Obwohl die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits abgelaufen war, hat das Landgericht Hamburg den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Paulsen Anlagevermittlungs GmbH in Hamburg, Harald Paulsen, zu Schadenersatzzahlungen an einen Anleger in Höhe von rund 150.000 Mark verurteilt (Az. 312 O 361/00, nicht rechtskräftig).
Der Anlagevermittler Harald Paulsen habe den Anleger vorsätzlich geschädigt, indem er einen Großteil des vereinnahmten Geldes gar nicht anlegte. Dem Urteil zufolge verwendete Paulsen das Anlegergeld im großen Stil für eigene Anschaffungen. So kaufte er sich unter anderem eine Wohnung in Mallorca, eine Motoryacht und einen Ferrari-Sportwagen von dem Kundengeld. Hier sei nicht das normale Risiko von Warentermingeschäften zum Tragen gekommen.
Nur aus diesem Grund verjährt den Richtern zufolge der Schadenersatzanspruch des Anlegers nicht wie sonst bei vorsätzlichen Schädigungen üblich drei Jahre nach Kenntnis vom Fehlverhalten des Beraters. Habe der Berater das Geld für sich ausgegeben, statt es anzulegen, müsse er den Gegenwert dreißig statt drei Jahre lang erstatten, erklärte der Münchener Rechtsanwalt Werner A. Meier.
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