Ein großer Haken der Bafa-Zuschüsse sind die langen Bearbeitungszeiten. Sanierungswillige müssen die Mittel beantragen, bevor sie einer Firma einen Auftrag erteilen. Beginnen sie mit den Arbeiten, bevor der Zuwendungsbescheid da ist, geschieht das auf eigenes Risiko.
Steuerbonus im Nachhinein beantragen
Wer es sich leisten kann, die Kosten für die Bauarbeiten komplett aus der eigenen Tasche vorzufinanzieren, kann sich dank eines Steuerrabatts das Warten auf die Genehmigung von Anträgen sparen. Statt einen Förderkredit bei der KfW oder einen Zuschuss beim Bafa zu beantragen, können Haussanierer ihre Ausgaben im Nachhinein mit dem Finanzamt abrechnen.
Bis 40 000 Euro Steuernachlass
Pro Haus oder Wohnung können Besitzer 20 Prozent der Sanierungskosten geltend machen. Maximal 40 000 Euro sind drin. Der Steuernachlass verteilt sich über drei Jahre:
- Im ersten Jahr, in dem die Baumaßnahme abgeschlossen wird, und im darauffolgenden Jahr beträgt die Ermäßigung 7 Prozent der Kosten, maximal 14 000 Euro pro Jahr.
- Im dritten Jahr gibt es eine weitere Steuerermäßigung in Höhe von 6 Prozent, maximal 12 000 Euro.
Steuerbonus bringt manchmal mehr
In einigen Fällen bringt der Steuernachlass einen größeren finanziellen Vorteil als die Förderung von KfW und Bafa, wie unsere Beispielrechnungen zeigen. Bei Dämmmaßnahmen oder dem Einbau neuer Fenster beispielsweise ist der Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent der Kosten attraktiver als die 15 Prozent Bafa-Zuschuss.
Doch Vorsicht! Von dem vollen Steuerbonus profitiert nur, wer ausreichend Steuern zahlt. Fällt die Einkommenssteuer geringer aus als der Steuerbonus, sinkt die Steuer höchstens auf 0 Euro. Eine Verschiebung des Restbetrags auf andere Steuerjahre ist nicht möglich.
Begünstigt sind die gleichen Maßnahmen
Um den Steuerrabatt zu bekommen, muss das Haus oder die Wohnung älter als zehn Jahre sein und vom Steuerzahlenden selbst genutzt sein. Begünstigt sind die gleichen Sanierungsmaßnahmen wie beim Bafa – also zum Beispiel die Wärmedämmung, der Einbau neuer Fenster oder der Austausch der Heizung.
Bescheinigung der Fachfirma
Die Bauarbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Die Firma muss nach Abschluss der Baumaßnahmen in einem amtlichen Musterformular bescheinigen, dass die energetischen Anforderungen an die Baumaßnahmen erfüllt wurden. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist nicht vorgeschrieben. Wie bei der öffentlichen Förderung ist das Honorar für die Beratung aber förderfähig. In dem Jahr, in dem der Umbau abgeschlossen wurde, mindern 50 Prozent der Beratungskosten die Einkommensteuer direkt. Eine Staffelung über mehrere Jahre gibt es nicht.
Beantragt wird die Ermäßigung in der Erklärung des Jahres, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind und das Bauunternehmen seine Schlussrechnung gestellt hat. Die Rechnung muss alle ausgeführten Arbeiten einzeln ausweisen und per Banküberweisung bezahlt werden.
Steuerbonus hat einige Vorteile
Die steuerliche Förderung der Sanierungskosten kann nicht nur finanziell attraktiver sein als die Förderung durch KfW oder Bafa, sie hat auch weitere Vorteile: Sie ist unbürokratischer, sie muss nicht vor Beginn der Arbeiten beantragt werden und auf den Steuerbonus gibt es einen Rechtsanspruch.
Seitdem im Sommer 2021 die Bundesförderung für effiziente Gebäude eingeführt wurde, ist sie bereits mehrfach geändert, gekürzt oder gar von heute auf morgen komplett gestoppt worden. Für Sanierungswillige sind die häufigen Änderungen eine enorme Herausforderung, denn die Planung gerade für größere Baumaßnahmen steht in der Regel Monate im Voraus fest. Im Ernstfall wackelt mit einer Änderung der Förderbedingungen die Finanzierung des gesamten Projekts.
Steuerschuld muss hoch sein
Wer von vornherein auf den Steuerbonus vom Finanzamt setzt, hat eine größere Planungssicherheit. Voraussetzung ist, dass die Steuerschuld höher ist als der Steuerrabatt. In unserem Beispiel für eine Komplettsanierung muss der Steuerzahlende in drei Jahren mehr als 34 800 Euro Steuern zahlen, damit die Rechnung aufgeht.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@elzinglo68: Die Novelle des GEG befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Wir können Ihnen aber raten, dass Sie in jedem Fall einen Energieberater zurate ziehen sollten. Für eine Anlage mit mehreren Wohneinheiten gibt es vermutlich gute Lösungen für ein zentrales Heizungssystem.
Das Haus mit 2mal 4 Parteien (teilweise Eigentümer) hat 8 separate, wohnungsbezogene
Gasheizwerttherme, die i.d.R. 20+ a alt sind, aber (noch) funktionstüchtig sind. Das Haus ist Teil von 5 nahezu baugleichen Häusern einer großen Eigentümergemeinschaft. jedes Haus entscheidet seperat. Giebeldach mit kleiner Dachterrasse. Keller voll genutzt (z. B. Waschraum, Fahrradraum, Privatkeller, Zugang Tiefgarage). Über Tiefgarage,die ca.30mal 15m² groß ist (eher größer), ist a) eine "dünne" Rasenfläche mit Spielplatz nebendran und b) eine gärtnerische Kleinnutzung der Anwohner im Parterre. WIE SEHEN DIE MÖGLICHKEITEN i. S. des d e r z e i t i g e n GEG-Entwurfs (05/23) aus ?
Ich weiß, dies ist kein Kommentar, aber mindestens 4 Parteien auf jeder Seite müssen sich
einigen, weil sie am gemeinsamen Kamin/Schornstein hängen....
ist die SW nicht in der Lage passende Bilder den Texten anzustellen.
@Ammon: Für den Einbau einer Gasbrennwerttherme in 2023 gibt es keine Förderung mehr. Eine neue Heizung muss die Wärme auf Basis erneuerbarer Energien erzeugen. Das gilt sowohl für die Zuschüsse der Bafa zum Heizungstausch als auch für die Steuerförderung nach § 35c EStG. Steuerlich begünstigt sind die gleichen Sanierungsmaßnahmen wie die Förderungsmaßnamen beim Bafa.
Hallo,
gibt es den Steuerbonus auch, wenn ein 30 Jahre alter Gaskessel im Februar 2023 gegen eine moderne Brennwerttherme ausgetauscht wurde oder müssen zusätzlich andere z.B. Dämmmaßnahmen erfolgen?
Ein Link zu der Bescheinigung, die der Handwerksbetrieb den Bauherrn nach offiziellem Muster ausstellen muss (Finanztest 4/2023, Seite 74), wäre sehr hilfreich gewesen. Das habe ich selbst rausgefummelt und - muss erstmal verstanden werden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-01-26-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html
Für Brennwertheizungen, die nach dem 01.01.2023 eingebaut wurden, gibt es da wohl nichts oder?
Muss ein Handwerksbetrieb eigentlich einen Juristen einstellen, um die Kunden über Fördermöglichkeiten, Steuerboni und auszustellende Bescheinigungen richtig beraten zu können? :-))