Eltern­unterhalt und Part­ner­unterhalt Wann Sie für Eltern oder Partner im Pfle­geheim zahlen müssen

Datum:
  • Text: Michael Sittig, Eugénie Zobel-Varga
Eltern­unterhalt und Part­ner­unterhalt - Wann Sie für Eltern oder Partner im Pfle­geheim zahlen müssen

Mutter und Tochter. Normal­verdiener müssen keinen Eltern­unterhalt mehr zahlen. © Getty Images / Fred Wagner

Kommen Menschen ins Pfle­geheim, müssen sich Partner oft an den Kosten dafür beteiligen. Viele Kinder sind vom Eltern­unterhalt befreit. Ausnahme: sehr gut Verdienende.

Der Umzug eines pflegebedürftigen Menschen ins Pfle­geheim ist oft unausweichlich, wenn eine Versorgung zu Hause nicht oder nicht mehr möglich ist. Die Kosten sind dann hoch. Reichen die Leistungen aus der Pflegeversicherung, Renten, andere Einkünfte und das eigene Vermögen nicht aus, um den Eigen­anteil im Pfle­geheim zu decken, springt das Sozial­amt ein. Bevor es einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“, eine besondere Form der Sozial­hilfe, bewil­ligt, prüft es die Einkünfte und Vermögens­verhält­nisse der Antrag­steller und ihrer Angehörigen. Dann geht das große Zittern in den Familien wegen der Pflege­kosten los.

Stiftung Warentest gibt Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema Unter­halts­pflicht, Sozial­hilfe und Pfle­geheim. Müssen Einkommen und Vermögen komplett für die Pflege im Heim einge­setzt werden? Können erwachsene Kinder zum Unterhalt für Eltern im Pfle­geheim heran­gezogen werden? Muss sich ein Lebens­partner des Pflegebedürftigen an den Heim­kosten beteiligen? Und kann ein Pflegebedürftiger vor dem Umzug ins Heim noch schnell sein Vermögen auf die Kinder über­tragen, damit es nicht für die Pflege drauf­geht?

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.06.2025 um 10:15 Uhr
    Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern

    @sonntag_abend: Die Unterhaltspflicht gegenüben eigenen Kindern reduziert die Unterhaltspflicht der Tochter bzw. des Sohns eines pflegebedürftigen Elternteils. Die Berechnungen sind kompliziert und vom BGH auch noch nicht in allen Einzelheiten geklärt. Um so mehr Argumentationsspielraum hat der Anwalt der unterhaltspflichtigen Tochter bzw. des unterhaltspflichtigen Sohns.

    Grundsätzlich gilt: Der Unterhaltsbedarf eines Kindes hängt vom Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern ab. Betroffene können ihn der Düsseldorfer Tabelle entnehmen:
    www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2025/index.php

    Verdienen die Eltern zusammen 4500 Euro netto und ist ihr Kind 14 Jahre alt, beläuft sich der Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle auf 883 Euro (Stand: 2025). Dieser Kindesunterhalt wird rechnerisch anteilsmäßig auf die Eltern verteilt (je nach Finanzkraft der Elternteile) und reduziert so das anrechenbare Einkommen des elternunterhaltspflichtigen Elternteils (allerdings wird in der Regel das Kindergeld vom Kindesunterhaltsbedarf abgezogen). Ein zweites Kind senkt das anrechenbare Einkommen entsprechend weiter.

  • sonntag_abend am 25.05.2025 um 20:18 Uhr
    Mindestselbstbehalt bei verheirateten Kindern

    Hallo Stiftung Warentest Team,
    wie sieht die aktuelle Situation des Mindestselbstbehaltes aus, wenn das Kind verheiratet ist UND selbst auch zwei Kinder hat? In den oben genannten Beispielen (ledige Pilotin, Mindestselbstbehalt bei verheirateten Kindern) kommt dieser Fall noch nicht vor. Gibt es hier ebenfalls Pauschalbeträge, die zum Mindestselbstbehalt hinzuaddiert werden dürfen?
    Viele Grüße und vielen Dank für Ihre Mühen im Voraus.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.01.2025 um 14:50 Uhr
    Elternunterhalt bei mehreren Kindern

    @Josahejo61. Unter der Überschrift "Elternunterhalt bei mehreren Kindern" und "Welcher Mindest­elbstbehalt steht verheirateten Kindern zu?" finden Sie Hinweise für die Beantwortung Ihrer Fragen.
    Die FAQ des Bundesministeriums zum Angehörigen-Entlastungsgesetz finden Sie hier:
    www.bmas.de / Suche / Angehörigen-Entlastungsgesetz

  • Josahejo61 am 23.01.2025 um 16:25 Uhr
    Berechnung des Elternunterhalt für 4 Kinder

    Wir sind 4 Kinder und für den Unterhalt meines Vaters herangezogen worden. 1 Kind ist verheiratet und verdient über 100.000. Die Ehefrau verdient nicht dazu, sie haben 2 Kinder. wie wird der Eigenbehalt für die Eheleute und die Kinder bemessen? Bei den vier Kindern die zum Unterhalt herangezogen werden steht nur die oben beschriebene Familie in der Pflicht. Ein kind nur fiktiv und die anderen 2 sind unter der Bemessungsgrenze von 100.000€. Wie wird der Unterhalt grundsätzlich berechnet? Vielen Dank für die Mühe

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.11.2024 um 11:29 Uhr
    Zählt bei Kindern das Vermögen mit?

    @64Regensburg: Der von Ihnen konkret geschilderte Fall ist im Artikel natürlich nicht vorhanden, aber wir stellen im Artikel gut verständlich klar, ob bei Kindern mit weniger als 100 000 Euro Jahres­einkommen auch das Vermögen mitzählt.