Eine Eigentümergemeinschaft darf einem Mitglied nicht erlauben, auf einem Tiefgaragenstellplatz Bügel für zwei Elektrofahrräder zu montieren. Das Landgericht Hamburg gab einem Eigentümer recht, der den Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten hatte. Zweck eines Tiefgaragenplatzes sei es, Kraftfahrzeuge und nicht Fahrräder abzustellen (Az. 318 S 167/14).
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