
Gut planen. Eine neue Wohnung zu finden, ist vor allem in Großstädten schwierig. © Stocksy / Hernandez & Sorokina
Wie hoch darf die Kaution sein, muss ich Abstandszahlungen akzeptieren, ist ein Übergabeprotokoll sinnvoll? Das ist beim Mieten einer neuen Wohnung zu beachten.
Ein Übergabeprotokoll ist beim Einzug in eine neue Wohnung genauso wichtig wie beim Auszug. Mieter und Vermieter sollten alle Mängel festhalten und den Zustand der Wohnung genau beschreiben. Auch Zählerstände für Gas, Wasser und Strom gehören in das Protokoll. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, worauf noch zu achten ist.
Tipp: Ein Umzug kann eine gute Gelegenheit sein, zu einem günstigeren Energieanbieter zu wechseln.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Die Kaution für eine neue Wohnung darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen. Der Vermieter muss das Geld konkurssicher anlegen, also getrennt von seinem Vermögen. Die Kaution muss seit einiger Zeit nicht mehr unbedingt auf ein Sparbuch eingezahlt werden. Mieter können ihren Vermieter daher bitten, die Kaution in andere Anlageformen zu investieren, die mehr Rendite bringen, aber gleichzeitig die nötige Sicherheit bieten – etwa Tagesgeldkonten. Riskantere Anlageformen wie Aktien sind aufgrund der möglichen Kursverluste nicht geeignet. Statt einer Geldzahlung können Mieter und Vermieter aber auch eine andere Form der Kaution vereinbaren: Eine Bürgschaft oder ein Sparbuch, das der Mieter an den Vermieter verpfändet, sind ebenfalls möglich.
Tipp: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Special Mietkaution und Bürgschaft: Höhe, Rückzahlung, Alternativen.
Abstandszahlung und Ablösesumme
Abstand. Bezahlt ein Interessent den Vormieter dafür, dass dieser ihm die Wohnung überlässt, handelt es sich um einen Abstand. Solche Vereinbarungen sind unwirksam. Wer nach einer solchen Absprache die Wohnung erhält, muss kein Geld zahlen. Interessenten können aber den Umzug des Vormieters bezahlen, um schneller einzuziehen. Der Vormieter darf dabei jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen.
Ablöse. Sollen Möbel, Elektrogeräte oder teure Bodenbeläge, die der Vormieter nicht mitnehmen möchte, an Nachmieter übergehen, wird dafür eine Ablösesumme vereinbart. „Diese sind im Grundsatz wirksam“, erklärt die Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, Wibke Werner. Die Ablösesumme darf aber höchstens 50 Prozent über dem Zeitwert der Gegenstände liegen. Bei Maßanfertigungen, wie etwa bei Einbauküchen, richtet sich der Zeitwert nach dem Einkaufspreis der Möbel und Geräte zuzüglich der Kosten für Schreinerleistungen. Willigen Interessenten ein, Möbel zu übernehmen, ist die Vereinbarung bindend. Ausnahme: Die Vereinbarung wurde vor Abschluss des Mietvertrags geschlossen und der Mietvertrag kommt dann nicht zustande.
Tipp: Halten Sie die Preise einzelner Möbelstücke, die Sie übernehmen, fest. Zeigen sich später Mängel, können Sie Geld zurückfordern.
Einbauten genehmigen lassen
Wer in der neuen Wohnung etwa eine Einbauküche oder ein Hochbett aufstellt, muss diese Einbauten beim Auszug wieder entfernen, wenn der Vermieter es verlangt. Das gilt auch, wenn ein Mieter die Gegenstände von seinem Vormieter übernehmen möchte. Daher sollten Mieter sich von ihrem Vermieter stets eine schriftliche Vereinbarung geben lassen, ob die Sachen in der Wohnung bleiben können. Bei wertvollen Einbauten sollten Mieter außerdem klären, ob der Vermieter ihnen eine Entschädigung für deren Übernahme zahlt.
Tipp: Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.
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