Gebäudeenergiegesetz Was das neue Heizungs­gesetz für Haus­besitzer bedeutet

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Gebäudeenergiegesetz - Was das neue Heizungs­gesetz für Haus­besitzer bedeutet

Sonne nutzen. Mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage auf dem Dach lässt sich der Strom für eine Wärmepumpe teil­weise selbst erzeugen. © Getty Images / Stefan Schuetz

Das umstrittene Heizungs­gesetz ist beschlossen. test.de bietet einen Über­blick, was im Gebäudeenergiegesetz steht und was das für Verbraucher heißt.

Der Bundes­rat hat nach monate­langen Konflikten das umstrittene Heizungs­gesetz gebil­ligt. Damit kann es Anfang 2024 in Kraft treten. Es soll einen wesentlichen Beitrag für mehr Klima­schutz in Gebäuden leisten. Die Novelle des Gebäudeenergiege­setzes – des sogenannten Heizungs­gesetzes – zielt darauf ab, durch einen schritt­weisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutsch­land klimafreundlicher zu machen.

Das neue Gebäudeenergiegesetz sieht im Kern vor, dass künftig jede neu einge­baute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuer­baren Energien betrieben werden soll. Das Gesetz wird unmittel­bar erst einmal nur für Neubau­gebiete gelten. Für Bestands­bauten soll eine kommunale Wärmeplanung der Dreh- und Angel­punkt sein, die schritt­weise kommen soll.

Gebäudeenergiegesetz soll Energieverbrauch senken

Etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in Deutsch­land entfällt auf das Heizen, Kühlen und Beleuchten von Gebäuden. Der Gesetz­geber schraubt deshalb die energetischen Anforderungen an alte und neue Häuser seit Jahren immer höher. So wurde 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einge­führt, zuvor galt die Energie­einspar­ver­ordnung (EnEV). Seitdem wurde das GEG bereits mehr­fach novelliert, nun wurde die nächste große Novelle beschlossen. Da es in der Novelle vorrangig um den Austausch alter Heizungen geht, wird es inzwischen auch Heizungs­gesetz genannt. Die wichtigsten Regeln des Gebäudeenergiege­setzes sollte jeder Haus­besitzer kennen.

Was das GEG bisher schon vorgegeben hat

Paragraf 72 des bisher geltenden GEG schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 einge­baut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Gesetz gilt für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn­stoff funk­tionieren. Für Nieder­temperatur-Heizungen und Brenn­wert­kessel gilt die Austausch­pflicht nicht.

Ebenso verschont bleiben besonders kleine Brenner mit weniger als 4 Kilowatt Heiz­leistung und besonders große mit mehr als 400 Kilowatt Leistung. Paragraf 72 gilt auch nicht für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, wenn sie am 1. Februar 2002 selbst in dem Haus gewohnt haben*. Erwerben neue Eigentümer ein Haus, haben sie zwei Jahre Zeit für die Umrüstung einer mehr als 30 Jahre alten Heizung.

Ob eine Austausch­pflicht besteht, prüft der Schorn­steinfeger im Rahmen der Feuer­stättenschau.

Tipp: Wenn Sie wissen wollen, wie alt Ihre Heizung ist, schauen Sie auf das Typenschild des Kessels. Fragen Sie im Zweifel den Schorn­steinfeger.

Was das neue Heizungs­gesetz vorsieht

Wer die alte Öl- oder Gasheizung durch eine neue ersetzen will, muss sich allerdings beeilen. Die jetzt beschlossene Novelle des GEG sieht vor, dass ab 2024 einge­baute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuer­baren Energien betrieben werden müssen. Bisher galt als Stichtag der 1. Januar 2026. Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen.

Welche neuen Regeln nun gelten

65-Prozent-Regel. Ab dem Jahr 2024 dürfen nur noch Heizungen einge­baut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuer­baren Energien betrieben werden. Die Vorgabe lässt sich auf verschiedene Arten erfüllen. Dazu zählen neben Wärmepumpe auch Stromdirekt-, Hybrid-, Holz- und Pellethei­zungen.

Wärmeplanung. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigste: Die 65-Prozent-Regel gilt nur, wenn in der Stadt oder Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Bis dahin dürfen Geräte zum Heizen mit Gas installiert werden – falls sie auf Wasser­stoff umrüst­bar sind. Wer nach dem 1. Januar 2024 eine Gasheizung haben will, muss aber eine Beratung in Anspruch nehmen. Sie soll auf steigende Kosten hinweisen.

Alte Heizungen. Die Pflicht, mehr als 30 Jahre alte Gas- und Ölhei­zungen auszuwechseln, bleibt bestehen, ebenso die bestehenden Ausnahmen. Anlagen, für die die Austausch­pflicht nicht gilt, ­dürfen repariert werden. Irgend­wann ist aber für alle Öl- und Gasgeräte Schluss: Nach 2044 ist ein Betrieb mit fossilen Brenn­stoffen nicht mehr erlaubt.

Mieter. Bei einem Austausch kann der Vermieter eine Modernisierungs­umlage von bis zu 10 Prozent verlangen. Das gilt aber nur, wenn er staatliche Förderungen in Anspruch nimmt und die Summe von den umleg­baren Kosten abzieht. Für die Dauer von sechs Jahren darf er die Miete monatlich maximal um 50 Cent pro Quadrat­meter erhöhen.

Bessere Förderung angekündigt

Mit Inkraft­treten des neuen Gebäudeenergiege­setzes am 1. Januar 2024 soll es auch eine neue Förderung für den Kauf klimafreundlicher Heizungen geben. Geplant ist ein Fördersatz von 30 Prozent. Hinzu können ein „Geschwindig­keits­bonus“ von 20 Prozent für vorzeitiges Erfüllen der neuen Regeln und eine ­einkommens­abhängige Förderung von 30 Prozent kommen. Insgesamt soll es nicht mehr als 70 Prozent geben. Welche Auswirkungen die neue Förderung auf die bestehenden Förderkredite und Zuschüsse hat, ist bislang nicht klar.

Was bei einem Eigentümer­wechsel gilt

Menschen, die ihr Eigenheim schon lange besitzen, sind von den Austausch­pflichten für alte Heizungen befreit (siehe oben). Sobald neue Eigentümer in das Haus einziehen, müssen diese aber bald­möglichst die Heizung modernisieren. Auch weitere Dinge müssen Käufer oder Erben eines Altbaus laut GEG zügig erledigen. Sie müssen sich beispiels­weise von einem Energieberater beraten lassen und zumindest die oberste Geschoss­decke und die Rohr­leitungen dämmen. Der Verkäufer seiner­seits ist verpflichtet, den Käufern einen gültigen Energieausweis vorzulegen.

Was für Modernisierungen gilt

Auch wenn Haus­eigentümer neue Fenster einbauen, die Fassade dämmen oder das Dach ausbauen, müssen sie die Vorschriften des GEG beachten. Sanieren sie nur einzelne Bauteile, zum Beispiel tauschen sie die Fenster aus, müssen diese Bauteile bestimmte Anforderungen an den so genannten Wärmedurch­gangs­koeffizienten (U-Wert) erfüllen. Ausnahme: Das ausgetauschte Bauteil – also beispiels­weise das Fenster – ist nicht größer als 10 Prozent der gesamten Fläche der Bauteilart – also aller Fenster.

Wird das gesamte Haus saniert, müssen die Eigentümer einen Energieberater oder eine Energieberaterin einschalten und eine energetische Gesamt­bilanzierung des Hauses durch­führen lassen. Nach der Sanierung darf der Energiebedarf des Hauses bestimmte (rechnerische) Grenz­werte nicht mehr über­schreiten.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie für energetische Sanierungs­maßnahmen Fördermittel in Anspruch nehmen können.

Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primär­energiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchs­tens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenz­gebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent.

Was für Neubauten gilt

An Neubauten stellt das GEG besonders hohe Anforderungen. Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primär­energiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchs­tens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenz­gebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent. Zudem schreibt das Gesetz dem Bauherrn oder der -herrin vor, mindestens eine Form erneuer­barer Energien zu nutzen. Möglich sind zum Beispiel gebäude­nahe Quellen wie eine Solar­therme oder der Anschluss an ein Fern­wärmenetz, das etwa mit Biogas, Wärmepumpen oder Holz­pellets betrieben wird. Das Bauamt erkennt auch selbst erzeugten Strom an, wenn damit mindestens 15 Prozent des Energiebe­darfs für Wärme und Kälte gedeckt wird, etwa durch eine Photovoltaik-Anlage.

*Korrigiert am 20.6.2023

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.09.2023 um 09:03 Uhr
Ausnahme für ältere Bewohner?

@Rainer_V: Bei einem Eigentumsübergang nach dem 01. Februar 2002 hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Austausch einer vom Schornsteinfeger in der Feuerstättenschau beanstandeten Anlage.

Rainer_V am 11.09.2023 um 13:22 Uhr
Ausnahme für ältere Bewohner?

Interessant wäre auch, welche Vorgabe besteht, wenn ein älteres Haus mit Ölheizung älter als 30 Jahre vom bisherigen Eigentümer und Bewohner (älter als 80 Jahre) auf das Kind überschrieben wurde und das Kind nicht dort wohnt. Wie sieht es dann mit einer Ausnahmeregelung aus?

ninick am 10.09.2023 um 13:24 Uhr
Startschuss für die Öko-Tyrannei

Naja, dieses Gesetz bedeutet vor allem, dass die Regierungsparteien über die Köpfe der Bürger hinweg eine für viele Hauseigentümer finanziell nicht oder nur schwer tragbare Öko-Tyrannei-Maßnahme mit Gewalt durchboxen wollen. In der Schweiz als echte Demokratie mit ihren Mitbestimmungsmöglichkeiten wäre so etwas vollkommen undenkbar (vergesst nicht, z.B. liegt die Mehrwertsteuer dort bei nur 7,7% / 3,8% / 2,5%, weil die Erhöhung bürgerseitig zustimmungspflichtig ist). In Frankreich wäre so ein Gesetz z.B. ziemlich sicher ebenfalls nicht durchsetzbar.

Plastiksocke am 08.09.2023 um 17:17 Uhr
Wie läuft die Berechnung?

Inzwischen habe ich meine Gas/WarmwasserSolar um eine Luft/Luft Wärmepumpe nachgerüstet.
Ich weiß ziemlich genau, wie viel Anteil Gas und Strom ich aufwände, um das Haus zu heizen und mein Warmwasser zu produzieren.
Aber ich denke mal, meine Berechnungen und Annahmen werden vom Gesetzgeber einfach ignoriert, liege ich da richtig?
Wie muss ich denn berechnen, ob ich die 65% Grenze „offiziell“ erreiche?

Profilbild Stiftung_Warentest am 12.06.2023 um 12:44 Uhr
Heizverbot droht

@Suk-ram: Die grundsätzlichen Austauschpflicht ineffizienter Kessel nach 30 Jahren in §§ 72, 73 des heute bereits geltenden Gebäudeenergiegesetzes bleibt bestehen, genau wie die bereits heute greifenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen.