
Bei einem Sammelnamen wie Müller ist die Namensänderung meist kein Problem.
„Mein Name gefällt mir nicht“ reicht nicht. Doch mit einem guten Grund lassen sich Vor- oder Nachname recht einfach ändern. Inzwischen kann jeder auch die Reihenfolge seiner Vornamen bestimmen. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, unter welchen Voraussetzungen Namensänderungen möglich sind, was sie kosten und welche Unterlagen dafür nötig sind.
Das Wichtigste in Kürze
Antrag bei der Namensänderungsbehörde stellen
Ansprechpartner. Sie wollen Ihren Namen ändern? Im Rahmen einer Heirat oder Scheidung (zivilrechtliche Änderung) lässt sich der Nachname unkompliziert beim zuständigen Standesamt ändern (Das gilt bei Heirat und Scheidung). Wollen Sie Vor- oder Nachname aus anderen Gründen ändern (öffentlich-rechtliche Änderung), fragen Sie beim Bürgeramt nach, ob Sie Aussicht auf Erfolg haben.
Begründung. Ihre Begründung ist Kern des Antrags auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Notieren Sie Ihre persönlichen Gründe auf einem separaten Blatt und legen Sie dieses dem Antrag bei. Manche Gründe, etwa wenn es um einen sehr häufigen Namen geht, erkennen die Behörden leichter an.
Zeit. Je nach Auslastung des Amtes kann es zwischen wenigen Monaten und bis zu eineinhalb Jahren dauern, bis es einen Bescheid gibt.
Abgelehnt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats widersprechen. Wird auch dem Widerspruch nicht stattgegeben, bleibt Ihnen die Klage beim Verwaltungsgericht.
Kosten. Das Ändern des Vornamens kann – je nach Aufwand – bis zu 255 Euro kosten, ein geänderter Nachname bis zu 1 022 Euro. Diese Höchstsätze werden aber selten fällig, sie sollen abschreckend wirken. Manchmal fällt ein Gebührenvorschuss an. Bei Ablehnung kommen anteilige Kosten auf Sie zu.
Folgekosten. Nach der Änderung müssen Sie Ihre Dokumente anpassen oder neu beantragen. Für die Änderung im Personalausweis können bis zu 30 Euro fällig werden, der Reisepass kostet bis zu 82 Euro. Eine Neuausstellung des Führerscheins ist bei einer Namensänderung nicht zwingend vorgeschrieben.
Mehrere Wege zur Namensänderung
Das deutsche Namensrecht wird oft als restriktiv wahrgenommen, dabei gibt es verschiedene Wege, einen unliebsamen Vor- oder Nachnamen loszuwerden. Vergleichsweise einfach ist der Wechsel des Nachnamens bei Heirat oder Scheidung, genannt zivilrechtliche Namensänderung. In anderen Fällen spricht man von öffentlich-rechtlicher Namensänderung. Sie ist auf Antrag möglich. Zuständig ist die Namensänderungsbehörde des Wohnsitzes, die meist beim Bürgeramt oder Standesamt angesiedelt ist. Entscheidend ist: Es muss einen wichtigen Grund für den Namenswechsel geben.
Tipp: Der Ratgeber Scheidung der Stiftung Warentest hilft Ihnen. Kennen Sie Ihre Rechte, vermeiden Sie Irrtümer und leben Sie schnell wieder sorgenfrei.
Müller heißt jetzt Tews
Philipp Tews zum Beispiel hieß früher Philipp Müller und hatte durch diesen Namen regelmäßig mit Verwechslungen zu tun. Bei der Arbeit bekam er immer wieder E-Mails, die an einen Kollegen gehen sollten und auch im privaten Postfach landeten Nachrichten, die nicht für ihn bestimmt waren. „Ich habe das mit der Namensänderung lange vor mir hergeschoben, weil ich dachte, dass das kaum geht und ziemlich kompliziert und aufwendig ist. Dabei war es am Ende ganz einfach und hat nur 115 Euro gekostet.“ Philipp hat den Geburtsnamen seiner Mutter angenommen. Die Eltern hatten sich vor rund 20 Jahren scheiden lassen.
Gründe für Namensänderungen
Häufigkeit. Als änderungswürdige Namen gelten sehr häufige Nachnamen, sogenannte Sammelnamen, wie Müller, Meier, Schmidt, Lehmann, Krause, Schulze.
Verwechslungsgefahr. Markus Hellwig vom Standesamt in Berlin-Zehlendorf kennt weitere Beispiele: „Wenn in einem Mietshaus zwei Mietparteien mit dem gleichen Familiennamen wohnen und das zu konkreten Schwierigkeiten führt, weil beispielsweise eine Zwangsvollstreckung läuft. Dann kann das ein Grund für eine Namensänderung sein.“
Tod. Oder: Ein Kind hat den Namen des Vaters. Als der Vater stirbt, möchte das Kind den Geburtsnamen der Mutter annehmen. Allerdings: Namen von Kindern zwischen 1 und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Witzpotenzial. Ohne Probleme geändert werden können anstößig oder lächerlich klingende Namen wie Fick oder Namen, die zu Wortspielen verleiten.
Schreibweise. Selbst die Schreibweise eines Namens kann ein Änderungsgrund sein. Wer beispielsweise das „ß“ in seinem Namen durch „ss“ ersetzen möchte, kann das auf Antrag tun.
Unterlagen für den Antrag beim Bürgeramt
Wer seinen Namen ändern möchte, braucht
- eine Meldebescheinigung oder eine Kopie des Ausweises,
- den Antrag auf Namensänderung und
- einen Auszug aus dem Geburtenregister.
Geburtenregisterauszug beschaffen
Ein Geburtenregisterauszug ist für den Änderungsantrag wichtig, weil darin die Historie von Namensänderungen festgehalten ist. Das heißt, alles, was in Namenssachen seit der Geburt passiert ist, steht im Geburtenregisterauszug. Eine Geburtsurkunde gibt dagegen immer nur den aktuellen Stand wieder. Den Geburtenregisterauszug gibt es – wie die Geburtsurkunde auch – beim Standesamt des Geburtsorts.
Das muss im Antrag stehen
Den Antrag auf Namensänderung bieten manche Behörden zum Download an, andere schicken ihn auf Anfrage zu. Im Antrag müssen die Kontaktdaten stehen sowie die Wohnsitze der vergangenen fünf Jahre und am Ende die Begründung. Je nach Fall kann das Amt weitere Unterlagen wie Führungszeugnis, Eheregister oder psychologisches Gutachten fordern.
Vorher Kontakt aufnehmen
Markus Hellwig rät: „Ich empfehle vor Antragstellung unbedingt die Kontaktaufnahme zur Namensänderungsbehörde, um die Zuständigkeit und Aussicht auf Erfolg zu prüfen. Das erspart den Antragstellern Kosten und Mühen und mir auch, wenn ich schon am Telefon darlegen kann, warum ,Prinzessin Leia‘ als Vorname in dieser Kombination nicht gehen wird.“ Bei der Vornamenswahl berät die Gesellschaft für deutsche Sprache. Sie ist Ansprechpartnerin für Eltern, Standes- und Bürgerämter gleichermaßen, weil sie langjährige Erfahrung mit Vornamen hat und eine internationale Vornamendatenbank mit weit mehr als einer Million Einträgen pflegt.
Osama und Adolf
„Was nach dem 11. September 2001 häufiger vorkam, waren Antragsteller, die Osama hießen und diesen Namen loswerden wollten“, erzählt Hellwig. „Wenn es ein derartig herausragender Vorname ist, wie Adolf beispielsweise, dann sehe ich darin einen besonderen Grund, diesen Namen zu ändern oder zu streichen. Ansonsten wird es bei Vornamen schwierig. Denn wenn jemand mehrere Vornamen hat, gibt es keinen Grund, den einen ungeliebten zu nutzen.“
Namenswechsel kostet bis zu 1 022 Euro
Die Gebühr für den öffentlich-rechtlichen Namenswechsel wird erst am Ende des Verfahrens bestimmt, weil sie sich nach dem Verwaltungsaufwand richtet und jedes Bürgeramt eigene Rechnungen aufstellt. Das Maximum ist allerdings bundesweit festgesetzt und liegt bei 1 022 Euro für die Änderung des Familiennamens und bei 255 Euro für die Änderung des Vornamens.
Der Höchstsatz kann verlangt werden, wenn der Verwaltungsaufwand hoch ist, weil
- die Rechtslage schwierig ist,
- andere Verfahrensbeteiligte wie Kinder oder Ehepartner angehört werden müssen und
- andere Behörden, etwa das Jugendamt, eingeschaltet werden müssen.
Einfach und günstig ist die Sache, wenn keiner dieser Faktoren eine Rolle spielt und der Grund für die gewünschte Änderung klar auf der Hand liegt.
Auch eine Ablehnung kostet
Eine Gebühr wird auch fällig, wenn der Antrag abgelehnt wird. Die Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und beträgt zwischen 10 und 50 Prozent der Verwaltungsgebühr. Wer gar kein Einkommen hat oder wenig verdient, beispielsweise Schüler und Studenten, zahlt für eine Namensänderung weniger. Auch eine Ratenzahlung ist nach Absprache mit der Behörde möglich.
Amt kann psychologisches Gutachten verlangen
Wenn der Grund für eine Namensänderung nicht sofort einsichtig ist oder der Antragsteller als Begründung nur allgemein „gesundheitliche Beeinträchtigungen“ angibt, kann das Amt ein psychologisches Gutachten fordern. Dabei geht es um eine Stellungnahme oder einen Bericht einer sachkundigen Person. Das kann ein Therapeut, Psychologe, Neurologe oder Sozialarbeiter sein. Das Gutachten muss nachvollziehbar sein und es muss erklären, warum der alte Name für den Betroffenen eine erhebliche seelische Belastung bedeutet. Dafür kann der Gutachter den Behandlungszeitraum, ein Krankheitsbild oder die psychologische Problematik darlegen.
„Mein Vater ist doof“ reicht nicht
„Es reicht mir nicht, wenn jemand sagt ‚Ich fand meinen Vater doof und will mich jetzt von dem distanzieren‘“, sagt Hellwig. „Und es bringt mir auch nichts, wenn Leute ein Gutachten mitbringen, in dem steht ‚Der Patient sprach gestern erstmalig bei mir vor.‘“ In einigen Fällen lieferten die Antragsteller von sich aus eine so schlüssige Begründung, warum sie unter einem Namen leiden, dass kein Gutachten nötig sei. Hellwig fügt hinzu: „Am Ende liegt das auch im Ermessensspielraum eines jeden Bearbeiters.“
Belange der Allgemeinheit
In einem Merkblatt über die Anforderungen an ein psychologisches Gutachten heißt es: „Entscheidend ist, dass der vorgetragene Grund so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit (...) zurücktreten müssen.“ Eine Formulierung, die Diplom-Psychologe Wolfgang Baer (Interview) kritisch sieht: „Die Allgemeinheit hat zu der Namenswahl und auch zur Geschlechtszugehörigkeit überhaupt nichts zu sagen. Es geht einzig und allein um die Gefühle und Wünsche der Betroffenen.“
Gesetz mit dunkler Geschichte
Der Gesetzgeber beurteilt das anders. Das deutsche Namensrecht beruht auf dem Grundsatz der Namenskontinuität und jede öffentlich-rechtliche Namensänderung wird dabei als Eingriff in diese Kontinuität gesehen. Dieser Grundsatz wurde 1938 als Namensänderungsgesetz festgehalten. Bereits 1934 hieß es in einem behördeninternen Erlass: „Jede Namensänderung beeinträchtigt die Erkennbarkeit der Herkunft aus einer Familie, erleichtert die Verdunklung des Personenstandes und verschleiert die blutmäßige Abstammung.“ Wenige Jahre später diente das Gesetz vorrangig dazu, Menschen mit jüdischem Glauben zu stigmatisieren. Jedem jüdischen Jungen oder Mann wurde damals der Vorname Israel verpasst und jedes Mädchen und jede Frau wurde zusätzlich mit dem Namen Sara gekennzeichnet, sofern aus dem ursprünglichen Vornamen die „jüdische Abstammung“ nicht ersichtlich war.
Jungs dürfen Maria heißen
In der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz lässt sich bis heute eine katholische Tradition ablesen. 1980 wurde festgehalten: „Der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.“ Ein Pendant für Frauen gibt es nicht.
Vornamen gleichberechtigt, Reihenfolge änderbar
Übrigens sind alle Vornamen gleichberechtigt. Ihre Reihenfolge ist keine Rangfolge. Der Namensträger entscheidet selbst, welchen Namen er im Alltag benutzt; es gibt keine Unterstreichung mehr. Wer also Lena Marie heißt, kann sich im Alltag nur Marie nennen. Wer damit trotzdem Schwierigkeiten hat, weil beispielsweise auf dem Personalausweis fälschlicherweise nur der erste Vorname genannt wird und das zu Problemen führt, für den gibt es seit dem 1. November 2018 eine Lösung: Durch eine Änderung des Personenstandsgesetzes lässt sich die Reihenfolge der Vornamen beim Geburtsstandesamt ändern.
Standesamt ändert Reihenfolge
Um die Reihenfolge der Vornamen ändern zu lassen, muss die Person keinen Grund angeben, sondern lediglich eine Erklärung abgeben. Aus Max Ludwig kann dann Ludwig Max werden. Weil dieser Vorgang als zivilrechtliche Angelegenheit gilt, ist das Standesamt zuständig; die Kosten betragen in Berlin beispielsweise 30 Euro. In anderen Bundesländern können sie abweichen.
Heirat und Scheidung: Standesamt zuständig
Eine Namensänderung im Zuge einer Heirat oder Scheidung ist unkompliziert (zivilrechtliche Namensänderung). Anders als bei öffentlich-rechtlichen Änderungen (Unser Rat) müssen alle Erklärungen zu Geburts-, Ehe- und Familiennamen persönlich beim Standesamt erfolgen. Um Anfahrtsweg und Kosten zu sparen, kann das Vorsprechen beim Standesamt des Wohnsitzes stattfinden. Die Bearbeiter dort können die Erklärung dann an das Standesamt des Geburtsorts übersenden.
Ehe- und Familienname. Einen Ehe- oder Familiennamen bestimmt man bei dem Standesamt, in dem die Hochzeit stattgefunden hat. Dieser Ehename kann noch Jahre nach der Hochzeit bestimmt werden. Es gibt keine Frist. Der gemeinsame Ehe- oder Familienname ist derjenige, der auch für die Kinder dieser Ehe gilt. Ein Partner kann zwar einen Doppelnamen aus Geburts- und Ehenamen tragen – Müller-Schmidt oder Schmidt-Müller, die Reihenfolge ist mittlerweile egal – aber für die Kinder müssen sich die Eltern auf einen Nachnamen einigen. Dieser Name wird automatisch zum Geburtsnamen für alle weiteren Kinder. Einen Familiennamen für die Kinder müssen auch unverheiratete Eltern bestimmen. Erklären sie beim Jugendamt, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam tragen, so müssen sie dort einen Familiennamen bestimmen. Diesen können sie nur bis drei Monate nach der Erklärung ändern lassen. Danach geht eine Nachnamensänderung für das Kind nur noch mit einem Antrag als öffentlich-rechtliche Namensänderung, wenn ein guter Grund vorliegt.
Scheidung. Wer nach einer Scheidung wieder seinen Geburtsnamen annehmen möchte, kann das per Erklärung beim Standesamt tun. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsorts. Ein Kind kann den Nachnamen seines Vaters oder seiner Mutter übrigens auch ablegen, wenn dieser oder diese dagegen ist. Das geht auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zurück. Verhandelt wurde der Fall eines Mädchens, das nach dem Willen seiner Mutter den Nachnamen des neuen Ehemanns erhalten sollte. Auch das Mädchen wollte die Namensänderung. Die Mutter hatte bereits den neuen Nachnamen angenommen, auch das gemeinsame Kind aus der Ehe trägt ihn. Der leibliche Vater, zu dem das Mädchen seit Jahren keinen Kontakt hat, hatte der Namensänderung widersprochen. Das OLG entschied, dass die Belastung durch eine Namensverschiedenheit zur Mutter und der Halbschwester zu groß sei (Az. 1 UF 140/19).
Tipp: Der Ratgeber Scheidung der Stiftung Warentest hilft Ihnen. Kennen Sie Ihre Rechte, vermeiden Sie Irrtümer und leben Sie schnell wieder sorgenfrei.
Ja, ich möchte Informationen zu aktuellen Tests und Verbrauchertipps sowie interessante, unverbindliche Angebote der Stiftung Warentest (zu Heften, Büchern, Abonnements von Zeitschriften und digitalen Inhalten) per E-Mail erhalten. Mein Einverständnis hierzu kann ich jederzeit widerrufen. Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.
Dieser Artikel ist hilfreich. 127 Nutzer finden das hilfreich.