Muss das Auto nach einem Unfall in die Werkstatt, dann gibt es von der Vollkaskoversicherung keinen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur. Anders als die Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung nicht verpflichtet, die Kosten für einen Mietwagen zu übernehmen, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 7 U 174/00).
Der Besitzer eines Renault-Kleinlasters, ein selbstständiger Transportunternehmer, verlangte nach einem Unfall mit Totalschaden von seiner Vollkaskoversicherung etwa 5 000 Euro Kostenerstattung für einen Miet-Lkw. Diese Leistung ist im Versicherungsschutz der Vollkasko nicht enthalten, musste er erfahren. Die Kaskoversicherung übernimmt laut Versicherungsbedingungen nur Kosten, die mit dem versicherten Fahrzeug selbst zusammenhängen, also zum Beispiel Abschlepp- und Reparaturkosten.
Es half dem Autobesitzer auch nichts, dass sein Versicherungsvertreter ihm bei der Aufnahme der Schadensmeldung zugesichert hatte, Mietwagenkosten würden üblicherweise ersetzt. Diese Zusage des Vertreters ist nach Auffassung der Frankfurter Richter bedeutungslos. Es gilt immer das, was im Versicherungsschein steht.
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