
Autofahren in fremden Ländern. Wenn es auf der Fahrt mit dem Pkw im Ausland kracht, kann die Regulierung des Schadens lange dauern. © mauritius Images
Hier lesen Sie alles, was Sie zum Autounfall im Ausland wissen müssen. Die Versicherungsexperten der Stiftung Warentest erklären, was dann zu tun ist.
Unfall im Ausland - Das Wichtigste in Kürze
Auslandsunfall – darauf sollten Sie achten
- Formulare.
- Nehmen Sie bei Fahrten ins Ausland die Grüne Karte mit. Legen Sie sich vorsorglich auch einen Europäischen Unfallbericht ins Handschuhfach.
- Mietwagen.
- Buchen Sie eine Vollkasko ohne Selbstbeteiligung. Prüfen Sie, wie hoch die Deckungssumme in der Haftpflicht ist. In einigen beliebten Urlaubsländern wie Thailand oder Türkei sind sie völlig unzureichend, ebenso in einigen Bundesstaaten der USA.
- Schutz.
- Schließen Sie bei Ihrem Haftpflichtversicherer den Auslandsschadenschutz ab zum Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest.
- Bereich.
- Fragen Sie vor Fahrten außerhalb der EU Ihre Kfz-Versicherung, wie weit sie auch dort greift.
- Polizei.
- Rufen Sie bei einem Unfall im Ausland grundsätzlich die Polizei.
- Beweise.
- Notieren Sie Namen und Kennzeichen des Unfallgegners. Fragen Sie Zeugen nach ihren Personalien. Machen Sie Fotos vom Unfall.
Unfallstatistik – so oft kracht es im Ausland
Rund 35 000 Mal jährlich hatten deutsche Autofahrer in den letzten Jahren einen Unfall im Ausland. Am häufigsten krachte es in den Niederlanden, gefolgt von Frankreich und Italien.
Unfall im Ausland – mit dem eigenen Wagen
Zentralruf der Autoversicherer hilft
Erste Anlaufstelle bei einem Autounfall innerhalb Europas ist der Zentralruf der Autoversicherer. Betreiber sind die Autoversicherer. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unterhält eine Dienstleistungs-GmbH, die den in Hamburg ansässigen Zentralruf betreut. Ihr Geschäftsführer Dr. Jens Bartenwerfer empfiehlt Autourlaubern, rechtzeitig vor Antritt der Fahrt alle Unterlagen zusammenzustellen, die für eine schnelle Schadenabwicklung notwendig sind. Das sind der Europäische Unfallbericht, die Grüne Karte und die Rufnummer des Zentralrufs der Autoversicherer: 0049/40 300 330 300 aus dem Ausland. Sie ist erreichbar von Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr. Dies gilt für alle Staaten der EU sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Alternativ steht für Unfälle im Ausland eine Online-Auskunft zur Verfügung unter zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular.
Für Anrufe aus Deutschland lautet die Nummer 0800/250 26 00. Sie ist rund um die Uhr erreichbar. Diese Nummern sollten Autofahrer vorsorglich ins Handy einspeichern. Als Notfallrufnummer gilt europaweit die 112.
Deutschsprachiger Schadenbearbeiter
Wichtig ist der Anruf vor allem für Urlauber, die am Unfall keine Schuld tragen und nun von einem ausländischen Fahrer Schadenersatz wollen. Ihnen nennt der Zentralruf einen Ansprechpartner. In jedem EU-Land gibt es für jede Versicherung einen Ansprechpartner, den so genannten Schadenregulierungsbeauftragten. Wer die Versicherung des Unfallgegners nicht kennt, kann sie von dieser Auskunftsstelle ermitteln lassen. Diesen Service gibt es nicht nur für die Mitgliedsländer der EU, sondern auch für die Schweiz sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Wer selber Schuld hat am Unfall, meldet den Schaden schnell seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie setzt sich mit dem Unfallgegner in Verbindung.
Ist man noch nicht im Ausland, sondern hat hier in Deutschland einen Unfall mit einem ausländischen Pkw, nennt der Zentralruf einen deutschsprachigen Partner. Jede Versicherung, die in der Europäischen Union Kfz-Policen verkauft, muss in Deutschland einen Vertreter haben, der deutsch spricht.
Das bedeutet auch: Wer einen Unfall im Ausland hatte, kann auch von Deutschland aus seine Ansprüche gegen die fremde Versicherung geltend machen. Aber Achtung: Die Regulierungsbeauftragten arbeiten im Auftrag der ausländischen Versicherungen. Sie sind keine Schlichtungsstelle. Sie vertreten nicht die Interessen des deutschen Unfallopfers, wie es ein eigener Anwalt tun würde.
Auslandsunfall: Immer die Polizei rufen
Wenn es gekracht hat, sollten die Betroffenen die Polizei rufen. Die Notrufnummer lautet EU-weit 112. Das ist wichtig, weil die Versicherer in einigen Ländern ein polizeiliches Protokoll verlangen. Es ist sinnvoll, sich eine Durchschrift geben zu lassen, inklusive Aktenzeichen und Adresse der Polizeistation. Lassen Sie sich die Papiere des Unfallgegners zeigen. Verlassen Sie sich nicht auf die die Polizisten vor Ort. Egal was sie machen: Es empfiehlt sich, selber Beweise zu sichern:
- Die Daten des Unfallgegners notieren: Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherer.
- Anschriften von Zeugen aufschreiben.
- Fotos machen: Übersichtsbilder der gesamten Unfallsituation aus verschiedenen Blickwinkeln und erhöhter Position, ebenso Details wie Knicke in der Bremsspur.
- Danach zuerst die Autos zur Seite fahren. Dann ist Zeit, die Schäden an den Autos im Detail zu fotografieren.
Formular: Den europäischen Unfallbericht verwenden
Es ist ratsam, den Europäischen Unfallbericht zu verwenden. Das ist ein EU-weit einheitliches Formular, abgefasst in jeweils einer Sprache der EU. Es enthält Ausfüllhilfen in Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch und Russisch. Inhaltlich und grafisch ist es in allen Sprachen gleich. Die Fragen sind durchnummeriert. Man kann also ein Formular auf deutsch ausfüllen, der Unfallgegner in seiner Sprache, und anschließend wechselseitig unterschreiben. Die Unterschrift bedeutet kein Schuldanerkenntnis. Das Formular ist als Durchschreibesatz bei der eigenen Kfz-Versicherung bestellbar oder gratis beim GDV. Andere Schriftstücke sollten Sie am Unfallort besser nicht unterschreiben, vor allem keines in einer fremden Sprache.
Die grüne Versicherungskarte
Die deutsche Haftpflichtversicherung gilt in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. Das heißt in der Türkei bis zum Bosporus, nicht aber im asiatischen Teil des Landes.
Jenseits dieser Grenzen greift die Versicherung nur in Ländern, die auf der Grünen Versicherungskarte stehen und nicht durchgestrichen sind. Das kann von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Im Zweifel sollten Autofahrer sich eine Grüne Versicherungskarte geben lassen und nachsehen – vor allem vor Fahrten nach Russland und in die Türkei. Häufig erweitert der Versicherer die Deckung gegen Aufpreis auf andere Regionen. Der Schutz richtet sich dann nach dem deutschen Versicherungsvertrag.
Die Grüne Karte gilt nur für die Haftpflicht, nicht für die Teil- und Vollkasko. Wer auch Kaskoschutz will, muss dies mit dem Versicherer vereinbaren. Die Grüne Karte ist zwar in der EU nicht mehr vorgeschrieben, dennoch ist es sinnvoll, sie mitzunehmen. Verlangt wird sie bei Fahrten in folgende Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Serbien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Weißrussland. Der Fahrzeughalter erhält sie bei seiner Kfz-Versicherung.
Die Grüne Karte gibt es kostenlos bei der eigenen Kfz-Versicherung. Im Ausland gilt sie als Nachweis, dass das Auto eine Haftpflichtversicherung hat. Sie enthält alle wichtigen Daten zum Versicherungsschutz des Wagens.
Unfälle innerhalb Europas
Bei Unfällen in der EU muss der Schadenbeauftragte innerhalb von drei Monaten ein Entschädigungsangebot vorlegen. Lehnt er jede Leistung ab, muss er dies begründen. Die Frist beginnt, sobald das Unfallopfer den Antrag auf Entschädigung stellt. Das kann man selbst per Post erledigen und aus Beweisgründen am besten per Einschreiben. Kommt keine Antwort, kann der Geschädigte sich an die Verkehrsopferhilfe wenden.
Der Schadenersatz richtet sich nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht des Staats, in dem der Unfall passiert – es sei denn, der Unfallgegner ist ebenfalls aus Deutschland. Dann gilt deutsches Recht.
Kommt es zum Gerichtsstreit, müssen Geschädigte bei Unfällen in der EU nicht vor Gericht im Ausland klagen. Sie können das Gericht an ihrem Wohnort wählen (Europäischer Gerichtshof, Az. Rs. C-463/06). Es gilt aber das Recht des Unfallstaats.
App für Urlauber
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hat für Urlauber, die mit dem Auto ins Ausland fahren, eine App entwickelt. Sie gibt Auskunft, welche Dokumente mit müssen, wie es mit Verkehrsregeln, Tanken, Maut oder Versicherungsschutz aussieht. Die App „Mit dem Auto ins Ausland“ informiert kurz und knapp, woran man vor der Reise denken sollte. Sie gilt für Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Spanien und Tschechien. Sie ist kostenlos und funktioniert offline auf iOS sowie auf Android.
Unterschiedliche Regeln beim Schadenersatz
Die Regeln für den Schadenersatz unterscheiden sich erheblich, selbst innerhalb der EU. Teils wird deutlich weniger gezahlt als in Deutschland. In Frankreich und Spanien werden Anwaltskosten oft nicht ersetzt. In der Türkei beispielsweise müssen zwar alle Pkw eine Haftpflichtversicherung haben. Aber die Mindestdeckungssummen sind viel zu niedrig. Es ist daher ratsam, für die Urlaubszeit eine Kurzzeitkaskoversicherung abzuschließen. Da auch bei Personenschäden wenig gezahlt wird, kann dort auch eine Insassenversicherung sinnvoll sein. Auch innerhalb der EU werden Wertminderung, Mietwagen, Gutachterkosten häufig nicht ersetzt, sodass Unfallopfer dies selbst tragen müssen. Dennoch empfiehlt es sich, gleich einen Anwalt einzuschalten. Das gilt vor allem bei Unfällen außerhalb Europas. Die Schadenregulierung mit ausländischen Versicherern ist häufig nervenaufreibend und langwierig, meist dauert es Monate.
Wer sich den Ärger sparen will, kann sich schon in Deutschland dagegen versichern. Viele Tarife bieten in der Kfz-Haftpflicht einen Zusatz: den Auslandsschadenschutz. In wenigen Policen ist er sogar ohne Aufpreis automatisch enthalten, sonst kostet er häufig um die 20 Euro zusätzlich pro Jahr.
Schadenersatz nach deutschem Recht
Mit diesem Zusatzschutz reguliert die eigene Versicherung den Unfallschaden so, als sei der ausländische Unfallgegner ebenfalls bei ihr haftpflichtversichert. Dann gibt es Schadenersatz nach deutschem Recht und der Geschädigte braucht sich nicht mit ausländischen Versicherungen, Anwälten oder Gerichten herumzuschlagen. Das ist auch dann hilfreich, wenn der fremde Unfallverursacher nicht versichert ist oder seine Deckungssummen nicht ausreichen.
Wer eine Vollkaskoversicherung hat, kann auch diese in Anspruch nehmen – selbst wenn ihn am Unfall keine Schuld trifft und die Versicherung des Unfallgegners den Schaden bezahlen müsste. Sinnvoll kann das sein, wenn die Schuldfrage strittig ist. Allerdings wird dann der Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft. Falls die gegnerische Versicherung später den Schaden doch zahlt, macht der heimische Versicherer die Rückstufung rückgängig.
Krankenversicherung für Auslandsreisen
- Auslandsreisekrankenversicherung.
- Immer dabei haben sollten Sie bei Reisen ins Ausland eine Reisekrankenversicherung, egal ob Sie als Tourist oder Touristin unterwegs sind oder auf Geschäftsreise. Sie können sich bei einem Unfall, zum Beispiel mit dem Auto, oder aus anderen Gründen schwer verletzen oder erkranken. Eine gute Reisekrankenversicherung kommt ohne Selbstbeteiligung für alle Behandlungskosten auf und würde auch einen Rücktransport bezahlen.
Unfall im Ausland – mit dem Mietwagen
Mietwagen richtig versichern
Wenn es um die Versicherung geht, wollen viele Urlauber sich gegen Kratzer und kleine Beulen absichern, am besten mit einer Vollkasko. Sie zahlt die Schäden am Mietwagen, egal ob kleiner Parkrempler oder Totalschaden. Doch viel wichtiger als das ist die Pkw-Haftpflichtpolice. Und die vergessen viele Reisende. Das kann am Ende Hunderttausende Euro kosten.
Mietwagenbuchung und Versicherungen fürs Ausland
Worauf Sie beim Buchen eines Mietwagens im Ausland achten sollten, erklärt unser Special So vermeiden Sie Ärger im Urlaub. Es nennt die Sieger unseres Tests von Buchungsportalen, warnt vor überhöhten Kautionen, die einige Anbieter auf dem Kreditkartenkonto blocken und erklärt, worauf Kunden bei der Abholung achten sollten.
Haftpflicht: Oft viel zu niedrige Deckungssummen
Die Pkw-Haftpflicht übernimmt die Schäden, die der Autofahrer anderen zufügt. Bei einem Verkehrsunfall mit Schwerverletzten kommen leicht sechsstellige Summen zusammen – ein Existenz gefährdendes Risiko. Das Haftpflichtrisiko ist also viel höher als das in der Kasko, wo es höchstens um den Wert des Pkw geht. In Deutschland beträgt die gesetzliche Mindestsumme in der Autohaftpflicht 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, für Sachschäden 1,12 Millionen Euro. Und viele Pkw sind höher versichert, oft mit 100 Millionen Euro pauschal.
Im Ausland sieht das anders aus. Innerhalb der Europäischen Union reichen die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in der Regel aus. Nicht aber in anderen beliebten Urlaubsländern wie beispielsweise Mexiko, Indien oder die Seychellen. In den USA liegen die Deckungssummen - je nach Bundesstaat - teils bei nur wenigen tausend Dollar. Auch in beliebten Reiseländern wie der Türkei, Marokko oder Thailand sind die gesetzlichen Mindestdeckungen völlig unzureichend und gewährleisten keinen ausreichenden Schutz. Wer dort einen Mietwagen bucht, sollte als erstes nach dem Haftpflichtschutz fragen.
Tipp: Mietwagen am besten in Deutschland buchen
Am einfachsten lässt sich dieses Problem aus der Welt schaffen, wenn Sie den Mietwagen hier in Deutschland buchen. Dann können Sie von vornherein eine ausreichende Haftpflichtsumme abschließen. Sie sollte mindestens bei einer Million Euro liegen. Außerdem gibt es dann einen Vertrag in deutscher Sprache und bei Problemen einen Ansprechpartner hierzulande.
Wer in Deutschland einen Pkw besitzt, sollte ins Kleingedruckte der eigenen Autohaftpflichtpolice schauen. Oft gibt es dort eine Klausel, dass sie auch Schäden abdeckt, die der Halter oder sein Ehepartner mit einem fremden, versicherungspflichtigen PKW im Ausland verursacht, also auch mit einem Mietwagen. Dieser Zusatzschutz, oft „Mallorcapolice“ genannt, bezieht sich aber meist nur auf Europa - nicht also zum Beispiel auf den asiatischen Teil der Türkei.
Vollkasko: Besser ohne Selbstbeteiligung
Die Vollkasko ist freiwillig. Sie kostet Aufpreis, aber das ist in der Regel gut angelegtes Geld. Denn die Police übernimmt die Schäden, die der Urlauber am Auto hinterlässt. Auch bei einem selbst verschuldeten Unfall mit Totalschaden oder nach einem Diebstahl kommt man also ohne große finanzielle Belastung davon.
Gerade bei billigen Mietwagen gehört zur Vollkasko aber auch eine Selbstbeteiligung, teils sogar 2 000 Euro. Das bedeutet: Der Mieter muss Schäden bis zu dieser Höhe aus eigener Tasche bezahlen. Kleine Kratzer oder Dellen können also ganz schön ins Geld gehen. Ratsam sind Verträge ohne Selbstbehalt. Dann zahlen Urlauber im Schadenfall nichts oder lediglich die Bearbeitungsgebühren.
Wichtig: Oft sind einige Schaden nicht im Deckungsumfang enthalten. Das betrifft häufig Glasschäden, Schäden am Unterboden des Pkw und an Reifen. Auch dies lässt sich meist gegen Aufpreis einschließen.
Oft vermitteln Online-Portale Mietwagen, die eine Vollkasko mit Selbstbeteiligung haben. Das Portal – oder der Vermittler, mit dem es zusammen arbeitet – verspricht die Übernahme des Betrags. Das heißt in der Praxis: Der Urlauber muss zunächst die Selbstbeteiligung bezahlen, bekommt sie aber danach vom Vermittler ersetzt
Bei Mietwagen-Unfall grundsätzlich die Polizei rufen
Bei einem Unfall mit dem Mietwagen sollten Urlauber grundsätzlich die Polizei rufen, auch wenn sie eindeutig keine Schuld an dem Malheur trifft. Außerdem sehen die Vertragsbedingungen in der Regel vor, dass man schnellstmöglich die Mietwagenvermietung zu informieren hat. Vor allem sollten Betroffene sich unbedingt mit der Verleihfirma absprechen, wie Sie beim Abschleppen des Wagens oder einer eventuellen Reparatur vorgehen sollen. Ein schriftlicher Unfallbericht ist wichtig. Der Vermieter wird sich auch um einen Ersatzmietwagen kümmern.
Tipp: Manchmal weigert sich die Polizei bei kleinen Schäden zum Unfallort zu kommen. Fahren Sie mit Ihrem Mietauto oder mit dem Taxi dann selbst zur Polizeistation. Lassen Sie den Unfall aufnehmen und einen Schadensbericht erstellen. Manchmal gilt eine Frist von 24 Stunden nach dem Unfall. Lesen Sie im Vertrag nach, ob und wann Sie den Schaden beim Vermieter vor Ort melden müssen.
Besonders wichtig als Beweise sind Fotos vom Schaden, der Automietvertrag, der Zahlungsnachweis der Selbstbeteiligung sowie der Schadens- und Polizeibericht.
Schadenregulierung: Drei Vertragspartner
Wer den Mietwagen online über ein Vergleichsportal angemietet hat, ist nicht nur mit einem Vertragspartner konfrontiert, sondern gleich mit dreien: erstens das Vergleichsportal selbst, bei dem man sich ein passendes Angebot gesucht hat; zweitens den Vermittler, an den das Portal fast immer weiterleitet; und drittens den Autovermieter vor Ort. Vergleichsportale wie Billiger-Mietwagen, Check24 oder Mietwagen-Check arbeiten mit Vermittlern wie Sunnycars, Autoeurope oder CarDelMar zusammen. Sie haben keine eigene Fahrzeugflotte, sondern buchen Wagenkontingente bei großen Vermietern im Urlaubsland. So können sie günstige Preise aushandeln. Diese Vertragspartner vermitteln den Kunden dann an den Vermieter vor Ort. Bei ihm holt er das Auto ab, mit ihm schließt er auch den Mietvertrag.
Das Geld vom Vermittler zurückholen
Bei einem Schaden am Auto fällt beim Autovermieter vor Ort meist die Selbstbeteiligung an. Hat der Kunde einen Unfall selbst verschuldet, muss er die anfallenden Reparaturkosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung vorstrecken. Wieder zu Hause, holt man sich das Geld vom Mietwagenvermittler zurück. Betroffene sollten den Schaden gut dokumentieren und wichtige Belege aufheben.
In die AGB des Vermittlers schauen
Einige Vermittler haben auch Extrawünsche: Sie möchten etwa einen Kostenvoranschlag oder eine Rechnung der Reparatur sehen. Genaueres steht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers. Dort steht auch, innerhalb welcher Frist die Belege einzureichen sind.
Der Vermittler zahlt aber meist nicht für Folgekosten, die Kunden nach einem selbst verschuldeten Unfall entstehen können, wie etwa für eine Übernachtung oder Taxifahrt. Handelt der Fahrer grob fahrlässig, zahlt der Vermittler ebenfalls nicht: etwa, wenn er am Hang ohne angezogene Handbremse geparkt oder das Auto falsch betankt hat oder betrunken gefahren ist.
Tipp: Nutzen Sie die Zusatzinformationen der Vergleichsportale. Lesen Sie in den Mietbedingungen nach, wie hoch die Selbstbeteiligung ist, die Sie vorschießen müssen. Prüfen Sie auch, wie ehemalige Kunden den Vermieter vor Ort bewertet haben – und meiden Sie Vermieter mit weniger als vier von fünf möglichen Sternen.
-
Unfallhelden.de Anwalt, Gutachter, Autowerkstatt – Hilfe aus einer Hand
- Rumms! Der Hintermann hat nicht aufgepasst, der Kotflügel ist zerbeult. Was nun? Das Portal Unfallhelden.de vermittelt Autofahrern, die Opfer eines Verkehrsunfalls...
-
Mietwagen Vollkasko zahlt nicht immer
- Auch wer einen Mietwagen mit Vollkasko nimmt, muss einen Unfallschaden eventuell selber zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Versicherung die Entschädigung...
-
Verkehrsunfall 10 905 Euro für den Mietwagen
- Vier Monate lang nahm sich ein Autobesitzer einen Mietwagen, nachdem ihm ein anderer in seinen Pkw gefahren war. So lange hatte es gedauert, bis die gegnerische...
0 Kommentare Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.