
Staffelmietvertrag. Ist eine Mietstaffel vereinbart, steigt die Miete automatisch. Weitere Mieterhöhungen sind dafür fast vollständig ausgeschlossen. © Getty Images/Reinhard Krull/EyeEm
Bei Staffelmietverträgen vereinbaren Mieter und Vermieter zukünftige Mieterhöhungen schon im Voraus. Die Stiftung Warentest sagt, was zulässig ist und was nicht.
Eine Mieterhöhung mag keiner, der sie zahlen muss, aber gelegentlich ereilt sie fast jeden Mieter. Beim sogenannten Staffelmietvertrag ist alles schon im Vorhinein klar – wann die Miete um wie viel erhöht wird, steht in der im Mietvertrag vereinbarten Mietstaffel. Doch im Detail ist auch bei diesen Verträgen einiges zu beachten. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest klären auf.
Sind die Mieterhöhungen im Staffelmietvertrag gültig?
Damit die Mieterhöhung nach einem Staffelmietvertrag wirksam ist, muss sie rechtssicher geregelt sein. Erlaubt ist zum Beispiel eine Formulierung wie diese: „Die Miete beträgt von 1. 8. 2025 an 1 000 Euro pro Monat, von 1. 8. 2026 an 1 050 Euro und von 1. 8. 2027 an 1 100 Euro.“ Nicht erlaubt ist dagegen, wenn Vermieter in den Vertrag schreiben: „Die Miete steigt jedes Jahr um drei Prozent“. Denn § 557a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt ausdrücklich: Die neue Miete oder die Mieterhöhung müssen als Geldbetrag ausgewiesen sein. Ansonsten ist die Regelung unwirksam. Fehlt die Angabe des Betrags für spätere Jahre, bleiben für die ersten Jahre des Mietvertrags als Betrag angegebene Mietstaffeln aber wirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 197/11
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