Wohnung mieten Kaution, Ablöse, Über­gabe – das gilt für die neue Wohnung

Wohnung mieten - Kaution, Ablöse, Über­gabe – das gilt für die neue Wohnung

Gut planen. Eine neue Wohnung zu finden, ist vor allem in Groß­städten schwierig. © Stocksy / Hernandez & Sorokina

Wie hoch darf die Kaution sein, muss ich Abstands­zahlungen akzeptieren, ist ein Über­gabepro­tokoll sinn­voll? Das ist beim Mieten einer neuen Wohnung zu beachten.

Ein Über­gabepro­tokoll ist beim Einzug in eine neue Wohnung genauso wichtig wie beim Auszug. Mieter und Vermieter sollten alle Mängel fest­halten und den Zustand der Wohnung genau beschreiben. Auch Zählerstände für Gas, Wasser und Strom gehören in das Protokoll. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest erklären, worauf noch zu achten ist.

Tipp: Ein Umzug kann eine gute Gelegenheit sein, zu einem günstigeren Energieanbieter zu wechseln.

Wie hoch darf die Kaution sein?

Die Kaution für eine neue Wohnung darf höchs­tens drei Monats­kaltmieten betragen. Der Vermieter muss das Geld konkurs­sicher anlegen, also getrennt von seinem Vermögen. Die Kaution muss seit einiger Zeit nicht mehr unbe­dingt auf ein Spar­buch einge­zahlt werden. Mieter können ihren Vermieter daher bitten, die Kaution in andere Anlageformen zu investieren, die mehr Rendite bringen, aber gleich­zeitig die nötige Sicherheit bieten – etwa Tagesgeldkonten. Riskantere Anlageformen wie Aktien sind aufgrund der möglichen Kurs­verluste nicht geeignet. Statt einer Geldzahlung können Mieter und Vermieter aber auch eine andere Form der Kaution vereinbaren: Eine Bürg­schaft oder ein Spar­buch, das der Mieter an den Vermieter verpfändet, sind ebenfalls möglich.

Tipp: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Special Mietkaution und Bürg­schaft: Höhe, Rück­zahlung, Alternativen.

Abstands­zahlung und Ablösesumme

Abstand. Bezahlt ein Interes­sent den Vormieter dafür, dass dieser ihm die Wohnung über­lässt, handelt es sich um einen Abstand. Solche Vereinbarungen sind unwirk­sam. Wer nach einer solchen Absprache die Wohnung erhält, muss kein Geld zahlen. Interes­senten können aber den Umzug des Vormieters bezahlen, um schneller einzuziehen. Der Vormieter darf dabei jedoch nur die tatsäch­lich entstandenen Kosten berechnen.

Ablöse. Sollen Möbel, Elektrogeräte oder teure Bodenbeläge, die der Vormieter nicht mitnehmen möchte, an Nach­mieter übergehen, wird dafür eine Ablösesumme vereinbart. „Diese sind im Grund­satz wirk­sam“, erklärt die Geschäfts­führerin des Berliner Mieter­ver­eins, Wibke Werner. Die Ablösesumme darf aber höchs­tens 50 Prozent über dem Zeit­wert der Gegen­stände liegen. Bei Maßanfertigungen, wie etwa bei Einbauküchen, richtet sich der Zeit­wert nach dem Einkaufs­preis der Möbel und Geräte zuzüglich der Kosten für Schreiner­leistungen. Willigen Interes­senten ein, Möbel zu über­nehmen, ist die Vereinbarung bindend. Ausnahme: Die Vereinbarung wurde vor Abschluss des Miet­vertrags geschlossen und der Miet­vertrag kommt dann nicht zustande.

Tipp: Halten Sie die Preise einzelner Möbel­stücke, die Sie über­nehmen, fest. Zeigen sich später Mängel, können Sie Geld zurück­fordern.

Einbauten genehmigen lassen

Wer in der neuen Wohnung etwa eine Einbauküche oder ein Hoch­bett aufstellt, muss diese Einbauten beim Auszug wieder entfernen, wenn der Vermieter es verlangt. Das gilt auch, wenn ein Mieter die Gegen­stände von seinem Vormieter über­nehmen möchte. Daher sollten Mieter sich von ihrem Vermieter stets eine schriftliche Vereinbarung geben lassen, ob die Sachen in der Wohnung bleiben können. Bei wert­vollen Einbauten sollten Mieter außerdem klären, ob der Vermieter ihnen eine Entschädigung für deren Über­nahme zahlt.

Tipp: Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.

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