Staffelmiete Wenn die Miete auto­matisch steigt

Staffelmiete - Wenn die Miete auto­matisch steigt

Staffelmiet­vertrag. Ist eine Miet­staffel vereinbart, steigt die Miete auto­matisch. Weitere Miet­erhöhungen sind dafür fast voll­ständig ausgeschlossen. © Getty Images/Reinhard Krull/EyeEm

Bei Staffelmiet­verträgen vereinbaren Mieter und Vermieter zukünftige Miet­erhöhungen schon im Voraus. Die Stiftung Warentest sagt, was zulässig ist und was nicht.

Eine Miet­erhöhung mag keiner, der sie zahlen muss, aber gelegentlich ereilt sie fast jeden Mieter. Beim sogenannten Staffelmiet­vertrag ist alles schon im Vorhinein klar – wann die Miete um wie viel erhöht wird, steht in der im Miet­vertrag vereinbarten Miet­staffel. Doch im Detail ist auch bei diesen Verträgen einiges zu beachten. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest klären auf.

Sind die Miet­erhöhungen im Staffelmiet­vertrag gültig?

Damit die Miet­erhöhung nach einem Staffelmiet­vertrag wirk­sam ist, muss sie rechts­sicher geregelt sein. Erlaubt ist zum Beispiel eine Formulierung wie diese: „Die Miete beträgt von 1. 8. 2025 an 1 000 Euro pro Monat, von 1. 8. 2026 an 1 050 Euro und von 1. 8. 2027 an 1 100 Euro.“ Nicht erlaubt ist dagegen, wenn Vermieter in den Vertrag schreiben: „Die Miete steigt jedes Jahr um drei Prozent“. Denn § 557a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt ausdrück­lich: Die neue Miete oder die Miet­erhöhung müssen als Geld­betrag ausgewiesen sein. Ansonsten ist die Regelung unwirk­sam. Fehlt die Angabe des Betrags für spätere Jahre, bleiben für die ersten Jahre des Miet­vertrags als Betrag angegebene Miet­staffeln aber wirk­sam.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 15.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 197/11

Angebot auswählen und weiterlesen

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.