Betreiber von Wellness- und Tagungshotels haben das Recht, Kinder und Jugendliche generell als Gäste abzulehnen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VIII ZR 401/18). Kläger war eine Familie mit fünf Kindern, die Ende 2016 im brandenburgischen Bad Saarow für vier Nächte Zimmer buchen wollte. Das gewählte Hotel lehnte die Gäste mit der Begründung ab, dass nur Personen ab 16 Jahren aufgenommen werden. Aus diesem Grund verlangte die Familie eine Entschädigung und berief sich in ihrer Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kinder zwar wegen ihres Alters benachteiligt würden – allerdings aus einem sachlichen Grund, schließlich würden Ruhe und Entspannung bei den Leistungen des Hotels entscheidend sein. Die Familie war mit ihrer Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Der Bundesgerichtshof wies jetzt auch die Revision zurück.
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