Geschlossene Fonds Der Fonds­ausstieg wird leichter

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat die Kündigungs­rechte für Anleger geschlossener Fonds erweitert. Während sie bisher vor Ablauf der Mindest­lauf­zeit nur wegen arglistiger Täuschung kündigen konnten, dürfen Anleger jetzt auch kündigen, wenn die Fonds­gesell­schaft sie vor Vertrags­abschluss über wesentliche Punkte der Anlagen­entscheidung nicht voll­ständig aufgeklärt hat (BGH, Az. II ZR 387/02).

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  • fondsausstieg am 07.10.2015 um 15:19 Uhr
    Es gibt noch weitere Möglichkeiten

    Für einen Fondsausstieg kommen immer mehrere Varianten in Betracht. Neben einem Verkauf wäre auch an Kündigung und Widerruf zu denken. Nicht zuletzt ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch Möglich den Vertrieb oder das Emissionshaus zu verklagen. Informationen zu einem Fondsausstieg finden Sie unter www.fondsausstieg.com