Während er darauf wartete, dass der Kopierer startet, nahm er einen kräftigen Schluck von seinem alkoholfreien Bier und dann passierte es. Der Mann brach sich gleich mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Er forderte daraufhin Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind. Als sich diese weigerte zu zahlen, ging er vor Gericht. Das Sozialgericht Dresden wies die Klage ab. Die Aufnahme von Nahrung, auch während einer Pause am Kopiergerät, ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Der Arbeitnehmer habe mit der Aufnahme des alkoholfreien Bieres seine Arbeit unterbrochen, und somit auch seinen Versicherungsschutz, so die Begründung des Gerichts (Az. S 5 U 113/13).
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- Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Behandlung, Reha oder Rente. Auch im Homeoffice gibt es Schutz.
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- Stecken sich Angestellte im Beruf mit dem Corona-Virus an, kann das als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. Doch je nach Tätigkeit sind die Hürden hoch.
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- Wen die Arbeit nachweislich krank macht, der hat Anspruch auf medizinische und finanzielle Leistungen. Doch der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit ist steinig.
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