Für den Einbau energieeffizienter Heizungen gibt es üppige Zuschüsse – eigentlich. Es gibt aber viele Einschränkungen. Wir geben Antworten auf häufige Fragen.
Am 1. Januar 2024 war es endlich so weit: Die lang angekündigte Förderung für den Austausch alter Heizungen ging an den Start – trotz Haushaltskrise wegen des Urteils zum Klimafonds. Stolz verkündete Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck: „Der Start der Förderung ist ein wichtiges Signal: Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungen greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern im Land unter die Arme und unterstützen mit großer finanzieller Kraft des Staates.“
So weit die Theorie. In der Praxis dauerte es bis Ende Februar, bis die zuständige staatliche Förderbank KfW die ersten Anträge entgegennahm und die Förderrichtlinien veröffentlichte. Bis heute ist der Kreis der Antragsberechtigten eingeschränkt und manch ein Detail nach wie vor unklar. Jüngste Hiobsbotschaft der KfW: Die Zuschüsse werden frühestens ab September ausgezahlt!
Entsprechend groß ist die Verunsicherung unter den betroffenen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern. Hier sind Antworten auf häufige Fragen unserer Leser.
Zu welchem Zeitpunkt muss das Haus selbst genutzt sein und wie weise ich das nach?
Den Klimageschwindigkeitsbonus, kurz Klimabonus, und den Einkommensbonus gibt es nur für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. An diesem Datum müssen die Wohnung oder das Haus Haupt- oder alleiniger Wohnsitz der Antragstellenden sein. Als Nachweis verlangt die KfW-Bank eine Meldebescheinigung.
Eigentümer, die erst nach der Sanierung in ihr Haus einziehen, sind also von einem Teil der Förderung ausgeschlossen. Besonders für Käufer und Käuferinnen unsanierter Altbauten dürfte das ein Wermutstropfen sein. Ihnen bleibt so oft nur die Grundförderung in Höhe von 30 Prozent und unter Umständen der Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent.
Bekommen Nießbrauchberechtigte die Förderung?
Nein. Die Förderung gibt es nur für die Eigentümer einer Immobilie. Für den Eigentumsnachweis ist ein Grundbuchauszug nötig. Ist die Immobilie gerade erst gekauft worden, akzeptiert die KfW auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Ein Kaufvertrag allein reicht nicht aus.
Familien, in denen die Eltern ihr Haus zwar selber noch bewohnen, es aber bereits an die Kinder übertragen haben, bekommen also keinen Klima- und keinen Einkommensbonus. Die Kinder als Eigentümer können aber die Grundförderung und gegebenenfalls den Effizienzbonus beantragen.
Muss die alte Heizungsanlage stillgelegt werden?
Nur, um den Klimageschwindigkeitsbonus zu bekommen. Voraussetzung für den Klimabonus ist, dass die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Ein Fachunternehmen oder ein Energie-Effizienz-Experte oder eine -Expertin muss die Entsorgung bestätigen. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden.
Für die Grundförderung und die anderen Boni gilt diese Pflicht zur Demontage nicht. Aber: Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen, die zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme beitragen. So schreiben die „übergreifenden technischen Mindestanforderungen“ vor, dass das Gebäude bei Nachrüstungen mindestens zu 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden muss. Sprich: Die alte Heizung darf zwar drin bleiben, aber nur, um zum Beispiel Kältespitzen abzufangen.
Diese Zuschüsse gibt es für Wärmepumpen und andere Heizungen
Gemeinsam mit dem Heizungsgesetz hat die Bundesregierung eine neue Förderung für den Heizungstausch beschlossen. Dafür wurde die bestehende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Seit Januar 2024 gelten folgende Förderrichtlinien für den Einbau einer Wärmepumpe oder einer anderen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien:
Grundförderung und Boni
Es gibt drei Bausteine: Die Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Kosten steht grundsätzlich allen Eigentümern offen. Zusätzlich gibt es einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent. Ihn bekommen nur selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen nicht mehr als 40 000 Euro pro Jahr beträgt. Der dritte Baustein ist der „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen. Den Klimabonus können nur selbstnutzende Wohneigentümer beantragen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozent ab, zunächst also auf 17 Prozent ab 1 Januar 2029.
Höchstens sind 70 Prozent Förderung drin
Die Boni sind miteinander kumulierbar. Insgesamt gibt es aber nicht mehr als 70 Prozent. Die förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch sind auf 30 000 Euro begrenzt. Maximal kann es für eine neue Heizung – bei einem Fördersatz von 70 Prozent – also 21 000 Euro Zuschuss geben.
Bei emissionsarmen Biomasseheizungen ist zusätzlich ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 2 500 Euro möglich. Diesen Betrag zieht die KfW allerdings gleich wieder von den förderfähigen Kosten für den Heizungseinbau ab. Dadurch verringern sich die Zuschüsse um 750 bis 1 750 Euro. Bei einem Fördersatz von 70 Prozent beträgt die Zusatzförderung für emissionsarme Biomasseanlagen unterm Strich nur 750 Euro.
Zusätzlich zinsvergünstigter Kredit
Selbstnutzende Wohneigentümer, die für ihre Heizungserneuerung oder eine andere energetische Einzelmaßnahme von der KfW oder dem Bafa einen Zuschuss bekommen, können für die verbleibenden Kosten einen Ergänzungskredit der KfW in Höhe von maximal 120 000 Euro beantragen. Liegt ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen im Jahr nicht über 90 000 Euro, bekommen sie den Kredit zu besonders günstigen Konditionen. Den Kredit gibt es aber nicht direkt bei der KfW, sondern nur über ein durchleitendes Finanzinstitut. Wie eine Umfrage von Finanztest ergab, sind nur wenige Banken bereit, ohne weitere Bedingungen den Kredit zu vergeben.
Erst der Auftrag, dann der Antrag
Anders als bei anderen Förderprogrammen gilt bei der Heizungsförderung: Die Zuschüsse können erst beantragt werden, nachdem die Eigentümer mit einer Fachfirma einen Leistungs- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen haben. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Darin vereinbaren Auftraggebende und Fachunternehmen, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn von der KfW eine Förderzusage vorliegt. Die KfW stellt dafür Musterformulare zur Verfügung.
Sanierungswillige können sofort loslegen
Bisher waren nur Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbstgenutzten Einfamilienhauses oder eines bestehenden Mehrfamilienhauses antragsberechtigt sowie Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum umsetzen. Ab 27. August 2024 können auch Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümer, die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen, Zuschüsse beantragen.
Loslegen können alle Sanierungswilligen aber ab sofort. Wenn sie bis zum 31. August 2024 mit ihrem Vorhaben beginnen, dürfen sie auch ohne Förderantrag eine Firma beauftragen. Den Antrag müssen sie dann bis zum 30. November 2024 nachreichen. Ein Restrisiko bleibt dabei aber. Die KfW nimmt Anträge nur entgegen, so lange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind! Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.
Wie wird die Förderung in einem Haus mit Einliegerwohnung berechnet?
In Mehrfamilienhäusern – und als solches gilt ein Haus mit Einliegerwohnung – richtet sich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach der Anzahl der Wohneinheiten:
- Für die erste Wohneinheit beträgt die Höchstgrenze 30 000 Euro,
- für die zweite Wohneinheit 15 000 Euro.
- Ab der siebten Wohneinheit liegt der Höchstbetrag bei 8 000 Euro.
- Für die Berechnung des Zuschusses werden zunächst die förderfähigen Kosten ermittelt. In einem Haus mit Einliegerwohnung sind das 45 000 Euro (30 000 Euro + 15 000 Euro) – vorausgesetzt, die Heizungserneuerung betrifft beide Wohnungen. Achtung: Liegen die Kosten für den Heizungseinbau niedriger, werden diese Kosten und nicht der Höchstbetrag zugrunde gelegt.
- Anschließend werden die förderfähigen Kosten gleichmäßig auf die Wohnungen verteilt, bei einem Haus mit Einliegerwohnung also durch zwei geteilt. Je Wohnung sind also höchstens Ausgaben in Höhe von 22 500 Euro förderfähig.
- Im nächsten Schritt wird für die einzelnen Wohnungen der jeweilige Zuschuss berechnet. Für die selbst genutzte Wohnung können die Eigentümer 30 Prozent Grundförderung plus eventuell Klima-, Einkommens- und Effizienzbonus beantragen, maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss für die selbst genutzte Wohnung beträgt also bis 15 750 Euro (22 500 × 70 Prozent).
- Für die zweite vermietete Wohnung sind höchstens 35 Prozent der förderfähigen Kosten möglich (30 Prozent Grundförderung plus eventuell 5 Prozent Effizienzbonus), das heißt höchstens 7 875 Euro.
- Insgesamt gibt es für ein Haus mit Einliegerwohnung also maximal 23 625 Euro Zuschuss.
Übrigens: Eigentümer und Eigentümerinnen von Mehrfamilienhäusern waren bisher nicht antragsberechtigt. Seit Ende Mai 2024 können aber auch sie Zuschüsse beantragen . Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sollen ab Ende Mai Anträge für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einreichen können.
Für Maßnahmen am Sondereigentum, also beispielsweise den Austausch von Gasetagenheizungen, nimmt die KfW voraussichtlich erst ab Ende August 2024 Anträge entgegen. Das gilt auch für Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser.
Sind die Fördermittel bald ausgeschöpft?
Danach sieht es im Moment nicht aus. Bis 30. April hatten 21 000 Antragstellende eine Förderzusage in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro erhalten. Insgesamt stehen für das Jahr etwa 16,7 Milliarden Euro zur Verfügung.
Dennoch sollte jedem bewusst sein: Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht. Auch die KfW selbst weist auf ihrer Internetseite deutlich darauf hin, dass die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht. Die Förderstopps von KfW und Bafa Anfang des Jahres sind vielen noch in Erinnerung.
Werden auch Eigenleistungen mitgefördert?
Wenn die Arbeiten nicht von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, zählen nur die Materialkosten zu den förderfähigen Ausgaben. Ein Fachunternehmen oder eine Energie-Effizienz-Expertin oder ein -Experte muss im Verwendungsnachweis bestätigen, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden und dass die angegebenen Ausgaben für das Material korrekt sind.
Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Auf der Rechnung dürfen ausschließlich förderfähige Posten enthalten sein.
Sind auch Ausgaben für Malerarbeiten förderfähig?
Förderfähig sind alle Bruttokosten, die die Antragstellenden für die Heizungserneuerung tragen müssen. Dazu zählen nicht nur die direkt mit dem Heizungstausch verbundenen Materialkosten und die Ausgaben für die Installation und Inbetriebnahme, sondern auch die Kosten für sogenannte Umfeldmaßnahmen. Dazu gehören auch Ausgaben für die Wiederherstellung. Also sind auch Putz- und Malerarbeiten förderfähig, genauso wie Ausgaben für neue Boden- oder Wandbeläge.
Nicht zuletzt zählt auch der hydraulische Abgleich zu den förderfähigen Kosten. Eine Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist in den meisten Fällen Voraussetzung für eine Förderung.
Was muss ich beachten, wenn mehrere Maßnahmen gefördert werden sollen?
Grundsätzlich ist es möglich, die Zuschüsse der KfW mit anderen Förderprogrammen zu kombinieren. Die Förderung darf die Grenze von insgesamt 60 Prozent aber nicht übersteigen. Für einige Förderprogramme gilt zudem ein Kumulierungsverbot. Auch eine gleichzeitige steuerliche Förderung ist nicht zugelassen.
Erlaubt ist aber, die Ausgaben für unterschiedliche Maßnahmen auf verschiedene Förderungen zu verteilen, also beispielsweise für den Heizungsaustausch den KfW-Zuschuss zu beantragen und für den Fensteraustausch den Steuerbonus.
Auch die Kombination mit den Zuschüssen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) für energetische Sanierungsmaßnahmen ist möglich. Das Bafa fördert wie gehabt zum Beispiel Maßnahmen an der Gebäudehülle wie das Dämmen von Außenwänden und Dächern oder den Austausch der Fenster.
Für ein und dieselbe förderfähige Ausgabe, etwa für Umfeldmaßnahmen, dürfen Sanierungswillige entweder bei der KfW oder beim Bafa Zuschüsse beantragen.
Wenn Antragstellende mehrere energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, sollten sie die Höchstgrenzen für die förderfähigen Ausgaben im Blick behalten. Sie gelten pro Wohneinheit und Kalenderjahr. Es kann also sinnvoll sein, die Maßnahmen über mehrere Jahre zu verteilen.
Achtung: Entscheidend für die Höchstgrenzen ist nicht das Datum der Durchführung der Arbeiten, sondern das Datum des Antrags. Nach Zugang des Zuwendungsbescheids läuft eine Frist von 36 Monaten, innerhalb der die Arbeiten ausgeführt werden müssen.
Werde ich auch gefördert, wenn ich mein Riester-Vermögen einsetze?
Seit Anfang 2024 kann das auf Riester-Verträge angesparte Guthaben auch zur energetischen Sanierung eingesetzt werden. Das ist auch möglich, wenn die Eigentümer die Heizungsförderung der KfW nutzen möchten. Für die Entnahme werden von den geltend gemachten Ausgaben nur die gewährten Zuschüsse abgezogen und nicht die Summe der geförderten Kosten. Das bestätigte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung jetzt gegenüber Finanztest.
Grundsätzlich gilt aber wie bei der Kombination mit anderen Fördermitteln: Übersteigt die Förderung insgesamt die Grenze von 60 Prozent der geförderten Ausgaben, wird der Zuschuss entsprechend reduziert.
Ich bin seit Kurzem Rentner. Ist auch für mich das frühere Einkommen maßgeblich?
Ja. Sowohl für den Einkommensbonus als auch für die Zinsverbilligung im Ergänzungskredit darf das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Maßgeblich ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Als Nachweis müssen die Einkommenssteuerbescheide der im Haushalt lebenden Eigentümer und Ehe- oder Lebenspartner eingereicht werden. Eine Ausnahme für Rentner gibt es nicht.
Wer bekommt ab wann den Ergänzungskredit und wo muss er beantragt werden?
Der Ergänzungskredit steht allen Eigentümern offen, die von der KfW oder dem Bafa einen Zuschuss für energetische Sanierungsmaßnahmen bekommen. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss bereits zugesagt wurde. Für selbst nutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro gewährt die KfW einen zusätzlichen Zinsvorteil.
Den Ergänzungskredit gibt es nicht direkt bei der KfW, sondern nur über ein durchleitendes Kreditinstitut. Finanztest hat 33 Kreditinstitute befragt, ob und unter welchen Bedingungen sie bereit sind, den Kredit zu vergeben.
Ergebnis der Finanztest-Befragung: Nur 9 der 33 befragten Institute bieten den Kredit an. Oft ist die Vergabe zudem an Bedingungen geknüpft.
In welchen Fällen lohnt sich die Steuerförderung?
Alternativ zu den Zuschüssen der KfW oder des Bafa können Selbstnutzer ihre Ausgaben für die Sanierung mit dem Finanzamt abrechnen. Bis zu 20 Prozent der Kosten können sie geltend machen. Die für 2024 geplante Anhebung auf 30 Prozent hat es nicht durch den Bundesrat geschafft.
Im Regelfall wird also für einen Heizungstausch der KfW-Zuschuss gegenüber der Steuerförderung den größeren finanziellen Vorteil bringen. Übersteigen die Kosten die Höchstgrenze von 30 000 Euro förderfähiger Ausgaben, lohnt es sich nachzurechnen, wie unsere Beispielrechnungen zeigen. Die Steuerförderung hat entscheidende Vorteile: Sie lässt sich im Nachhinein beantragen und es gibt einen Rechtsanspruch.
-
- Wärmepumpe, Pelletkessel oder doch noch eine Gasheizung? Welche Heizung zu Ihrem Haus passt, was sie einspart und wie viel der Staat zuschießt. Wir haben es berechnet.
-
- Wer seine Heizanlage fachmännisch optimieren lässt, senkt den Energieverbrauch. Was der „hydraulische Abgleich“ bringt – und wie Sie selbst Heizkosten reduzieren.
-
- Zinsen vergleichen lohnt auch bei kleineren Darlehen wie Modernisierungskrediten. Unser Vergleich zeigt: Top-Kredite sind gut 13 000 Euro günstiger als teure Angebote.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@mek: Bitte lesen Sie die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zur Entnahme des Kapitals aus dem Riestervertrag für Maßnahmen der Energetischen Sanierung:
https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/Z2516-Energetische-Sanierung_Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile&v=12
Dort finden Sie auch die Unterlagen zum Antrag:
https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service-und-Auskunft/Formulare/formulare_node.html
Wie oben ausgeführt, spielt es für die Verwendung des Riester-Vorsorgevermögens für Maßnahmen der energetischen Sanierung eine Rolle, ob für die energetische Maßnahme bereits andere Fördermittel geflossen sind und wie hoch die Förderung ausfällt.
Danke für den Hinweis mit dem Wohn-Riester! Liebe test-Redaktion, leider verstehe ich die Ausführungen nicht ganz. Was bedeutet: „Grundsätzlich gilt aber wie bei der Kombination mit anderen Fördermitteln: Übersteigt die Förderung insgesamt die Grenze von 60 Prozent der geförderten Ausgaben, wird der Zuschuss entsprechend reduziert.“ Ist es irgendwie schädlich, wenn ich den Rest der Wärmepumpe, also den ungeförderten Teil, aus dem Riester begleiche? Von der kfw wurde mir am Telefon gesagt, dass es meine Sache sei, wie ich den Vertrag bezahle.
@rafter27: Den Steuerbonus gibt es grundsätzlich für die Maßnahmen, für die es auch einen Zuschuss über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt. Darin sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Klimageräte als Luft-Luft-Wärmepumpen förderfähig. Eine Liste der förderfähigen Wärmepumpen finden Sie hier: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_waermepumpen_pruef_effizienznachweis.html
Guten Tag,
Top Artikel. Leider kann ich nicht 100% erkennen/herauslesen, ob neben reiner Wärmepumpen auch ein Steuerbonus bei Einbau moderner Klimaanlagegeräte durch einen Fachbetrieb profitieren (im privaten Haus, Eigennutzung, keine Vermietung, keine gewerbliche Nutzung).
Die Arbeitskosten sind absetzbar. Mich interessiert aber, ob die gesamte Rechnung (bei uns immerhin 2 Außengeräte, 4 Innengeräte - alles modernste Daikin - inkl. Einbaukosten/Einrichtung und Verifizierung durch Fachbetrieb) von dem Steuerbonus profitieren, der hier für Wärmepumpen erreicht werden kann.
Wir haben eine Pelletheizung, nutzen die Klimaanlage aber als effizintere Übergangsheizung im Frühling und Herbst. Im Endeffekt ist jede Klimaanlage eine Wärmepumpe.... Ich kann dazu leider nichts direkt online finden, außer den üblichen Handwerkerkosten, die absetzbar sind. Vielen lieben Dank! Max S
Danke, aber meine Fragen sind damit leider nur unvollständig beantwortet.
a) Mir ist weiterhin unklar, ob ich mit dem Heizungsinstallateur besser einen Lieferungs-Vertrag oder einen Leistungs-Vertrag abschließen soll - oder sogar beides?
Was ist das der Unterschied? Unter welchen Bedingungen braucht man was?
b) Eine Kreditaufnahme beeinflusst ja m.E. den SCHUFA-Score.
Ich nehme also einen KfW-Ergänzungskredit für die Wärmepumpe auf.
Dafür bekomme ich einen bestimmten Zinssatz von der KfW.
Dieser Kredit wird doch sicher an die SCHUFA gemeldet, oder?
Verschlechtert der dort meinen Score?
Als nächstes nehme ich einen KfW-Ergänzungskredit für die Dachsanierung auf.
Bekomme ich dann den gleichen Zinssatz wie beim 1. Kredit für die Wärmepumpe?
Oder verlangt die KfW dafür einen höheren Zinssatz, weil ja mein Score durch den 1. Kredit schlechter geworden ist?
Und dann noch ein Ergänzungskredit für die Fenster - wird der Zinssatz noch schlechter, weil ja 2 Kredite bei der SCHUFA stehen?