Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes – wie Ärzte und Anwälte – haben keinen Anspruch auf staatliche Zulagen für ihren Riester-Vertrag. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. X R 42/14). Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Wie gesetzlich Versicherte sei auch er ein Pflichtmitglied seines Versorgungswerks und müsse deshalb das gleiche Recht auf Zulagen haben. Der BFH widersprach: Riester sei für jene gedacht, die wegen der Kürzung des gesetzlichen Rentenniveaus zusätzlich privat vorsorgen müssen. Davon sei der Anwalt eben nicht betroffen.
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