Bank­voll­macht Diese Konto­voll­machten bieten Banken und Zinsportale an

Datum:
  • Text: Simone Weidner
  • Testleitung: Stephanie Pallasch
  • Test­assistenz: Sina Schmidt-Kunter
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Bank­voll­macht - Diese Konto­voll­machten bieten Banken und Zinsportale an

Konto­voll­macht. Einer Person des Vertrauens eine Voll­macht für das Konto zu erteilen, kann für viele Situationen sinn­voll sein. © Getty Images / Stone RF

Eine Voll­macht für andere ist sinn­voll bei Giro­konto, Tages­geld und Depot. Die meisten der 48 Banken im Vergleich bieten eine an. Online-Banking ist oft extra zu regeln.

Bank­voll­macht Testergebnisse für 48 Konto­voll­machten freischalten

Anderen Zugriff auf Giro- und Spar­konten zu erlauben, ist ein großer Schritt. Selbst in Part­nerschaften ist Geld oft ein Tabu­thema. Viele verwalten ihre Finanzen persönlich. Doch es gibt Situationen, in denen es praktisch oder nötig ist, dass eine zweite Person das Konto verwalten darf. Vorüber­gehend oder dauer­haft, etwa nach einem schweren Unfall, bei Krankheit oder Pflegebedürftig­keit. Zahlungs­verpflichtungen laufen oft weiter, Kranken­haus-, Arzt- oder Pflege­kosten müssen über­wiesen werden.

Ob Girokonto, Online-Depot oder Tages- und Festgeldkonto bei in- und ausländischen Banken: Es ist sinn­voll, wenn Inhaberin oder Inhaber eines Kontos eine Konto­voll­macht erteilt haben, oft auch Bank­voll­macht genannt. Damit darf eine Vertrauens­person Bank­geschäfte erledigen. Konto­inhaber und Vertrauens­person unter­schreiben dafür das instituts­eigene Formular bei der Haus­bank oder online. Beim Online-Antrag geschieht der Identitäts­nach­weis via Post- oder Video-Ident. Mit der Konto­voll­macht darf die zweite Person über das Konto und gegebenenfalls Vermögen verfügen. Unbe­dingtes Vertrauen ist für die Konto­voll­macht Voraus­setzung.

Warum sich der Vergleich der Bank­voll­machten für Sie lohnt

Test­ergeb­nisse

Der Vergleich der Stiftung Warentest zeigt die Bedingungen der Bank­voll­machten von 48 Kredit­instituten und Zinsportalen, darunter ausgewählte Direkt-, Neo- und Groß­banken, eine Sparkasse und eine Volks- und Raiff­eisen­bank. Jede Bank verwendet ein eigenes Formular, eine umfassende Vorsorgevoll­macht wird meist nicht akzeptiert. Keine Konto­voll­macht bieten an: Ayvens Bank, CosmosDirekt, Deutsche Bank Zins­markt und Welt­sparen. Die Details finden Sie nach dem Frei­schalten des Tests.

Voll­macht im Todes­fall

38 Banken bieten eine Konto­voll­macht an, die ab Unter­schrift und über den Tod hinaus gilt. Bei vier Banken gilt die Voll­macht erst ab dem Tod und bei zwei Banken mit Sitz im Ausland nur bis zum Tod des Konto­inhabers.

Online-Banking nicht auto­matisch

Online-Banking ist in den meisten Bank­voll­machten nicht vorgesehen. Nur bei zwei Banken im Test haben Bevoll­mächtigte auto­matisch Online-Zugang. Zwei Direkt­banken bieten Telefon­banking, aber kein Online-Banking an. Bei anderen Banken kann der Konto­inhaber einen Online-Zugang extra für den Bevoll­mächtigten beantragen – zusätzlich zur Konto­voll­macht.

Karte zum Konto mit Extraantrag

Bei 9 der 38 Banken, die eine Voll­macht über den Tod hinaus anbieten, können Bevoll­mächtigte eine eigene Bank­karte für sich beantragen, mit der zum Beispiel Bargeld­abhebungen möglich sind. Bei anderen Banken müssen Konto­inhaber die Karte extra für Bevoll­mächtigte beantragen.

Schließ­fach extra

Nur eine Bank im Test bietet die Möglich­keit, mit der Konto­voll­macht auto­matisch Zugang zum Schließfach zu erhalten. Andere bieten eine separate Schließ­fach-Voll­macht an.

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Das ist immer mit einer Bank­voll­macht erlaubt

Eine Voll­macht ermöglicht es einer Vertrauens­person, über das Konto zu verfügen, ohne dass Konto­inhaberin oder Konto­inhaber jedes Mal erneut ausdrück­lich zustimmen muss. Grund­sätzlich dürfen Bevoll­mächtigte Folgendes:

  • Über Guthaben auf dem Giro­konto verfügen,
  • Einge­räumte Über­ziehungs­möglich­keiten auf dem Giro­konto in Anspruch nehmen,
  • Zahlungs­aufträge und Einzugs­aufträge erteilen, ändern und löschen,
  • Abrechnungen, Konto­auszüge und sons­tige Mitteilungen entgegen­nehmen und anerkennen.

Das ist niemals mit einer Bank­voll­macht möglich

Mit einer Konto­voll­macht haben Bevoll­mächtigte nicht die gleichen Rechte und Möglich­keiten wie Konto­inhaber. Generell ist es ihnen nicht erlaubt:

  • Weitere Konto­voll­machten zu erteilen und bereits bestehende zu widerrufen,
  • Schließ­fach- und Verwahr­verträge abzu­schließen, zu ändern und kündigen,
  • Verträge zugunsten Dritter zu schließen,
  • Kreditkarten für sich selbst zu beantragen,
  • Kredit­verträge abzu­schließen, zu ändern und zu kündigen,
  • Kreditsicherheiten bestellen und zurück­nehmen.

Bank­voll­macht gilt meist über den Tod hinaus

Eine Konto­voll­macht gilt in der Regel ab dem Zeit­punkt der Unter­schrift und nicht erst, wenn jemand krank­heits­bedingt Bank­geschäfte nicht mehr erledigen kann. Das Risiko des Missbrauchs trägt der Konto­inhaber. Daher ist es von großer Bedeutung, eine Person zu wählen, zu der großes Vertrauen besteht.

Die oder der Bevoll­mächtigte darf in der Regel auch über den Tod hinaus Bank­geschäfte erledigen. Dies gilt solange, bis ein Erbe die Voll­macht widerruft. Es gibt aber auch Banken, deren Konto­voll­macht erst ab dem Tod des Konto­inhabers gilt. Und es gibt Banken, bei denen die Konto­voll­macht nur bis zum Tod des Konto­inhabers gilt.

Ehepart­nern oder Kindern Konto­voll­macht erteilen

Ohne Voll­macht verweigern Banken und Sparkassen fremden Personen den Konto­zugriff, auch nahen Angehörigen und Ehepart­nern. Denn falls sich nach­weisen lässt, dass ein Unbe­fugter das Konto verwaltet, sind die Kredit­institute in der Haftung. Deshalb müssen Berechtigte schriftlich nach­weisen, dass sie auf das Konto zugreifen dürfen. Das ist mit einer Bank­voll­macht möglich oder mit Vorsorgevollmacht, wenn sie notariell beglaubigt ist.

Keine Bank­voll­macht ist bei Gemein­schafts­konten nötig, wie oft bei Paaren üblich. Hier kann jeder Konto­inhaber und jede Konto­inhaberin unabhängig von der anderen Person handeln. Auf Antrag bekommen beide Personen einen Online-Zugang und eine Bank­karte. Sie haften gemein­sam für Schulden.

Online-Banking beantragen, bevor es zu spät ist

Ein Online-Zugang für Bevoll­mächtigte ist nicht selbst­verständlich. Oft können Konto­inhaber den Zugang für ihre Konto­bevoll­mächtigten aber zusätzlich beantragen. Bank­kunden müssen darauf achten, dass sie sich recht­zeitig um einen Online-Zugang kümmern. Ist die Konto­inhaberin oder der Konto­inhaber geschäfts­unfähig, etwa wegen einer demenziellen Erkrankung, ist das nicht mehr möglich.

Neue Spar­konten eröffnen

Unterschiedlich regeln die Banken, ob Bevoll­mächtigte fest angelegte Beträge kündigen oder neue Spar­konten eröffnen dürfen. Bei einem bestehenden Depot dürfen Bevoll­mächtigte oft auch Wert­papiere wie ETF (Exchange Traded Funds, also börsennotierte Fonds), Aktien oder Anleihen kaufen und verkaufen.

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Tages- und Fest­geld: Voll­macht nicht bei allen Top-Konten

Im Test bieten mehrere ausländischen Direkt­banken und Zinsportale, die in unserem Vergleich der Top-Fest­geld- und Tages­geld­konten attraktive Zins­angebote haben, keine oder nur spezielle Voll­machten an.

Tipp: In unseren Vergleichen von Festgeld und Tagesgeld erkennen Sie diese Institute und Zinsportale. Wir kenn­zeichnen Anbieter mit Voll­macht mit einer Fußnote.

Mit einer Vorsorgevoll­macht die Finanzen regeln

Viele regeln ihre rechtliche Vorsorge inklusive Konto­zugriff mit einer umfassenderen Vorsorgevoll­macht. Doch viele Banken erkennen eine Vorsorgevoll­macht nicht an, wenn sie nicht vom Notar beur­kundet ist.

Der Hintergrund: Banken machen sich schaden­ersatz­pflichtig, sollte sich später heraus­stellen, dass eine Vorsorgevoll­macht unwirk­sam war. Deshalb lassen sie bei Verfügungen in der Regel die Vorsorgevoll­macht von der Rechts­abteilung im Hinblick auf Wirk­samkeit und Echt­heit prüfen, zum Beispiel wenn ein Bevoll­mächtigter Bargeld abheben oder eine Über­weisung vornehmen will. Das bedeutet einen hohen Verwaltungs­aufwand.

Um diesen zu vermeiden, verweisen Banken auf die Konto­voll­macht, die ihnen Rechts­sicherheit gibt. Dennoch ist es mit einer Vorsorgevoll­macht möglich, Konto und Finanzen zu regeln. Laut Gesetz gibt es für die Vorsorgevoll­macht keine Form­vorschriften. Die Bank darf nicht etwas verlangen, was der Gesetz­geber nicht vorgesehen hat.

Tipp: Wenn Sie noch die Möglich­keit dazu haben, ist es trotzdem einfacher, eine Vorsorgevoll­macht und ergänzend eine Konto­voll­macht zu erstellen.

Hartnä­ckig bleiben, notfalls Recht einklagen

Bevoll­mächtigte, die keine Konto­voll­macht haben und mit einer Vorsorgevoll­macht die Finanzen regeln wollen, sollten bei Ablehnung der Bank hartnä­ckig bleiben, notfalls können sie ihr Recht einklagen. Hier einige Tipps:

  • Sie können sich auf die Rechts­lage berufen, wenn die Bank die Vorsorgevoll­macht nicht akzeptiert. Erfolg­reich verklagte ein Bevoll­mächtigter die Sparkasse seiner Mutter, nachdem die Sparkasse ihm den Zugriff auf ihr Vermögen in Höhe von 125 000 Euro verweigerte. Der bevoll­mächtigte Sohn bekam recht. Sein Zins­schaden und Anwalts­kosten von rund 2 580 Euro wurden erstattet (Land­gericht Detmold, Az. 10 S 110/14).
  • Sie können die Schlichtungsstellen der Bank oder Sparkasse einschalten. In einem Fall akzeptierte eine Volks- und Raiff­eisen­bank nach dem Schlichter­spruch die Vorsorgevoll­macht.
  • Auch das Betreuungs­gericht kann helfen: Eine Vorsorgebevoll­mächtigte hatte sich für die Vermögens­sorge der Mutter an das Gericht gewandt. Sie hatte eine umfassende Vorsorgevoll­macht. Das Betreuungs­gericht verklagte die Sparkasse Hamburg, die für die Kosten des Betreuungs­verfahrens aufkommen musste (Land­gericht Hamburg, Az. 301 T 280/17).

Ob Giro­konto, ­Tages­geld oder Depot: Je nach Bank haben Konto­bevoll­mächtigte unterschiedliche Befug­nisse.

Testleiterin Stephanie Pallasch

Was Erben nach dem Tod des Konto­inhabers tun dürfen

Bei 38 Bank­instituten im Test endet die Konto­voll­macht nicht mit dem Tod des Konto­inhabers. Bevoll­mächtigte können weiter wie zu Lebzeiten über das Konto verfügen. Das ist zum Beispiel sinn­voll, wenn sie die Beerdigung bezahlen müssen. Sind Konto­bevoll­mächtigte und Erbe nicht identisch, kann ein Erbe die Konto­voll­macht gegen­über der Bank widerrufen. Die Voll­macht gilt solange, bis sie widerrufen wird.

Ohne Voll­macht darf nur ein Erbe auf das Konto zugreifen, das ab dem Tod als Nach­lass­konto geführt wird. Dafür ist ein Erbschein nötig oder ein Testament mit Eröff­nungs­protokoll. Erben mehrere Personen, können sie nur gemein­sam auf das Konto zugreifen.

Auch mit einer von einem Notar beur­kundeten Vorsorgevoll­macht können Bevoll­mächtigte in der Regel auf Konto und Vermögen des Verstorbenen zugreifen, sofern die Voll­macht über den Tod hinaus gilt. Sind Erbe und Bevoll­mächtigter nicht identisch, können Erben auch diese Voll­macht widerrufen.

Bei ausländischen Banken können andere Regeln gelten. Konto­inhaber sollten früh­zeitig klären, welche Nach­weise nötig sind, etwa ein Erbschein oder Testament, damit Berechtigte nach dem Tod Konto­zugriff haben.

Wenn es keine Vertrauens­person gibt

Nicht jede und jeder hat eine Vertrauens­person. Konto­inhaber können dann über eine Betreuungs­verfügung nach­denken. Darin können sie vorschlagen, wer im Fall der eigenen Entscheidungs­unfähigkeit die Betreuung über­nehmen soll, etwa aus dem Kreis der Angehörigen oder Freunde. Vorteil: Geht es im Betreuungs­fall um die Vermögens­sorge, kontrolliert das Gericht die Betreuer.

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23 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Hajub am 18.05.2025 um 23:07 Uhr
    Voll­macht erst ab dem Tod des Konto­inhabers

    Warum bieten so wenige Banken Vollmachten an die erst ab den Tod des Kontoinhabers beginnen oder wenn auf Antrag ein Vormundschaftsgericht die Geschäftsunfähigkeit des Kontoinhabers bestätigt. Ich würde zum Beispiel niemals eine Vollmacht geben die wirksam ist wenn ich noch lebe und geschäftsfähig bin.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.03.2025 um 10:48 Uhr
    Beglaubigte Vorsorgevollmacht

    @Lottiohnesorge: Das Problem ist, dass viele Banken eine Vorsorgevollmacht nicht anerkennen, wenn sie nicht vom Notar beur­kundet ist, obwohl die notarielle Beglaubigung nach dem Gesetz nicht notwendig ist. Für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht gibt es keine Form­vorschriften.
    Eigentlich sollten alle Banken nicht etwas verlangen, was der Gesetz­geber nicht vorgesehen hat. Doch was hilft es den Bankkunden, wenn im Notfall die bevollmächtigte Person erst vor Gericht ziehen muss, um sich die Wirksamkeit der Vollmacht bestätigen zu lassen?

  • Lottiohnesorge am 17.03.2025 um 10:08 Uhr
    Öffentliche Beglaubigung durch Betreuungsbehörde

    Leider ist hier (und auch sonst in den meisten Artikeln im Netz zum Theme) immer nur von der Möglichkeit einer „notariellen“ Beglaubigung die Rede.
    Eine Vorsorgevollmacht kann man aber auch für sehr, sehr viel weniger Geld von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen.
    Warum wird dies nie erwähnt? Ist diese Form der Beglaubigung Ihrer Meinung nach nicht gleichwertig mit der notariellen Beglaubigung?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2025 um 09:20 Uhr
    Kontosperrung bei Nachfrage zur Vollmacht

    @tgebauer1: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dürfen wir Sie bitten, uns den Fall detaillierter per Mail zu schildern, damit wir nachvollziehen können, was genau der Anlass für weltsparen zur Kontosperrung gewesen ist?
    Leserservice.Finanzen@Stiftung-Warentest.de

  • tgebauer1 am 08.03.2025 um 20:29 Uhr
    Vorgehensweise von Weltsparen

    Weltsparen wird ja von Stiftung Warentest empfohlen, wegen den hohen Zinsen und der einfachen Abwicklung. Meine Erfahrung: eine Frage nach einer Vollmacht führte zur sofortigen Kontosperrung. Mehrmals telefoniert, trotz telefonischer Zusicherung keine Entsperrung. Danach wurde die 3,35 % Anlage bei der Collector Bank gekündigt mit dem Hinweis ich hätte ja selber gekündigt. Die 1,26 % Anlage bei der Grenke Bank braucht man nicht kündigen, die hat ja einen niedrigen Zinssatz. Stellen Sie sich vor, sie sind privatversichert, haben einen Unfall, müssen Geld vorstrecken, welches bei Weltsparen auf dem Tagesgeldkonto liegt. Guten Nacht.
    Regel von Weltsparen: Die Eröffnung, Führung und Verwaltung des WeltSpar-Kontos sowie alle Anlagen kann bei unseren Partnerbanken ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen und keinesfalls durch Dritte. (dies schliesst technische Unterstützung von Kindern, Behinderten und Rentnern aus !)