Mietspiegel muss nicht vorliegen. Vermieter müssen den Mietspiegel, auf den sie sich beziehen, wenn sie eine höhere Miete verlangen, nicht unbedingt vorlegen. Es reicht aus, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Es ist auch nicht nötig, dass sie Mieter auf Spielräume hinweisen. So hat es der Bundesgerichtshof für einen Fall aus Nürnberg erschienen. Der Mietspiegel dort nennt einen Basispreis, der nur von der Größe der Wohnung abhängt. Ausstattung, Lage, Baujahr und weitere Faktoren führen zu Zu- oder Abschlägen. Die Vergleichsmiete liegt dann laut Nürnberger Mietspiegel bei dem sich aus Basismiete mit Zu- und Abschlägen ergebenen Betrag plus/minus 20 Prozent. Der Vermieter hatte keinen Mietspiegel beigefügt und den sich für die Wohnung ergebenden Mittelwert gefordert, ohne die Spanne zu erwähnen, die laut Mietspiegel außerdem noch bleibt. Das Amts- und das Landgericht hatten seine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen, weil er es nicht ausreichend begründet habe. Das hat der Bundesgerichtshof als falsch beurteilt. Das Landgericht in Nürnberg muss den Fall jetzt neu aufrollen und genau prüfen, ob der Mieter verpflichtet war, der Mieterhöhung vollständig zuzustimmen oder ob sich der Vermieter innerhalb des Mietspiegel-Spielraums doch noch einen Abschlag gefallen lassen muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 167/20
Mietspiegel muss nicht kostenlos sein. Ein Mietspiegel ist auch dann allgemein zugänglich, wenn Mieter eine geringe Schutzgebühr zahlen müssen, um ihn zu bekommen. So urteilte der Bundesgerichtshof im Fall des Vermieters einer Wohnung in Krefeld. Der Mietspiegel dort kostete damals 4 Euro. Amts- und Landgericht hatten geurteilt: Der Vermieter hat die Mieterhöhung nicht wirksam begründet. Er hätte den Mietspiegel beifügen müssen. Doch der Bundesgerichtshof urteilte vermieterfreundlich: Es ist Mietern zumutbar, 4 Euro für den Mietspiegel auszugeben. Der Bundesgerichtshof hob die Abweisung der Klage dieses Vermieters auf Zustimmung zu der Mieterhöhung auf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 276/08
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@hubada: Bitte um Verständnis: So können und dürfen wir das nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Mietervereinen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Vermieter sind im laufenden Mietverhältnis berechtigt, die Miete zu erhöhen, wenn seit der letzten Mieterhöhung zwölf Monate vergangen sind und wenn die neue Miete nicht höher liegt als die ortsübliche Vergleichsmiete. Maßstab können der örtliche Mietspiegel oder Vergleichsmieten sein. Ob die Forderung auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung formal und inhaltlich berechtigt ist oder nicht, lässt sich von Laien nicht zuverlässig beurteilen. Wir empfehlen, sich beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen.
Ich wohne seit 2006 in Köln Bocklemünd. Im Jahre 2014 wollte mein Vermieter eine Mieterhöhung von 20% aber wegen seit Jahren vorhandene Mängel wie Schimmel,kaputtes Fenstern und vieles mehr hat Amtsgericht Köln entschieden, der Vermieter soll erst die Mängel beseitigen. Im Jahre 2017 ist der Vermieter diese Aufforderungen zum großenteils nachgekommen. Deshalb habe ich entschieden seit 2017 die Mieterhöhung zu zahlen. Diese Monat habe ich wieder eine Mieterhöhung bekommen aber nicht 20% sondern 3,5% dies wird mit einen Vergleich mit drei anderen Nachbarn begründet und in den Schreiben ist noch etwas über eine Sogenannten Kappungsgrenzen von 15%. Ich soll bis ende Juni meine Zustimmung geben.
Ist die Mieterhöhung berechtigt und soll ich meine Zustimmung geben?
Wie hoch ist die Mietspiegel eigentlich für meinen Wohnung?
Welche Möglichkeiten habe ich um zu verhindern dass die Miete über Jahre immer wieder erhöht wird?
Ich bedanke mich sehr und freue mich auf eine Antwort
Mit freundlichen G
@cctfer: Wenn die Miete vor Ablauf von drei Jahren ab Vertragsschluss um mehr als 20 Prozent (15 Prozent bei angespannter Lage) steigen soll, ist das ein Verstoß gegen § 558 Abs. 3 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html.
Ausnahmen: Es handelt sich um eine Mieterhöhung wegen Modernisierung oder sie beruht insoweit auf gestiegenen Betriebskosten. Eine Erhöhung um bis zu 20 (15) Prozent kann rechtmäßig sein, soweit die Miete zuvor 15 Monate nicht gestiegen ist.
Guten Tag und vielen Dank für die Infos. Aufgrund der hier stehenden Formulierung bleibt uns nur noch eine Frage offen:
Der Vermieter darf nach 15 Monaten die Miete erhöhen, aber höchstens um 20 % innerhalb von 3 Jahren. Was aber, wenn er eine Erhöhung um 20 % fordert, bevor der Mietvertrag 3 Jahre alt ist? Selbst wenn die nächste Erhöhung dann nicht mehr so hoch sein darf, müsste man als Mieter ja de facto in Vorleistung treten und hätte im Falle eines - von wem auch immer initiierten - kurzfristig folgenden Auszugs einen monetären Nachteil.
Noch einmal vielen Dank und schöne Grüße.
Wenn eine Miete unter dem Satz liegt, den Behörden für Sozialleistungen als Kosten der Unterkunft akzeptieren, ist eine Mieterhöhung nicht unbedingt zulässig. Als förmliche Begründung für eine Mieterhöhung ist der Vergleich der Miete mit den KDU-Sätzen der Behörden nicht geeignet. Sie sagen nichts darüber aus, wie viel für die Wohnung üblicherweise gezahlt wird. Die Behörden müssen dort die gegenüber Bestandsmieten höheren Angebotsmieten stärker berücksichtigen. Maßgebend für die Zulässigkeit von Mieterhöhungen ist aber allein die ortsübliche Vergleichsmiete. Nur wenn diese höher liegt als die aktuell gezahlte Miete, kommt eine Mieterhöhung in Frage.