Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kündigungsrechte für Anleger geschlossener Fonds erweitert. Während sie bisher vor Ablauf der Mindestlaufzeit nur wegen arglistiger Täuschung kündigen konnten, dürfen Anleger jetzt auch kündigen, wenn die Fondsgesellschaft sie vor Vertragsabschluss über wesentliche Punkte der Anlagenentscheidung nicht vollständig aufgeklärt hat (BGH, Az. II ZR 387/02).
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Für einen Fondsausstieg kommen immer mehrere Varianten in Betracht. Neben einem Verkauf wäre auch an Kündigung und Widerruf zu denken. Nicht zuletzt ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch Möglich den Vertrieb oder das Emissionshaus zu verklagen. Informationen zu einem Fondsausstieg finden Sie unter www.fondsausstieg.com