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Datum:
  • Text: Brigitte Wall­stabe-Watermann
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens

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  • Trentino2017 am 19.06.2025 um 18:21 Uhr
    Höhe des Sparerpauschbetrag

    M. E. ist die Höhe des Pauschbetrages verfassungswidrig:
    Bsp.: Wenn ein Kleinanleger (ESt I/0) für 100.000 Euro Festgeld 3,5 % Zinsen p.a. = 3.500 Euro (brutto) erhält, dann muss er auf 2.500 Euro Zinsen KapEst (zzgl. SoliZ, KiSt) zahlen sofern er das steuerfreie Existenzminimum überschreitet.
    Andererseits kann ein Vermieter (ebenfalls ESt I/0), der für eine vermietete Wohnung 10.000 Euro Mieteinnahmen im Jahr erzielt, von diesen Einkünften aus VuV alle Instandhaltungsausgaben abziehen und zwar unbegrenzt. Betragen die Ausgaben z. B. 4.000 Euro, dann belaufen sich seine Einkünfte aus VuV nur auf 6.000 Euro.
    Wo ist das Problem? Die Zinseinkünfte i. H. v. 3.500 Euro (brutto) des Kleinsparers dienen selbstverständlich auch der Werterhaltung des (Geld-)Vermögens. Selbst bei einer niedrigen Inflationsrate von 2,50 % wären das 2.500 Euro, die der Kleinsparer an Zinsen erzielen muss um den Wertverlust durch die Inflation auszugleichen. Der Sparerpauschbetrag beträgt aber nur 1.000 Euro.