Handy in der Schule Was erlaubt ist – und was nicht

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Handy in der Schule - Was erlaubt ist – und was nicht

Private Smartphones. Sie im Unter­richt einzuschalten, ist an vielen Schulen verboten. © Adobe Stock / J.Rofeld

Viele Kinder und fast alle Jugend­lichen haben ein Smartphone. Wir erklären, was Lehrer verbieten dürfen und was Schülern droht, die sich über solche Verbote hinwegsetzen.

Kann eine Schule das Mitbringen eines Handys verbieten?

Nein. Was Schüle­rinnen und Schülern erlaubt ist und was nicht, steht im Schulgesetz des jeweiligen Bundes­landes und außerdem in der Haus­ordnung der jeweiligen Schule. Einige Schulen erlauben das Telefonieren auf dem Schulhof oder in eigens dafür einge­richteten Zonen. Bayern hat die Hand­ynut­zung im Schulgesetz geregelt – und zwar streng: Mobilfunktelefone müssen in dem Bundes­land auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet sein (Artikel 56 Absatz 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen).

Mitbringen immer erlaubt, Einschalten oft nicht. Schulen können also die Han­dy­nutzung in der Schul­zeit einschränken oder verbieten. Sie können den Schülern aber nicht generell untersagen, Handys etwa im ausgeschalteten Zustand mit in die Schule zu bringen und sie nach der Schul­zeit außer­halb des Schulgeländes anzu­schalten, um mit den Eltern zu telefonieren.

Darf die Schule die Hand­ynut­zung auch in der Pause verbieten?

Wohl ja. In einer Stellung­nahme zur Rechts­lage der Hand­ynut­zung in der Schule schreibt das Kultusministerium Baden-Württemberg: „In den Pausen sollen die Schüle­rinnen und Schüler losgelöst von der unter­richt­lichen Anspannung vor allem unter­einander ins Gespräch kommen, um die Kameradschaft zu pflegen und ggf. Spannungen und Konflikte abzu­bauen. Daher hat die Schule auch das Recht, die Handybenut­zung während der Pausen auf dem Schulhof für den Regelfall zu untersagen.“

Darf ein Lehrer einem Schüler das Handy wegnehmen?

Ja. Die Schulgesetze der Bundes­ländern erlauben Lehrern ganz allgemein, solche Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit ein geordneter Schul­betrieb und Unter­richt statt­finden kann. Spielt ein Schüler zum Beispiel während des Unterrichts auf seinem Handy herum, klingelt das Handy oder vibriert das Gerät hörbar, weil Nach­richten eingehen, ist der Unter­richt gestört. Die Wegnahme von Gegen­ständen ist dann zulässig. Nicht erlaubt ist es, das Telefon wegzunehmen, nur weil ein Schüler etwa seine Haus­aufgaben nicht gemacht hat oder zu spät kommt.

Wie lange kann das Handy einkassiert werden?

Das ist nirgends konkret geregelt. Daraus folgt: Die Schule muss sich an den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz halten, wenn sie ein Schüler-Handy einbehält. Die Wegnahme darf also nur solange dauern, wie sie erforderlich und angemessen ist, um die Störung des Schul­unter­richts durch das Mobiltelefon zu unterbinden. In der Regel wird die Schule das Handy also spätestens nach dem Unterrichts­tag heraus­geben müssen.

Rück­gabe des Handys nur an die Eltern?

Viele Schul­ordnungen sehen vor, dass die Eltern das einge­zogene Handy im Sekretariat oder bei der Schulleitung persönlich abholen müssen. Schaffen diese es allerdings nicht, das Handy direkt nach der Schule abzu­holen, liegt es unter Umständen über Nacht oder sogar Tage in der Schule. Zur Frage, ob das so recht­mäßig ist, gibt es bislang nur eine Gerichts­entscheidung aus dem Jahr 2017: Ein Lehrer hatte dem Schüler einer neunten Klasse das Handy abge­nommen, weil dieser es unter der Bank benutzt hatte. Nach Unterrichts­schluss verlangte der Schüler sein Handy zurück. Die Schulleitung lehnte jedoch ab. Eine Heraus­gabe komme nur an die Eltern in Frage. Das alles passierte an einem Freitag.

Einbehalten übers Wochen­ende recht­mäßig. Da die Eltern das Handy nicht noch frei­tags abholten, lag es übers Wochen­ende in der Schule. Die Eltern sahen darin eine rechts­widrige Maßnahme der Schule und klagten. Doch das Verwaltungs­gericht hielt die Maßnahme der Schule noch für recht­mäßig. Dass der Schüler ohne sein Handy nach der Schule für seine Eltern „plötzlich unerreich­bar“ war, begründe noch keine schwerwiegenden Grund­rechts­eingriff (Verwaltungsgericht Berlin, Az. 3 K 797.15).

Handy­verbot auf der Klassen­fahrt?

Zur Frage, ob die Schule verbieten darf, dass Smartphones mit auf die Klassen­fahrt genommen werden, liegen noch keine Gerichts­entscheidungen vor. Die recht­liche Einschät­zung des Kultusministeriums Baden-Württemberg zum Mitführen eines Handys: „Anderer­seits können die Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Kinder vor Schul­beginn oder nach Schulende zu erreichen. Dies gilt auch für Klassen­fahrten ins Schul­land­heim oder andere Ausflüge. Das Handy kann hier in Notfällen sogar eine wichtige Hilfe sein, zum Beispiel beim Skifahren oder wenn in einer Groß­stadt eine Schülerin oder ein Schüler verloren geht.“ Danach wird es Lehrern wohl erlaubt sein, Phasen der Klassen­fahrt für handyfrei zu erklären. Ein generelles Verbot, Smartphones mitzunehmen und zu benutzen, ist wohl eher rechts­widrig.

Heimliche Aufnahmen im Schul­unter­richt

Lehrer öffent­lich bloß­stellen verboten. Auf keinen Fall sollten Schüler ihr Handy nutzen, um während des Unterrichts von Mitschülern oder gar Lehrern Videos und Fotos zu machen. Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamt­schule in Berlin wurden im Jahr 2019 für neun Tage vom Unter­richt suspendiert, weil sie während der Schul­stunden heimlich Videos und Fotos von Lehrern ange­fertigt und an eine dritte Person weitergeleitet haben, die sie auf einer öffent­lichen Instagram-Seite verbreitet und teil­weise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.

Suspendierung rechtens. Das Verwaltungs­gericht Berlin Anfang stützte in zwei Eilverfahren die Entscheidung der Schulleiterin (Az. VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19). Nach Ansicht des Gerichts durften die beiden suspendiert werden, obwohl sie „nur“ die Aufnahmen gemacht und weitergeleitet, das Material aber selbst nicht öffent­lich gemacht hatten. Den beiden Schülern habe klar sein müssen, dass das ihr weitergeleitete Material von dem Dritten auf dessen Instagram-Seite veröffent­licht und mit beleidigenden Kommentaren versehen werde, so das Verwaltungs­gericht. Es liege auf der Hand, das die Videos und Fotos geeignet seien, die Lehr­kräfte in der Öffent­lich­keit bloß­zustellen und damit das geordnete Schulleben beein­trächtigt worden sei.

Schriftlicher Verweis. In einem ähnlichen Fall reagierte die Schule mit einem schriftlichen Verweis, den sie auch auf dem Schul­jahres­zeugnis kennt­lich gemacht hatte. Der Schüler legte Wider­spruch ein – ohne Erfolg. Dem Verwaltungs­gericht Berlin nach sei der schriftliche Verweis die mildeste Ordnungs­maßnahme angesichts dessen, dass der Schüler gegen die Haus­ordnung der Schule verstoßen, den Unter­richt gestört und das allgemeine Persönlich­keits­recht des Lehrers verletzt habe. Hinzu käme die virale Verbreitung der Aufnahme in der Schule und die damit verbundene Nach­ahmungs­gefahr (Az. 3 K 211/22).

Handy in der Schule - Was erlaubt ist – und was nicht

Einkassiert. Werden die Regeln zur Hand­ynut­zung miss­achtet, kann das leicht passieren. © Getty Images / Maskot

Und wenn Schüler ein Handy bei der Klassen­arbeit nutzen?

Handys eignen sich bestens als elektronischer Spick­zettel. Schüler, die Lösungen während einer Klausur googeln, begehen einen Täuschungs­versuch. Die Prüfung oder mindestens einen Teil davon bewertet der Lehrer dann mit der Note 6. Ein Schule kann verlangen, dass die Mobil­funk­telefone sämtlicher Schüler während einer Klassen­arbeit auf dem Lehrerpult liegen. Schon das bloße Mitführen eines ange­schalteten Handys in der Hand­tasche während einer Prüfung kann als „Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfs­mittels“, und damit als Täuschungs­hand­lung gewertet und geahndet werden. Allerdings gilt das nur, wenn die Schule die Schüler vor Beginn der Prüfungen klar und unmiss­verständlich über das Handy­verbot und die Sanktionen (hier: Note 6) hingewiesen hat (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az. 7 K 3433/10).

Tipp: Soll ein Handy oder Tablet versichert werden, lohnt es sich, die Bedingungen genau anzuschauen, damit es im Schadens­fall nicht zu Enttäuschungen kommt.

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19Tim80 am 22.06.2021 um 11:25 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Verstoß gegen die Netiquette

Profilbild Stiftung_Warentest am 26.08.2019 um 10:34 Uhr
Ist Handystrahlung schädlich?

@LeniAddi: Ob Handystrahlung der Gesundheit schadet, ist nicht geklärt. Informationen zum Thema finden Sie auf unsere Internetseite etwa hier: https://www.test.de/Handynutzung-im-Alltag-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Strahlung-5208305-0/ und hier https://www.test.de/Handystrahlung-Keine-Hinweise-auf-erhoehtes-Krebsrisiko-4304992-0/ (PK)

LeniAddi am 26.08.2019 um 10:19 Uhr
Ist Handystrahlung schädlich?

Ich kann mich noch an die Einführung der Handys erinnern. Damals hieß es, das man Kinder von Handys fern halten sollte, da diese eine besondere Belastung für den Körper von Heranwachsenden darstellen könnten. Wenn ich mich richtig erinner, so wurde in einigen Beiträgen erwähnt, dass sich Mobilfunkstrahlung negativ auf die Entwicklung des Gehirns von Kindern auswirken könnte. Selbst im Ersten und ZDF liefen dazu Filmbeiträge. Stimmt es, dass Handystrahlung für den Körper bedenklich ist oder ist es in ordnung, Kinder den Einflüssen von Mobilfunk auszusetzen?

hans-hellmuth.merg am 11.11.2012 um 23:06 Uhr
Schade

Ich finde eine Regelung, dass das Handy bis zum Ende der Woche eingezogen wird, wesentlich wirkungsvoller. Wenn ich weiß, dass ich es am Ende des Vormittags zurück bekomme, kann ich einen Verstoß riskieren. Wenn ich im Ernstfall riskiere, das Handy erst nach einigen Tagen zurück zu bekommen, schreckt das mehr ab.