen Ausgaben im Blick behalten. Sie gelten pro Wohn­einheit und Kalender­jahr. Es kann also sinn­voll sein, die Maßnahmen über mehrere Jahre zu verteilen.

Achtung: Entscheidend für die Höchst­grenzen ist nicht das Datum der Durch­führung der Arbeiten, sondern das Datum des Antrags. Nach Zugang des Zuwendungs­bescheids läuft eine Frist von 36 Monaten, inner­halb der die Arbeiten ausgeführt werden müssen.

Werde ich auch gefördert, wenn ich mein Riester-Vermögen einsetze?

Seit Anfang 2024 kann das auf Riester-Verträge angesparte Guthaben auch zur energetischen Sanierung einge­setzt werden. Das ist auch möglich, wenn die Eigentümer die Heizungs­förderung der KfW nutzen möchten. Für die Entnahme werden von den geltend gemachten Ausgaben nur die gewährten Zuschüsse abge­zogen und nicht die Summe der geförderten Kosten. Das bestätigte die Zentrale Zulagen­stelle für Alters­vermögen bei der Deutschen Renten­versicherung jetzt gegen­über Finanztest.

Grund­sätzlich gilt aber wie bei der Kombination mit anderen Fördermitteln: Über­steigt die Förderung insgesamt die Grenze von 60 Prozent der geförderten Ausgaben, wird der Zuschuss entsprechend reduziert.

Ich bin seit Kurzem Rentner. Ist auch für mich das frühere Einkommen maßgeblich?

Ja. Sowohl für den Einkommens­bonus als auch für die Zins­verbilligung im Ergän­zungs­kredit darf das zu versteuernde Haus­halts­jahres­einkommen bestimmte Grenzen nicht über­schreiten. Maßgeblich ist der Durch­schnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung. Als Nach­weis müssen die Einkommens­steuer­bescheide der im Haushalt lebenden Eigentümer und Ehe- oder Lebens­partner einge­reicht werden. Eine Ausnahme für Rentner gibt es nicht.

Wer bekommt ab wann den Ergän­zungs­kredit und wo muss er beantragt werden?

Der Ergän­zungs­kredit steht allen Eigentümern offen, die von der KfW oder dem Bafa einen Zuschuss für energetische Sanierungs­maßnahmen bekommen. Voraus­setzung ist, dass der Zuschuss bereits zugesagt wurde. Für selbst nutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haus­halts­jahres­einkommen von bis zu 90 000 Euro gewährt die KfW einen zusätzlichen Zins­vorteil.

Den Ergän­zungs­kredit gibt es nicht direkt bei der KfW, sondern nur über ein durch­leitendes Kredit­institut. Finanztest hat 33 Kredit­institute befragt, ob und unter welchen Bedingungen sie bereit sind, den Kredit zu vergeben.

Ergebnis der Finanztest-Befragung: Nur 9 der 33 befragten Institute bieten den Kredit an. Oft ist die Vergabe zudem an Bedingungen geknüpft.

In welchen Fällen lohnt sich die Steuer­förderung?

Alternativ zu den Zuschüssen der KfW oder des Bafa können Selbst­nutzer ihre Ausgaben für die Sanierung mit dem Finanz­amt abrechnen. Bis zu 20 Prozent der Kosten können sie geltend machen. Die für 2024 geplante Anhebung auf 30 Prozent hat es nicht durch den Bundes­rat geschafft.

Im Regelfall wird also für einen Heizungs­tausch der KfW-Zuschuss gegen­über der Steuer­förderung den größeren finanziellen Vorteil bringen. Über­steigen die Kosten die Höchst­grenze von 30 000 Euro förderfähiger Ausgaben, lohnt es sich nach­zurechnen, wie unsere Beispielrechnungen zeigen. Die Steuer­förderung hat entscheidende Vorteile: Sie lässt sich im Nach­hinein beantragen und es gibt einen Rechts­anspruch.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.07.2025 um 15:59 Uhr
    Wohn-Riester / andere Fördermaßnahmen

    @mek: Bitte lesen Sie die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zur Entnahme des Kapitals aus dem Riestervertrag für Maßnahmen der Energetischen Sanierung:
    https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/Z2516-Energetische-Sanierung_Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile&v=12

    Dort finden Sie auch die Unterlagen zum Antrag:
    https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service-und-Auskunft/Formulare/formulare_node.html

    Wie oben ausgeführt, spielt es für die Verwendung des Riester-Vorsorgevermögens für Maßnahmen der energetischen Sanierung eine Rolle, ob für die energetische Maßnahme bereits andere Fördermittel geflossen sind und wie hoch die Förderung ausfällt.

  • mek am 19.07.2025 um 06:18 Uhr
    Wohn-Riester für Wärmepumpe

    Danke für den Hinweis mit dem Wohn-Riester! Liebe test-Redaktion, leider verstehe ich die Ausführungen nicht ganz. Was bedeutet: „Grund­sätzlich gilt aber wie bei der Kombination mit anderen Fördermitteln: Über­steigt die Förderung insgesamt die Grenze von 60 Prozent der geförderten Ausgaben, wird der Zuschuss entsprechend reduziert.“ Ist es irgendwie schädlich, wenn ich den Rest der Wärmepumpe, also den ungeförderten Teil, aus dem Riester begleiche? Von der kfw wurde mir am Telefon gesagt, dass es meine Sache sei, wie ich den Vertrag bezahle.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.03.2025 um 11:38 Uhr
    Steuerbonus auch bei Einbau moderner Klimaanlage

    @rafter27: Den Steuerbonus gibt es grundsätzlich für die Maßnahmen, für die es auch einen Zuschuss über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt. Darin sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Klimageräte als Luft-Luft-Wärmepumpen förderfähig. Eine Liste der förderfähigen Wärmepumpen finden Sie hier: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_waermepumpen_pruef_effizienznachweis.html

  • rafter27 am 24.03.2025 um 17:25 Uhr
    Steuerbonus auch bei Einbau moderner Klimaanlage

    Guten Tag,
    Top Artikel. Leider kann ich nicht 100% erkennen/herauslesen, ob neben reiner Wärmepumpen auch ein Steuerbonus bei Einbau moderner Klimaanlagegeräte durch einen Fachbetrieb profitieren (im privaten Haus, Eigennutzung, keine Vermietung, keine gewerbliche Nutzung).
    Die Arbeitskosten sind absetzbar. Mich interessiert aber, ob die gesamte Rechnung (bei uns immerhin 2 Außengeräte, 4 Innengeräte - alles modernste Daikin - inkl. Einbaukosten/Einrichtung und Verifizierung durch Fachbetrieb) von dem Steuerbonus profitieren, der hier für Wärmepumpen erreicht werden kann.
    Wir haben eine Pelletheizung, nutzen die Klimaanlage aber als effizintere Übergangsheizung im Frühling und Herbst. Im Endeffekt ist jede Klimaanlage eine Wärmepumpe.... Ich kann dazu leider nichts direkt online finden, außer den üblichen Handwerkerkosten, die absetzbar sind. Vielen lieben Dank! Max S

  • Tha15 am 07.02.2025 um 16:52 Uhr
    offen gebliebene Fragen

    Danke, aber meine Fragen sind damit leider nur unvollständig beantwortet.
    a) Mir ist weiterhin unklar, ob ich mit dem Heizungsinstallateur besser einen Lieferungs-Vertrag oder einen Leistungs-Vertrag abschließen soll - oder sogar beides?
    Was ist das der Unterschied? Unter welchen Bedingungen braucht man was?
    b) Eine Kreditaufnahme beeinflusst ja m.E. den SCHUFA-Score.
    Ich nehme also einen KfW-Ergänzungskredit für die Wärmepumpe auf.
    Dafür bekomme ich einen bestimmten Zinssatz von der KfW.
    Dieser Kredit wird doch sicher an die SCHUFA gemeldet, oder?
    Verschlechtert der dort meinen Score?
    Als nächstes nehme ich einen KfW-Ergänzungskredit für die Dachsanierung auf.
    Bekomme ich dann den gleichen Zinssatz wie beim 1. Kredit für die Wärmepumpe?
    Oder verlangt die KfW dafür einen höheren Zinssatz, weil ja mein Score durch den 1. Kredit schlechter geworden ist?
    Und dann noch ein Ergänzungskredit für die Fenster - wird der Zinssatz noch schlechter, weil ja 2 Kredite bei der SCHUFA stehen?