
Sonne nutzen. Mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage auf dem Dach lässt sich der Strom für eine Wärmepumpe teilweise selbst erzeugen. © Getty Images / Stefan Schuetz
Das umstrittene Heizungsgesetz ist beschlossen. test.de bietet einen Überblick, was im Gebäudeenergiegesetz steht und was das für Verbraucher heißt.
Der Bundesrat hat nach monatelangen Konflikten das umstrittene Heizungsgesetz gebilligt. Damit kann es Anfang 2024 in Kraft treten. Es soll einen wesentlichen Beitrag für mehr Klimaschutz in Gebäuden leisten. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – des sogenannten Heizungsgesetzes – zielt darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen.
Das neue Gebäudeenergiegesetz sieht im Kern vor, dass künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Das Gesetz wird unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Für Bestandsbauten soll eine kommunale Wärmeplanung der Dreh- und Angelpunkt sein, die schrittweise kommen soll.
Gebäudeenergiegesetz soll Energieverbrauch senken
Etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf das Heizen, Kühlen und Beleuchten von Gebäuden. Der Gesetzgeber schraubt deshalb die energetischen Anforderungen an alte und neue Häuser seit Jahren immer höher. So wurde 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eingeführt, zuvor galt die Energieeinsparverordnung (EnEV). Seitdem wurde das GEG bereits mehrfach novelliert, nun wurde die nächste große Novelle beschlossen. Da es in der Novelle vorrangig um den Austausch alter Heizungen geht, wird es inzwischen auch Heizungsgesetz genannt. Die wichtigsten Regeln des Gebäudeenergiegesetzes sollte jeder Hausbesitzer kennen.
Was das GEG bisher schon vorgegeben hat
Paragraf 72 des bisher geltenden GEG schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Gesetz gilt für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff funktionieren. Für Niedertemperatur-Heizungen und Brennwertkessel gilt die Austauschpflicht nicht.
Ebenso verschont bleiben besonders kleine Brenner mit weniger als 4 Kilowatt Heizleistung und besonders große mit mehr als 400 Kilowatt Leistung. Paragraf 72 gilt auch nicht für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, wenn sie am 1. Februar 2002 selbst in dem Haus gewohnt haben*. Erwerben neue Eigentümer ein Haus, haben sie zwei Jahre Zeit für die Umrüstung einer mehr als 30 Jahre alten Heizung.
Ob eine Austauschpflicht besteht, prüft der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau.
Tipp: Wenn Sie wissen wollen, wie alt Ihre Heizung ist, schauen Sie auf das Typenschild des Kessels. Fragen Sie im Zweifel den Schornsteinfeger.
Was das neue Heizungsgesetz vorsieht
Wer die alte Öl- oder Gasheizung durch eine neue ersetzen will, muss sich allerdings beeilen. Die jetzt beschlossene Novelle des GEG sieht vor, dass ab 2024 eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Bisher galt als Stichtag der 1. Januar 2026. Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen.
Welche neuen Regeln nun gelten
65-Prozent-Regel. Ab dem Jahr 2024 dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Vorgabe lässt sich auf verschiedene Arten erfüllen. Dazu zählen neben Wärmepumpe auch Stromdirekt-, Hybrid-, Holz- und Pelletheizungen.
Wärmeplanung. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigste: Die 65-Prozent-Regel gilt nur, wenn in der Stadt oder Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Bis dahin dürfen Geräte zum Heizen mit Gas installiert werden – falls sie auf Wasserstoff umrüstbar sind. Wer nach dem 1. Januar 2024 eine Gasheizung haben will, muss aber eine Beratung in Anspruch nehmen. Sie soll auf steigende Kosten hinweisen.
Alte Heizungen. Die Pflicht, mehr als 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen auszuwechseln, bleibt bestehen, ebenso die bestehenden Ausnahmen. Anlagen, für die die Austauschpflicht nicht gilt, dürfen repariert werden. Irgendwann ist aber für alle Öl- und Gasgeräte Schluss: Nach 2044 ist ein Betrieb mit fossilen Brennstoffen nicht mehr erlaubt.
Mieter. Bei einem Austausch kann der Vermieter eine Modernisierungsumlage von bis zu 10 Prozent verlangen. Das gilt aber nur, wenn er staatliche Förderungen in Anspruch nimmt und die Summe von den umlegbaren Kosten abzieht. Für die Dauer von sechs Jahren darf er die Miete monatlich maximal um 50 Cent pro Quadratmeter erhöhen.
Bessere Förderung angekündigt
Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 soll es auch eine neue Förderung für den Kauf klimafreundlicher Heizungen geben. Geplant ist ein Fördersatz von 30 Prozent. Hinzu können ein „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent für vorzeitiges Erfüllen der neuen Regeln und eine einkommensabhängige Förderung von 30 Prozent kommen. Insgesamt soll es nicht mehr als 70 Prozent geben. Welche Auswirkungen die neue Förderung auf die bestehenden Förderkredite und Zuschüsse hat, ist bislang nicht klar.
Was bei einem Eigentümerwechsel gilt
Menschen, die ihr Eigenheim schon lange besitzen, sind von den Austauschpflichten für alte Heizungen befreit (siehe oben). Sobald neue Eigentümer in das Haus einziehen, müssen diese aber baldmöglichst die Heizung modernisieren. Auch weitere Dinge müssen Käufer oder Erben eines Altbaus laut GEG zügig erledigen. Sie müssen sich beispielsweise von einem Energieberater beraten lassen und zumindest die oberste Geschossdecke und die Rohrleitungen dämmen. Der Verkäufer seinerseits ist verpflichtet, den Käufern einen gültigen Energieausweis vorzulegen.
Was für Modernisierungen gilt
Auch wenn Hauseigentümer neue Fenster einbauen, die Fassade dämmen oder das Dach ausbauen, müssen sie die Vorschriften des GEG beachten. Sanieren sie nur einzelne Bauteile, zum Beispiel tauschen sie die Fenster aus, müssen diese Bauteile bestimmte Anforderungen an den so genannten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) erfüllen. Ausnahme: Das ausgetauschte Bauteil – also beispielsweise das Fenster – ist nicht größer als 10 Prozent der gesamten Fläche der Bauteilart – also aller Fenster.
Wird das gesamte Haus saniert, müssen die Eigentümer einen Energieberater oder eine Energieberaterin einschalten und eine energetische Gesamtbilanzierung des Hauses durchführen lassen. Nach der Sanierung darf der Energiebedarf des Hauses bestimmte (rechnerische) Grenzwerte nicht mehr überschreiten.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie für energetische Sanierungsmaßnahmen Fördermittel in Anspruch nehmen können.
Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primärenergiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchstens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenzgebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent.
Was für Neubauten gilt
An Neubauten stellt das GEG besonders hohe Anforderungen. Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primärenergiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchstens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenzgebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent. Zudem schreibt das Gesetz dem Bauherrn oder der -herrin vor, mindestens eine Form erneuerbarer Energien zu nutzen. Möglich sind zum Beispiel gebäudenahe Quellen wie eine Solartherme oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz, das etwa mit Biogas, Wärmepumpen oder Holzpellets betrieben wird. Das Bauamt erkennt auch selbst erzeugten Strom an, wenn damit mindestens 15 Prozent des Energiebedarfs für Wärme und Kälte gedeckt wird, etwa durch eine Photovoltaik-Anlage.
*Korrigiert am 20.6.2023
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- Wärmepumpe, Pelletkessel oder doch noch eine Gasheizung? Welche Heizung zu Ihrem Haus passt, was sie einspart und wie viel der Staat zuschießt. Wir haben es berechnet.
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- Für Bau, Kauf oder energetische Sanierung eines Hauses gibt es Fördermittel. Familien erhalten besonders günstige Kredite. Unser Rechner zeigt die aktuellen Konditionen.
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@Rainer_V: Bei einem Eigentumsübergang nach dem 01. Februar 2002 hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Austausch einer vom Schornsteinfeger in der Feuerstättenschau beanstandeten Anlage.
Interessant wäre auch, welche Vorgabe besteht, wenn ein älteres Haus mit Ölheizung älter als 30 Jahre vom bisherigen Eigentümer und Bewohner (älter als 80 Jahre) auf das Kind überschrieben wurde und das Kind nicht dort wohnt. Wie sieht es dann mit einer Ausnahmeregelung aus?
Naja, dieses Gesetz bedeutet vor allem, dass die Regierungsparteien über die Köpfe der Bürger hinweg eine für viele Hauseigentümer finanziell nicht oder nur schwer tragbare Öko-Tyrannei-Maßnahme mit Gewalt durchboxen wollen. In der Schweiz als echte Demokratie mit ihren Mitbestimmungsmöglichkeiten wäre so etwas vollkommen undenkbar (vergesst nicht, z.B. liegt die Mehrwertsteuer dort bei nur 7,7% / 3,8% / 2,5%, weil die Erhöhung bürgerseitig zustimmungspflichtig ist). In Frankreich wäre so ein Gesetz z.B. ziemlich sicher ebenfalls nicht durchsetzbar.
Inzwischen habe ich meine Gas/WarmwasserSolar um eine Luft/Luft Wärmepumpe nachgerüstet.
Ich weiß ziemlich genau, wie viel Anteil Gas und Strom ich aufwände, um das Haus zu heizen und mein Warmwasser zu produzieren.
Aber ich denke mal, meine Berechnungen und Annahmen werden vom Gesetzgeber einfach ignoriert, liege ich da richtig?
Wie muss ich denn berechnen, ob ich die 65% Grenze „offiziell“ erreiche?
@Suk-ram: Die grundsätzlichen Austauschpflicht ineffizienter Kessel nach 30 Jahren in §§ 72, 73 des heute bereits geltenden Gebäudeenergiegesetzes bleibt bestehen, genau wie die bereits heute greifenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen.