Ehescheidung Irrtümer rund um Scheidung und Trennung

Ehescheidung - Irrtümer rund um Scheidung und Trennung

Vermögen verteilen. Das geht bei einer Scheidung auf Wunsch der Ex-Partner per Zugewinn­ausgleich. © Dirk Schmidt

Etwa jede dritte Ehe wird geschieden. Kennen Ex-Partner ihre Rechte und Pflichten, kann das Konflikte vermeiden. Einfache Falsch­informationen ausräumen, ist ein Anfang.

Eine Scheidung ist meist schon der Gipfel von viel Streiterei. Aber auch sie selbst kann eine Menge Ärger machen – oft genug, weil die Ex-Partner falsche Vorstel­lungen davon haben, was Trennung und Scheidung mit sich bringen. Diese Irrtümer können den Streit noch verschärfen. Wir stellen die häufigsten richtig.

Vorab: Sich scheiden geht nur, wenn...

  • ...die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Eheleute getrennt sind und auch nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie wieder zueinander finden.
  • Mindestens ein Ehepartner muss über eine Rechts­anwältin oder einen Rechts­anwalt einen Scheidungs­antrag bei Gericht stellen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung gilt die Ehe als gescheitert, wenn das Paar ein Jahr lang getrennt lebt. Man spricht vom Trennungs­jahr. Will nur ein Partner die Scheidung, wird die Zerrüttung der Ehe erst nach drei Jahren Trennung gesetzlich vermutet.

Verfahrens­dauer

Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert das Verfahren im Schnitt sechs Monate. Bei einer strittigen Scheidung kann auch schon mal mehr als ein Jahr vergehen.

Kosten

Die Kosten für Gericht und im Regelfall auch für die anwalt­liche Vertretung hängen vom Verfahrens­wert ab. Der richtet sich nach dem Netto­einkommen der Ehepartner.

Tipp: Alle Informationen rund ums Thema Scheidung finden Sie in unserem großen Special Scheidung – Das gilt für Kosten, Kinder, Ehewohnung, Steuer.

Irrtümer zu Besitz und Kosten

Paaren gehört alles gemein­sam. Bei der Scheidung wird es geteilt

Das stimmt nicht. Für Eheleute gilt der gesetzliche Güter­stand der Zugewinn­gemeinschaft, sofern sie nichts anderes in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Bei der Zugewinn­gemeinschaft gehört das Vermögen, das ein Partner zu Beginn der Ehe hat, weiterhin ausschließ­lich ihm. Was ein Partner während der Ehe verdient, ist ebenfalls zunächst einmal seins. Erst wenn die Ehe geschieden wird, kommt es zum Zugewinn­ausgleich. Aber nur, wenn die Ehepartner dies wollen, er wird nicht auto­matisch vom Gericht durch­geführt.

Zugewinn­ausgleich. Für die Berechnung des Zugewinns muss für jeden Partner folgende Frage beant­wortet werden: Wie hoch ist die Differenz zwischen seinem Vermögen zu Beginn der Ehe und an deren Ende? Stichtage sind die Eheschließung und der Tag, an dem der Scheidungs­antrag zugestellt wird. Derjenige, der am Ende der Ehe mehr Vermögen als am Anfang besitzt, muss dem anderen die Hälfte als Zugewinn­ausgleich abgeben.

Wert­zuwachs zählt zum Zugewinn. Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, bleiben beim Zugewinn­ausgleich grund­sätzlich außen vor. Zu berück­sichtigen sind jedoch deren Wert­steigerungen. Dasselbe gilt für den Wert­zuwachs einer Immobilie, die einem Partner schon zu Beginn der Ehe gehört hat.

Reicht der Schlechter­verdienende die Scheidung ein, wird es billiger

Das trifft auch nicht zu. Egal, wer die Scheidung einreicht: Der sogenannte Verfahrens­wert, nach dem sich bei einer Scheidung die Gerichts­kosten und regel­mäßig auch die Anwalts­kosten richten, wird anhand der Netto­monats­einkommen beider Partner ermittelt. Diese werden addiert und verdreifacht. Für den Versorgungs­ausgleich werden zusätzlich pro Anwart­schaft auf eine Alters­versorgung 10 Prozent des dreifachen Netto­einkommens der Eheleute angesetzt. Denn diesen Ausgleich der während der Ehe erwirt­schafteten Renten­anwart­schaften führt das Gericht regel­mäßig ebenfalls durch. Einige Gerichte ziehen für jedes unter­halts­berechtigte Kind einen Frei­betrag ab, in der Regel 250 Euro. Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen berück­sichtigt, um den Verfahrens­wert zu bestimmen.

Beispiel: Laura verdient monatlich 4 000 Euro netto, ihr Mann Simon 2 000 Euro. Sie haben kein anrechen­bares Vermögen. Der Verfahrens­wert berechnet sich wie folgt: (4 000 + 2 000) x 3 = 18 000, zuzüglich zweimal 10 Prozent von 18 000 Euro für den Versorgungs­ausgleich, insgesamt 21 600 Euro. Für zwei unter­halts­pflichtige Kinder werden insgesamt 500 Euro abge­zogen. Der Gegen­stands­wert beträgt also 21 100 Euro. Die Kosten für einen beauftragten Anwalt würden sich auf rund 2 620 Euro belaufen. Wenn beide einen Anwalt haben, wäre es doppelt so viel. Dazu kommen noch die Gerichts­kosten, die nur einmal anfallen und in diesem Fall 810 Euro betragen.

Einen Anwalt für beide, wenn ja alles klar ist?

Nein, das geht auf keinen Fall. Ein und derselbe Rechts­anwalt darf nie sowohl den einen als auch den anderen Partner vertreten. Das verbietet die Berufs­ordnung. Schließ­lich geht es um wider­streitende Interessen: Das, was für den einen gut ist, geht zwangs­läufig zulasten des anderen. Das Verbot geht so weit, dass der von dem einen Partner beauftragte Rechts­anwalt den anderen auch nicht beraten oder Informationen heraus­geben darf.

Parteiverrat. Ein Verstoß gegen diesen Grund­satz hat schwerwiegende Folgen für den Rechts­anwalt: Der Anwalt begeht Parteiverrat und damit eine strafbare Hand­lung. Außerdem verliert er seinen Anspruch auf Bezahlung.

Anwalts­zwang. Eine Scheidung ganz ohne Rechts­anwalt funk­tioniert allerdings auch nicht. Mindestens einer der Partner muss sich vertreten lassen, weil nur ein Anwalt den Scheidungs­antrag bei Gericht einreichen kann. Der Anwalt handelt auch in diesem Fall einzig und allein für die Person, die ihn beauftragt hat.

Geld sparen mit einem Anwalt. Der andere Partner muss sich nicht anwalt­lich vertreten lassen, wenn sich beide über die angestrebten Scheidungs­folgen einig sind. Allerdings kann er dann im Verfahren keine eigenen Anträge stellen und muss es mehr oder minder über sich ergehen lassen. Sind sich Eheleute im Großen und Ganzen einig, lässt sich viel Geld sparen, wenn nur einer einen Anwalt einschaltet: unterm Strich leicht mehrere Tausend Euro.

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Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nicht möglich

Doch! Eine Ehe kann natürlich auch gegen den Willen des Part­ners geschieden werden – und das auch nicht erst nach drei Jahren, wie ein anderer häufiger Irrtum in diesem Zusammen­hang lautet.

Trennungs­jahr. Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss sie zerrüttet sein. Das wird bei einer einvernehmlichen Scheidung angenommen, wenn die Partner ein Jahr getrennt gelebt haben. Das Trennungs­jahr soll sicher­stellen, dass die Eheleute es wirk­lich ernst meinen mit der Scheidung und dass keine Aussicht mehr darauf besteht, dass sie sich wieder zusammenraufen.

Einseitige Zerrüttung. Will ein Partner die Scheidung, der andere aber nicht, wird erst nach einer dreijäh­rigen Trennungs­zeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Das heißt aber nicht, dass sie nicht schon vorher geschieden werden kann. Eine Scheidung ist möglich, wenn der Partner, der sich scheiden lassen will, nach­weisen kann, dass die Ehe unter keinen Umständen mehr zu kitten ist. Es gibt nämlich auch eine einseitige Zerrüttung. Denn wie soll eine Part­nerschaft funk­tionieren, wenn einer der beiden die Beziehung nicht mehr führen will? Eine Scheidung vor Ablauf der dreijäh­rigen Trennungs­zeit kommt etwa in Betracht, wenn der scheidungs­willige Partner seit geraumer Zeit mit jemand anderem zusammenlebt.

Sorgerecht? Nach­name?

Die Frau bekommt auto­matisch das Sorgerecht für die Kinder

Das stimmt nicht. Nach einer Scheidung behalten beide Eltern das Sorgerecht für die gemein­samen Kinder. Das ändert sich nur, wenn ein Eltern­teil das alleinige Sorgerecht will und es ihm zugesprochen wird.

Elterliche Sorge. Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern für das Kind entscheiden dürfen und müssen. Dabei geht es einer­seits um ganz alltägliche Dinge wie die Frage, wie oft und wann das Kind fernsehen oder ob es ein eigenes Handy haben darf. Anderer­seits geht es aber auch um größere Entscheidungen wie die Frage, welche Kita oder Schule das Kind besuchen soll oder ob es mit den Groß­eltern in den Urlaub fahren darf. Die Eltern müssen das Sorgerecht zum Wohl des Kindes ausüben.

Familien­gericht entscheidet Streit ums Sorgerecht. Kommt es zu einer Scheidung, streiten sich Eltern manchmal darüber, bei wem das Kind bleibt und wie häufig der Partner das Kind sehen darf, wenn es im Haushalt des anderen lebt. Können die Eltern das Problem nicht selbst lösen, entscheidet das Familien­gericht. Auf Antrag bestimmt es auch, wem das alleinige Sorgerecht zusteht.

Es ist schwer, den früheren Namen zurück­zubekommen

Nach einer Scheidung dürfen die ehemaligen Eheleute jeder­zeit wieder ihren früheren Namen annehmen. Damit der Name geändert wird, muss der Betreffende einen Antrag beim Standes­amt stellen, das heißt, er muss persönlich beim Standes­amt vorsprechen und einige Unterlagen mitbringen: etwa den Scheidungs­beschluss mit Rechts­kraft­vermerk sowie Personal­ausweis oder Reisepass. Wenn der Betreffende seit der Hoch­zeit umge­zogen ist, kommt eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister beziehungs­weise der Heirats­eintrag der letzten Ehe dazu.

Kosten für die Namens­änderung. Nach einem Umzug ist das Standes­amt am aktuellen Wohn­sitz zuständig, ansonsten das Standes­amt, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Die Kosten für die Namensänderung betragen rund 25 Euro. Beglaubigte Abschriften aus dem Familien­buch kosten abhängig vom Ort rund 10 Euro bis 15 Euro. Die Namens­änderung zieht noch weitere Kosten nach sich: Dokumente wie der Personalausweis müssen neu beantragt werden.

Unterhalt – gibt es doch gar nicht mehr

Nach der Scheidung bekommt der Ex-Partner keinen Unterhalt

Das stimmt oft, aber nicht immer. Seit der Unter­halts­reform im Jahr 2008 muss jeder Partner nach der Scheidung grund­sätzlich wieder allein für seinen Lebens­unterhalt sorgen. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen. Ein Anspruch auf Unterhalt auch nach der Ehe besteht zum Beispiel, wenn die Partner jahr­zehnte­lang verheiratet waren und einer der beiden während der Ehe keinen Job ausgeübt hat oder wenn einer der beiden aufgrund seines hohen Alters keine geeignete Arbeits­stelle mehr finden kann.

Unter­halts­pflicht bei Krankheit und Arbeits­losig­keit des anderen. Der Ex-Partner ist auch unter­halts­pflichtig, wenn der andere wegen einer Krankheit oder Behin­derung nicht für den eigenen Lebens­unterhalt sorgen kann oder weil er arbeitslos ist. Außerdem gibt es den sogenannten Aufstockungs­unterhalt, den der Besserverdienende zahlen muss, wenn zwischen den Einkommen der beiden eine große Lücke klafft und der Schlechter­verdienende den während der Ehe geltenden Lebens­stan­dard nicht halten könnte. Unterhalt gibt es auch, wenn der eine Partner nicht arbeiten gehen kann, weil er zu Hause das gemein­same kleine Kind versorgt.

Unterhalt kriegt der Ex-Partner nur, bis das Kind drei ist

Das stimmt nur zum Teil. Wenn ein Eltern­teil zu Hause für das gemein­same kleine Kind sorgt, bekommt er vom anderen Partner für die ersten drei Lebens­jahre uneinge­schränkt den sogenannten Betreuungs­unterhalt. Dieser soll sicher­stellen, dass dem betreuenden Eltern­teil genügend Mittel zur Verfügung stehen, um das Kind versorgen und erziehen zu können. Aber auch im Anschluss daran kann der betreuende Eltern­teil unter bestimmten Voraus­setzungen einen Anspruch auf Unterhalt haben. Bei Streit schaut sich das Familien­gericht den Einzel­fall an.

Wann der Ex-Partner auch nach dem dritten Geburts­tag zahlen muss. Der Ex-Partner muss beispiels­weise dann weiterhin zahlen, wenn er dem anderen zugesagt hat, dass er nicht arbeiten gehen muss, sondern sich um das Kind kümmern kann. Einen Anspruch auf Unterhalt kann es auch dann geben, wenn der betreuende Eltern­teil keine guten Chancen hat, auf dem Arbeits­markt einen geeigneten Job zu finden oder wenn der übliche Tages­ablauf des Betreuenden gar keinen Raum dafür lässt, einer Arbeit nach­zugehen. Wenn das Kind besonders pflegebedürftig ist, kann das ebenfalls dazu führen, dass ein Unter­halts­anspruch über den dritten Geburts­tag hinaus besteht. Betreuungs­unterhalt gibt es übrigens nicht nur für geschiedene Ex-Partner, sondern auch für Unver­heiratete, die sich getrennt haben.

Wer arbeitslos ist, muss keinen Kindes­unterhalt mehr zahlen

Das ist nicht richtig. Die Pflicht, Unterhalt zu zahlen, bleibt auch bei Verlust des Jobs bestehen. Der Unter­halts­pflichtige darf die Zahlungen nicht von sich aus beenden oder eigenmächtig kürzen. Allerdings muss ihm selbst genug Geld zum Leben bleiben, sodass es sein kann, dass er seine Unter­halts­pflicht praktisch nicht mehr erfüllen kann. Damit in einem solchen Fall die Kinder nicht darunter leiden, gibt es für allein­erziehende Eltern die Möglich­keit, beim Jugend­amt Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Diese Sozial­leistung muss der Unter­halts­pflichtige zurück­zahlen, wenn er wieder Geld verdient. Die Pflicht besteht aber nur, wenn er weiß, dass der Ex-Partner Unter­halts­vorschuss beantragt hat.

Beim Wechselmodell gibt es keinen Kindes­unterhalt

Nein, auch das trifft so nicht zu. Auch beim Wechselmodell kann es sein, dass der eine dem anderen Partner Kindes­unterhalt zahlen muss. Das hängt zum Beispiel vom Einkommen der Eltern ab.

Wechselmodell. Der Begriff Wechsel- oder Pendelmodell beschreibt, wie Ex-Partner die Betreuung ihrer Kinder regeln können: Diese leben zu gleichen Teilen in wieder­kehrenden Abständen mal bei einem Eltern­teil, mal beim anderen. Bei anderen Modellen leistet der eine Natural­unterhalt in Form von Erziehung, Betreuung und Fürsorge, der andere Barunterhalt als finanzielle Unterstüt­zung. Beim Wechselmodell müssen die Eltern jeweils anteilig Barunterhalt aufbringen, weil sie sich die Betreuung teilen. Der Unter­halts­bedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögens­verhält­nissen beider Eltern. Die Höhe wird anhand der sogenannten Düssel­dorfer Tabelle bestimmt.

Beispiel: Vater Kai verdient monatlich 3 000 Euro netto, Mutter Anne 2 000 Euro. Das gemein­same Einkommen beträgt 5 000 Euro. Kai trägt zu 60 Prozent dazu bei, Anne zu 40 Prozent. In dieser Höhe müssen sie auch den anfallenden Unter­halts­bedarf ihres Kindes decken. Angenommen, der Bedarf beträgt 500 Euro. Dann muss Anne 200 Euro zahlen, Kai 300 Euro.

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