So haben wir getestet
Im Test: Die Stiftung Warentest vergleicht regelmäßig die Zahnzusatzversicherungen aller Versicherer auf dem deutschen Markt, deren Angebote Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen offenstehen. Neue Angebote nehmen wir laufend in unseren Test auf.
Alle Tarife im Test bieten Kostenerstattung für Zahnersatz und enthalten ausschließlich Zahnleistungen. Kunden können sie einzeln ohne weitere Vertragsbausteine abschließen.
Im Test berücksichtigt haben wir aktuell mehr als 280 Tarife, davon
- etwa drei Viertel nach Art der Schadenversicherung kalkulierte Tarife, bei denen die Beiträge mit zunehmendem Alter des Versicherten in der Regel steigen,
- etwa ein Viertel Tarife ohne altersbedingte Beitragsanpassung, davon einzelne nach Art der Schadenversicherung und die Mehrzahl nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Der Beitrag richtet sich hier in der Regel nach dem Eintrittsalter des Kunden.
Untersuchungen
Die Tarifleistungen werden jeweils separat für die drei möglichen Bonusstufen des Versicherten ermittelt und dann zu einem gewichteten Durchschnitt zusammengefasst. Die Bonusstufen beeinflussen den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse und hängen davon ab, wie regelmäßig Versicherte in der Vergangenheit beim Zahnarzt waren.
Für vier Versorgungsvarianten bewerten wir den Anteil der Zahnarztrechnung, der jeweils im Durchschnitt zusammen mit der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ersetzt wird. Hierfür haben wir Modellannahmen getroffen. Bei der Bewertung der Zahnersatzleistungen werden die für die Höhe der jeweiligen Leistung maßgeblichen Versicherungsbedingungen in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt.
Regelversorgung (10 %)
Der Rechnungsbetrag der Regelversorgung entspricht genau dem für die Regelversorgung festgelegten Festzuschuss von 100 Prozent. Für die Bewertung berücksichtigen wir folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen:
- den Erstattungsprozentsatz und den Basisbetrag (in Abhängigkeit von der Bonusstufe),
- die Höhe der Anrechnung, wenn die Kassenleistung angerechnet wird (je nach Tarif rechnen Versicherer die tatsächliche Leistung, die Leistung ohne Kassenbonus oder die Leistung mit maximalem Kassenbonus an),
- die Obergrenze für die Gesamtleistung von Tarif- und Kassenleistung, wenn die Kassenleistung nicht auf die Tarifleistung angerechnet wird (zum Beispiel 100, 90, 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags).
Privatversorgung ohne Inlays und Implantate (40 %)
Der Rechnungsbetrag der Versorgung mit privatzahnärztlichen Gebührenanteilen ist doppelt so hoch wie der Rechnungsbetrag der Regelversorgung. Er verteilt sich je zur Hälfte auf Zahnarzthonorar und Material- und Laborkosten; 93 Prozent des Zahnarzthonorars sind mit dem 2,7-fachen Satz der für Privatabrechnung gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet, der Rest wird nach BEMA abgerechnet.
Für die Bewertung berücksichtigen wir folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen:
- alle für die Regelleistung genannten Kriterien,
- zusätzlich die Erstattung von Zahnarzthonoraren mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz.
Inlayversorgung (10 %)
Der Rechnungsbetrag der Inlayversorgung beträgt 852 Euro. Er verteilt sich zu gleichen Teilen auf das Zahnarzthonorar und die Material- und Laborkosten; das Zahnarzthonorar ist mit dem 3,0-fachen GOZ-Satz berechnet.
In unserem Modell fordern wir außerdem: Alle fünf Jahre sollten mindestens drei Inlays im Kalenderjahr erstattet werden, in den übrigen Jahren genügt ein Inlay im Jahr.
Für die Bewertung berücksichtigen wir folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen:
- alle für die Regelversorgung genannten Kriterien,
- die Erstattung von Zahnarzthonoraren mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz,
- Höchsterstattungsbeträge pro Inlay und Höchsterstattungsbeträge für alle Inlays im Kalenderjahr.
Implantatversorgung (30 %)
Der Rechnungsbetrag der Implantatversorgung beträgt insgesamt 4 847 Euro. Er setzt sich so zusammen:
- 1 563,16 Euro für einen Knochenaufbau (ausschließlich Zahnarzthonorar),
- 1 017,87 Euro für implantologische Leistungen,
- 1 054,22 Euro für Materialkosten und
- 1 211,75 Euro für den Zahnersatz auf dem Implantat, die sogenannte Suprakonstruktion (davon sind wiederum die Hälfte Material- und Laborkosten).
- Das Zahnarzthonorar wurde jeweils zu 50 Prozent mit dem 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz berechnet, der Rest mit dem 2,3-fachen GOZ-Satz.
In unserem Modell fordern wir außerdem: Alle fünf Jahre sollen mindestens zwei Implantate im Kalenderjahr erstattet werden, in den übrigen Jahren genügt ein Implantat im Jahr. Insgesamt sollen über die gesamte Vertragslaufzeit nicht weniger als zehn Implantate erstattet werden.
Für die Bewertung berücksichtigen wir folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen:
- alle für die Regelversorgung genannten Kriterien,
- die Erstattung von Zahnarzthonoraren mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz,
- Kostenerstattung für Knochenaufbau,
- Höchsterstattungs- und Höchstrechnungsbeträge für das einzelne Implantat (mit und ohne Suprakonstruktion),
- Höchsterstattungs- und Höchstrechnungsbeträge für alle Implantate im Kalenderjahr,
- Höchsterstattungsbeträge für alle Implantate über die gesamte Vertragslaufzeit,
- Begrenzung der Anzahl der Implantate für die gesamte Vertragslaufzeit auf weniger als zehn.
Jährliche Summenbegrenzungen (10 %)
Für die Bewertung berücksichtigen wir folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen:
- die Höhe der dauerhaften Begrenzung der Erstattungssummen für das Kalenderjahr bis zur Höhe von 20 000 Euro,
- die Höhe der Begrenzung der Erstattungssummen in den ersten sechs Vertragsjahren bis zur Höhe von 1 500 Euro im Jahr,
- ob diese Begrenzungen der Erstattungssummen bei unfallbedingten Zahnersatzkosten entfallen oder nicht.
Wartezeit
Wer einen neuen Vertrag abschließt, muss oft warten, bis der Versicherer erstmals für Zahnersatz leistet. Wir geben die Wartezeit in Monaten an. Für einige Leistungen gelten kürzere Wartezeiten oder sie entfallen komplett, zum Beispiel für Prophylaxe.
Monatsbeitrag
Für alle Tarife wird der gerundete Monatsbeitrag für verschiedene Alter ausgewiesen.
Leistungsbeispiele
Die beispielhaften Erstattungen waren nicht maßgeblich für die Bewertung.
Weitere Leistungen (nicht bewertet)
Etliche Tarife enthalten weitere Leistungen, die nichts mit Zahnersatz zu tun haben. Diese Leistungen bewerten wir nicht.
Ein Ja‑Häkchenin der Tabelle bedeutet, dass sich der Versicherer in irgendeiner Form an den Kosten beteiligt. Bei professioneller Zahnreinigung bedeutet
Ja‑Häkchen = Leistungen mindestens einmal im Jahr und mindestens 100 Euro.
eingeschränkt = weniger als 100 Euro im Jahr.
Abwertungen
Abwertungen führen dazu, dass sich Mängel der Tarife verstärkt auf das Finanztest-Qualitätsurteil auswirken. In der Übersicht aller Tarife (test.de/pdf-zahnzusatz) sind diese mit einem *) gekennzeichnet. Folgende Abwertungen setzen wir ein:
- Leistet ein Tarif bei einer der bewerteten Zahnleistungen nur mangelhaft, kann das Qualitätsurteil nicht besser sein als befriedigend.
- Leistet ein Tarif für alle Zahnersatzversorgungen eines Jahres weniger als 2 000 Euro und entfällt diese Begrenzung auch für unfallbedingte Kosten nicht, kann das Qualitätsurteil nicht besser sein als ausreichend.
- Sofern ein Tarif eine Wartezeit aufweist, wird das Qualitätsurteil um 0,1 Notenpunkte abgewertet.
- Können Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem Streit mit dem Versicherer keine kostenlose Schlichtungsstelle nutzen (zum Beispiel den PKV-Ombudsmann), wird das Qualitätsurteil um 0,5 Notenpunkte abgewertet.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@wobeco: Sie können sich gern an einer Formulierung versuchen. Es ist nicht so einfach, das System der unterschiedlichen Kalkulationsgrundlage für den regelmäßigen Beitrag in einem Satz zu erklären.
Bitte bedenken Sie, dass es sich bei der Ausnahme um eine Ausnahme handelt, die beide Tarifvarianten betrifft. Die Versicherer können auch nicht einfach die Beiträge erhöhen, weil sie z.B. die Gewinnmargen erhöhen wollen. Hier geht es um Kostensteigerungen, die der Versicherer nicht kalkulieren / vorhersehen konnte und die dauerhaft den Tarif ins Minus führen.
P.S: Da es in der privaten Kranken(zusatz)versicherung keine Möglichkeit gibt, durch Leistungskürzungen oder staatlichen Zuschüssen unvorhergesehenen Kostensteigerungen zu begegnen, dürfen alle privaten Krankenversicherer unter strengen Voraussetzungen die Beiträge erhöhen. Würde ein privater Krankenversicherer dauerhaft mehr ausgeben als einnehmen, liefe er Gefahr, Insolvenz anmelden zu müssen.
@Stiftung_Warentest am 16.09.2025 um 14:00 Uhr
Gem. Ihrer Antwort halte ich dann die als Fußnote 1 hinterlegte Aussage „Beitrag unterscheidet sich nach Eintrittsalter, bleibt dann aber konstant" zumindest irritierend, wenn nicht gar irreführend! Denn wo liegt für den Kunden der Unterschied, ob regelmäßig (oder nach Überschreiten einer Altersgrenze) oder nach wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Versicherers eine Beitragsanpassung erhoben wird - beides ist eben _nicht_ konstant; da sollte sicher eine etwas anders formulierte Fußnote für mehr Klarheit sorgen.
@wobeco; @alle:
Je nachdem, ob ein Tarif nach Art der Lebensversicherung oder nach Art der Schadensversicherung kalkuliert wird, kommt ein unterschiedliches System zur Beitragsbestimmung zur Anwendung.
Die Tarifangebote nach Art der Lebensversicherung sind mit der Fußnote 1 gekennzeichnet: „Beitrag unterscheidet sich nach Eintrittsalter, bleibt dann aber konstant“.
Hier hängt der Beitrag vom Eintrittsalter ab. Der zum Eintritt bestimmte Beitrag bleibt für den Versicherungsnehmer aber grundsätzlich konstant – zumindest in der Regel.
Häufiger sind die Angebote nach Art der Schadenversicherung, die mit der Fußnote 2 gekennzeichnet werden: „Beitrag steigt stufenweise mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Hier steigt der Beitrag - vertragsgemäß – während der Vertragslaufzeit stufenweise mit dem Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze. Dahinter können jährliche Altersgrenze stehen, auch Beitragsstufen, die nur alle paar Jahre vorgesehen sind.
Um die Beiträge beide Tarifarten vergleichbar zu machen, zeigen wir in der interaktiven Tabelle die Monatsbeiträge anhand unseres Modellfalls für das Alter 33, 43, 53, 63 und 73 an. Das Alter der Modellfälle sagt nichts darüber aus, wo die Altersgrenzen der Tarife nach Art der Schadensversicherung verlaufen.
Weitere Beitragserhöhungen
Unabhängig vom System der Beitragsbestimmung beim Abschluss des Vertrages kann es bei beiden Tarif-Arten zusätzlich zu Beitragserhöhungen kommen: Wenn sich z.B. die allgemeine Preissteigerung in den Leistungsausgaben der Versicherer bemerkbar macht, sie also dauerhaft mehr für Leistungen ausgeben, als sie ursprünglich kalkuliert hatten, können sie in beiden Tarifarten die Beiträge anpassen. Zum Beispiel steigende Materialkosten oder wenn mehr Kunden als erwartet besonders teuren Zahnersatz erhalten, kann es passieren, dass die Ausgaben im Tarif nicht mehr von den Einnahmen dauerhaft gedeckt werden.
Im von der Continentale übermittelten Versicherungsschein zum Tarif CEZE heißt es "Etwaige zukünftige Beitragsanpassungen sind noch nicht berücksichtigt.". Woraus kann ich heute sicher ableiten, dass der Beitrag zukünftig eben nicht einer Anpassung unterliegt, i.e. gleichbleibend ist?
Aufbisschiene ist leider doch bei vielen Versicherern ein No Go beim Abschluss. Zum Beispiel Allianz und UKV.
Schauen Sie sich das mal gerne an..