Immobilien­kredite Rechner Vorfälligkeits­entschädigung – das darf die Bank verlangen

Immobilien­kredite - Rechner Vorfälligkeits­entschädigung – das darf die Bank verlangen

Unerwünschte Neben­kosten. Wer seinen Baukredit vorzeitig ablöst, muss der Bank einen Ausgleich für entgangene Zinsen zahlen. © Getty Images / EyeEm

Kreditnehmer, die ihr Hypotheken­darlehen vorzeitig ablösen, müssen Vorfälligkeits­entschädigung zahIen. Unser Rechner zeigt, was die Bank in Ihrem Fall verlangen darf.

Rechte bei der vorzeitigen Ablösung von Immobilien­krediten

In bestimmten Fällen haben Kreditnehmer das Recht, ihr Immobiliendarlehen bereits vor Ablauf der Zins­bindung zurück­zuzahlen. Der wichtigste Grund für eine vorzeitige Kredit­ablösung ist der Verkauf des Hauses oder der Wohnung. Die Bank kann im Gegen­zug einen Ausgleich dafür verlangen, wenn sie das Geld nicht mehr zu dem Zins­satz anlegen kann, den sie für das Darlehen bis zur nächsten regulären Kündigungs­möglich­keit des Kunden bekommen hätte. Das gleiche gilt, wenn der Kreditnehmer ein vertraglich vereinbartes Darlehen gar nicht erst abnimmt. Die Höhe der Vorfälligkeits­entschä­digung hängt vom Zins­satz ab, den eine Bank für ihre Ersatz­anlage zugrunde legt. Je nied­riger der Zins­satz, desto höher die Entschädigung. Nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs müssen die Banken für die Ermitt­lung der Entschädigung die Rendite für Pfand­briefe heran­ziehen.

Vorfälligkeits­entschädigung berechnen: So geht‘s

  • Daten. Geben Sie in den Rechner die Daten Ihres Kredits ein. Sie benötigen lediglich den Ablöse­termin, die Höhe der Rest­schuld zum Ablöse­termin, den Zins­satz, die Monats­rate und das Ende der Zins­bindung. Hat der Kredit eine Zins­bindung von mehr als zehn Jahren, tragen Sie statt des Endes der Zins­bindung den Termin ein, an dem seit der voll­ständigen Kredit­auszahlung zehn Jahre und sechs Monate vergangen sind. Falls Sie das Recht auf Sondertilgungen oder eine Erhöhung der Monats­rate haben, geben sie jeweils deren maximal mögliche Höhe an.
  • Berechnung. Nach Eingabe des Abschlags für ersparte Risiko- und Verwaltungs­kosten oder Über­nahme der voreinge­stellten Werte berechnet das Programm die Vorfälligkeits­entschädigung nach den Grund­sätzen der Recht­sprechung anhand der zum Ablöse­termin maßgeblichen Pfand­brief­renditen. Liegt der Ablöse­zeit­punkt in der Zukunft, wird eine Rechnung auf Basis der aktuellen Pfand­brief­renditen erstellt.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.09.2025 um 09:20 Uhr
    Pauschales Bearbeitungsentgelt

    @fifi7: Nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU darf die Vorfälligkeitsentschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigen. Profitiert die Bank von der vorzeitigen Rückzahlung, darf sie daher vom Kunden nichts verlangen.
    Unabhängig davon dürfen Banken nach unserer Auffassung generell keine Bearbeitungsgebühr für die Berechnung einer Entschädigung verlangen, sofern Kreditnehmer lediglich ihr gesetzliches Kündigungsrecht ausüben (so auch die Urteile des Urteils des LG München I, Az. 35 O 13599/17 und des OLG Frankfurt am Main, Az. 23 U 50/12).

  • fifi7 am 27.09.2025 um 13:04 Uhr
    Missverständnis/ Frage 1

    Ich hoffe, das nun klar rüberzubringen.
    1. hätte ich gern die Frage beantwortet, die Robert-F gestellt hat (05.06.2022, 15:42), die ich so verstehe:
    vorzeitige Zurückzahlung *mit* berechtigtem Interesse (z.b. Verkauf),
    *vor* der gesetzlichen 10a-Frist (danach gibts keine vfe, das ist bek., darum gehts auch nicht),
    *mit* Bearbeitungsgebühr (die wir jetzt als berechtigt betrachten),
    aber *ohne* unberechtigte Berechnungsgebühr.
    Dann lautet seine Frage nach meinem Verständnis:
    Schaden für die Bank = -1545.69,
    Bearbeitung = +200,
    ergo Summe = -1345.69.
    Muss man trotzdem +200 zahlen?
    Robert's Beitrag schien mir so zu sein, dass er die 200 zahlen soll, obwohl doch sogar die Summe aus beidem negativ ist. Ist das rechtens, das *nicht* miteinander zu verrechnen (auch wenn die Bearb.geb. an sich rechtens ist)?
    Ich dachte, ich hätte das in meinem 1. Beitrag schon klar formuliert, der jetzt erst nach mehreren Tagen hier aufgetaucht ist.
    (Meine Entschuldigungsbitte gradeben wurde auch geblockt.)

  • fifi7 am 27.09.2025 um 11:41 Uhr
    Missverständnis über Missverständnis über Missvers

    OK. Zunächst bitte ich um Entschuldigung für mein Beitragsbombardement. Es war blöd von mir, 2 Fragen zu mischen, was mir erst jetzt klar wurde. Allerdings war ich auch genervt davon, dass permanent Beiträge geblockt wurden ohne ersichtlichen Grund. Jetzt sind sie im Nachhinein z.T. doch aufgetaucht. hätte ich gewusst, dass die "Prüfung" so lange dauert, hätte ich vielleicht mehr Geduld gehabt.
    Die eigentlichen Fragen stelle ich mangels Anzahl erlaubter Zeichen (und Überzahl an Missverst.) in neuem Beitrag.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.09.2025 um 13:43 Uhr
    Kündigung nach § 489 Abs. 1 Satz 2 BGB

    @fifi7: Nehmen Bankkunden ihr gesetzliches Recht zur Kündigung wahr, dass ihnen nach nach § 489 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht, darf die Bank dafür keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
    Dieser Rechner, der die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Kriterien des BGH vornimmt, gilt nicht für diese Fälle.
    Verlangt die Bank auch bei der Wahrnehmung des gesetzlichen Kündigungsrechts Gebühren (für was genau?), ist zu prüfen, ob die Preisebedingung wirksam vereinbart wurde. Hierzu ist der genaue Wortlaut der Bedingungen rechtlich zu untersuchen. Nicht zu allen Bankgebühren gibt es bereits eine (höchstrichterliche) Rechtsprechung. Daher empfehlen wir Ihnen weiterhin den Gang zur Verbraucherzentrale.

  • fifi7 am 25.09.2025 um 13:12 Uhr
    netiquette

    Wieder Kommentar gelöscht, aber Fehler erkannt: Euer Algorithmus stört sich an Großbuchstaben, die wohl als Schreien interpretiert werden. Es sollte bloß *Betonung* sein.