
Drohne. Schätzungsweise 500 000 sind in Deutschland im Einsatz. Wer eine benutzt, sollte die damit verbundenen Pflichten kennen. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser
Jeder Drohnenhalter braucht eine Haftpflichtversicherung und muss sich registrieren. Wir sagen, wie das geht, welche Police Schutz bietet und welche Flugregeln gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Haftpflichtversicherung.
- Wenn Sie eine Drohne benutzen möchten, schließen Sie vor dem ersten Start unbedingt eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab. Nutzen Sie die Drohne hobbymäßig, brauchen Sie dafür nicht unbedingt eine spezielle Drohnenversicherung. Es gibt auch viele Privathaftpflichtversicherungen mit Drohnenschutz.
- Registrierung.
- Seit dem 1. Mai 2021 muss jeder Drohnenpilot sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren, wenn seine Drohne eine Kamera hat. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Nummer (e-ID). Diese müssen Sie dann auf Ihrer Drohne anbringen.
- Mindestalter.
- Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen nur Spielzeug-Drohnen steuern. Das sind leichte Drohnen (Gewicht unter 250 Gramm), die nach den Herstellerangaben auch von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden dürfen.
- Flugraum.
- Vor allem im Umfeld eines Flughafens oder Hubschrauberlandeplatzes ist das Steuern einer Drohne in der Regel verboten. Halten Sie Abstand zu Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnstrecken, Oberleitungen und Kraftwerken.
- Flughöhe.
- Fliegen Sie Ihre Drohne nie höher als 120 Meter über dem Boden und stets nur in Sichtweite.
- Fotos mit Drohnen.
- Respektieren Sie die Privatsphäre Ihrer Mitmenschen und fotografieren Sie diese nur mit deren Einverständnis. Fotos von Menschen dürfen in der Regel nur dann veröffentlicht werden, wenn diese zustimmen.
- Drohnentest.
- Dei Stiftung Warentest hat jüngst elf Drohnen getestet, neun mit und zwei ohne GPS (Preise: 75 bis 1000 Euro). Zu den getesteten Marken gehören DJI und Parrot. Außer Konkurrenz haben wir zusätzlich eine Kompaktdrohne von Hubsan getestet. Es gibt drei Testsieger (Drohnen im Test).
Drohnenpiloten müssen sich registrieren
Die EU-Verordnung 2019/947 bringt neue Drohnenregeln. Jeder Besitzer einer Drohne mit einem Abfluggewicht ab 250 Gramm (maximal zulässige Startmasse, englisch: maximum take off mass, MTOM) muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren. Das gilt auch für leichtere Modelle, sobald sie eine Kamera haben. Registrieren geht online beim LBA. Folgende Daten werden für die Registrierung benötigt:
- Name,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Scan von Personalausweis oder Pass,
- E-Mail,
- Telefonnummer,
- Name des Haftpflichtversicherers und
- Nummer der Versicherungspolice.
Kosten der Registrierung
Nach der Registrierung erhalten Drohnenbetreiber eine Nummer, die sie an der Drohne anbringen müssen. Sie sollten bei ihrem Privathaftpflichtversicherer nachfragen, ob die Police Versicherungsschutz für Drohnenschäden enthält. Die Registrierung kostet Privatpersonen einmalig 20 Euro.
Für Spielzeug-Drohne keine Registrierung notwendig
Besitzer von Spielzeug-Drohnen müssen sich nicht registrieren. Man erkennt eine Spielzeug-Drohne in der Regel an der Produktbeschreibung: Kann die Drohne von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden, handelt es sich um eine Spielzeug-Drohne. Der Halter einer solchen Spielzeug-Drohne muss sich dann zum Fliegen des Geräts nicht registrieren – auch dann nicht, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist. Wird die Drohne außerhalb der Wohnung geflogen, müssen sich die Piloten der Spielzeug-Drohnen freilich auch an allgemeine Flugregeln halten, insbesondere an das Gebot, nicht höher als 120 Meter über Grund und nicht über Menschenansammlungen zu fliegen.
Sonderfall: Pilot leiht sich Drohne
Die Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union EASA hat Begleitmaterial, sogenanntes „Guidance Material“ zur europäischen Drohnenverordnung veröffentlicht. Danach sollen sich auch die Piloten registrieren, die eine (unentgeltlich) geliehene oder (gegen Bezahlung) gemietete Drohnen fliegen (Guidance Material zu Artikel 14 Absatz 8 der EU-Drohnenverordnung 2019/947, Seite 125 des Dokuments). Rechtlich verbindlich ist das „Guidance Material“ nach eigenen Angaben der EASA für Piloten allerdings nicht. Florian Vogt, Referent der Bremer Luftfahrtbehörde, geht dennoch davon aus, dass Piloten für geliehene und gemietete Drohnen eine eigene Registrierung haben sollten, also bei ihrem Flug die Registrierungsnummer des Drohnen-Eigentümers mit ihrer eigenen „eID“ überkleben müssen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).
Drohnenhalter brauchen eine Haftpflichtversicherung
Die gesetzliche Pflicht für Drohnenhalter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ergibt sich aus Paragraf 43 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes. Als Halter gilt nicht etwa derjenige, der eine Drohne in den Händen hält. Drohnenhalter ist in der Regel, wer das Gerät gekauft hat und über seine Benutzung bestimmt. Hat ein Vater sich etwa eine Drohne gekauft, die er auch gelegentlich seinem Sohn ausleiht, ist der Vater der Halter der Drohne, auch wenn der Sohn die Drohne momentan nutzt. Der Vater muss sich also um die Haftpflichtversicherung kümmern.
Auch wichtig bei Nutzung fremder Drohne
Auch der Nutzer einer fremden Drohne sollte haftpflichtversichert sein. Denn neben dem Halter einer Drohne, der unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch den Absturz einer Drohne haftet, hat auch der Pilot für Schäden durch Drohnen einzustehen, wenn diese durch sein Fehlverhalten entstanden sind.
Versicherungen mit Drohnenschutz
Wenn Sie noch keine Versicherung mit Drohnenschutz haben, finden Sie im Test der Stiftung Warentest zahlreiche entsprechende Angebote (Vergleich Privathaftpflichtversicherungen). Ob ein Tarif Drohnenschäden versichert, erfahren Sie, indem Sie in der Testtabelle auf den jeweiligen Tarifnamen klicken. Ein grüner Haken in der Zeile „Drohnen“ zeigt an, dass wenigstens Modelle bis 250 Gramm und Schäden mindestens in Höhe von 10 Millionen Euro abgesichert sind.
Sehr gute Policen mit Schutz für Drohnen bis 5 Kilogramm
Manche der von uns getesteten Privathaftpflichtversicherungen decken sogar Schäden von Drohnen bis 5 Kilogramm ab. Dazu zählen etwa folgende mit der Note Sehr Gut bewertete Angebote:
- DFV Haftpflichtschutz,
- NV PrivatPremium 6.0,
- WGV Plus.
Diese Flugregeln müssen Piloten beachten
Die Zukunft: Klassifizierte Drohnen
Ende 2020 hat die Europäische Union neue Regeln für Drohnen erlassen (Durchführungsverordnung 2019/947). Je nach Gewicht und technischen Eigenschaften werden die Geräte zertifiziert und dabei in eine von sieben Klassen (C0 bis C6) eingeteilt. Die C-Klasse legt fest, in welcher Betriebskategorie eine Drohne geflogen werden darf, ob der Pilot einen Führerschein benötigt und welchen. Es gibt aber noch keine Zertifizierungsstelle – und daher auch noch keine zertifizierten Drohnen zu kaufen. Spätestens 2023 soll sich das ändern. Für die aktuell erhältlichen Drohnen (auch „Altdrohnen“ oder „Bestandsdrohnen“ genannt) gelten die nachstehenden Flugregeln:
Maximale Flughöhe 120 Meter
Piloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen.
Betrieb nur in Sichtweite
Außerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollisiojn mit anderen Luftfahrtzeugen, Menschen oder sonstigen Hindernissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzulesen, wird wohl noch kein Verstoß sein.
Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnenverordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außerhalb der Sichtweite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Standort des Pilot automatisch in einem festgelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt.
Mindestalter 16 Jahre
Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe „Drohnen-Führerschein“). Das Mindestalter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstellerangaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führerschein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjährige Pilot im Besitz dieses Führerscheins sein.
Kein Flug über Menschenansammlungen
Die Drohne darf nicht über Menschenansammlungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammensteht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luftfahrtbehörde, auf Anfrage von test,.de. Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschenansammlung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkaufstraße während der Öffnungszeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demonstration dürften rechtlich als Menschenansammlung anzusehen sein.“
Flug über Wohnungsgrundstücken nur unter Bedingungen
Zusätzlich zu den Flugregeln der EU-Drohnenverordnung hat der deutsche Gesetzgeber in der Luftverkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ festgelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen überflogen werden dürfen. Diese Geozonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt. Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnenflug über fremde Wohngrunstücke ist nach der Luftverkehrs-Ordnung nur in drei Konstellationen erlaubt:
- der Eigentümer des Grundstücks oder die Bewohner (Mieter) haben dem Überflug zugestimmt oder
- die Drohne wiegt maximal 250 Gramm und hat keine Kamera oder
- der Überflug findet tagsüber (zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr abends) unter Einhaltung der Lärmschutzvorschriften (Punkt 6.1 der TA-Lärm) in einer Höhe von mindestens 100 Metern über dem Grundstück statt, weil ein – vereinfacht gesprochen – Umfliegen dieses Grundstücks nicht möglich ist und auch die Zustimmung des Grundstücksinhabers oder der Bewohner zuvor nicht eingeholt werden konnte.
Weitere Flugregeln je nach Gewicht
Je nach Gewicht der Drohne sind zusätzlich die Flugregeln der Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten:
Drohnen von 250 bis 499 Gramm. Piloten solcher Drohnen müssen zusätzlich die Flugregeln der Unterkategorie A1 beachten. Danach ist nicht nur der Überflug von Menschenansammlungen verboten, sondern auch der Flug über (einzelne) „unbeteiligte Personen“. Als unbeteiligte Person gilt jeder, der vom Drohnenpiloten zuvor nicht über den Flug informiert wurde. So sind zum Beispiel Besucher eines Konzerts oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbeteiligte Personen anzusehen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).
Wichtig: Ab 2023 müssen Halter von Drohnen dieser Gewichtsklasse die strengeren Flugregeln der Unterkategorie A3 einhalten. Das heißt: Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten. Zudem darf sie nicht in Gebieten geflogen werden, in denen sich unbeteiligte Personen aufhalten.
Drohnen von 500 bis 1999 Gramm. Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen Drohnenführerschein A1/A3 nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden. Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten. Zudem darf sie nicht über Gebieten geflogen werden, in denen sich unbeteiligte Personen aufhalten. Wer einen großen Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) gemacht hat, darf diese Drohnen übergangsweise (bis Ende 2022) in der Unterkategorie A2 fliegen und damit näher an bewohnte Ortschaften heranfliegen. Während in A3 ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten einzuhalten ist, ist in A2 nur ein Mindestabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen einzuhalten.
Brauche ich einen Drohnenführerschein?
Die Regeln für „Bestandsdrohnen“
An dieser Stelle erklärt die Stiftung Warentest, ob Besitzer der bislang erhältlichen (noch unzertifizierten) „Bestandsdrohnen“ zum Fliegen einen Drohnen-Führerschein benötigen und wie lange sie mit einem alten Drohnenführerschein noch fliegen dürfen. Die Regeln für zertifizierte Drohnen, die spätestens 2023 auf den Markt kommen sollen, lassen wir noch außen vor. Alles andere würde Verwirrung stiften. Entscheidend für die Pflicht zum Drohnenführerschein ist das Gewicht des Geräts.
Drohnen bis 249 Gramm
Momentan und auch über das Jahr 2022 hinaus ist für diese Gewichtsklasse kein Drohnen-Führerschein erforderlich.
Drohnen von 250 bis 499 Gramm
Diese Drohnen dürfen bis Ende 2022 ohne Führerschein nach den Regeln der Unterkategorie A1 (siehe „Flugregeln“) gesteuert werden. Ab 2023 müssen Piloten solcher Geräte die strengeren Flugregeln der Unterkategorie A3 einhalten und den kleinen Drohnen-Führerschein besitzen („EU-Kompetenznachweis A1/A3“).
Drohnen von 500 bis 1999 Gramm
Diese Drohnen dürfen nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden (siehe „Flugregeln“). Piloten benötigen den kleinen Drohnen-Führerschein. Er lässt sich über einen Online-Test beim Luftfahrt-Bundesamt erwerben (Kosten: 25 Euro). Wer näher an Ortschaften heranfliegen möchte (Unterkategorie A2), braucht den großen Drohnenführschein („EU-Fernpilotenzeugnis A2“). Den kann man bei privaten Drohnenschulen erwerben. Kurs und Prüfung kosten teilweise mehrere hundert Euro. Wer schon den bisherigen deutschen Führerschein („nationaler Kenntnisnachweis“) hat, darf diese Drohnen damit bis Ende 2022 steuern.
Ab 2023: Durch Nachklassifizierung strengere Flugregeln vermeiden?
Wie oben für die Gewichtsklasse „Drohnen von 250 bis 499 Gramm“ dargestellt, droht den Besitzern solcher Altdrohnen ab 2023 eine Verschärfung der Flugregeln durch den Wechsel der zu beachtende Unterkategorie von A1 nach A3. „Rechtlich ist es möglich, eine solche Altdrohne als C1 Drohne nachklassifizieren zu lassen“, sagt Florian Vogt von der Luftfahrtbehörde Bremen. Als C1-Drohne dürfte der Halter dann weiter in der Unterkategorie A1 fliegen. An einer Nachklassifizierung dürften auch die Halter einer Bestandsdrohne mit einem Gewicht zwischen 900 Gramm und 4 Kilogramm Interesse haben. Mit einer Nachklassifizierung als C2-Drohne müssen sie nicht nach A3 fliegen, sondern dürfen in der Unterkategorie A2 fliegen, sofern sie einen großen Drohnenführerschein („EU-Kompetenznachweis A1/A3“) gemacht haben.
Ob die Nachklassifizierung möglich ist, hängt aber nicht von den Luftfahrtbehörden ab, sondern vom Hersteller. Betroffene müssen sich also dort informieren, ob dies für ihre Drohne möglich ist und wie die Nachklassifizierung durchgeführt wird.
Elf Drohnen im Test
Die Stiftung Warentest hat elf Drohnen getestet. Sechs davon haben ein Gewicht von über 250 Gramm (die schwerste Drohne im Test wiegt 916 Gramm), fünf wiegen unter 250 Gramm (zum Testergebnis: Drohnen im Test).
Mit einer Handy-App Flugverbotszonen einhalten
Vor einem Drohnenflug sollten Piloten sich eine Drohnen-App auf ihr Handy laden. Solche Programme können dabei helfen, unerlaubte Flüge etwa in Flugverbotszonen zu vermeiden. Erhältlich sind zum Beispiel
- Droniq (Google Play Store; Apple App Store),
- Map2Fly (Google; Apple),
- Airmap for Drones (Google; Apple) oder
- Kopter Profi (Google; Apple).
Ob diese Apps halten, was sie versprechen, hat die Stiftung Warentest nicht überprüft. Aus den Bewertungen in den App-Stores kann man jedenfalls entnehmen, dass keine dieser Apps perfekt ist. Dennoch ist das Drohnensteuern mit einer solchen Software besser als ohne. In jedem Fall bleibt jeder Drohnenpilot selbst verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Flugregeln.
Privatsphäre Dritter beachten
Drohnenpiloten haben nicht nur die öffentlich-rechtlichen Flugregeln einzuhalten, sondern müssen auch die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Ist nach den EU-Regeln etwa der Überflug einzelner Personen erlaubt, heißt das nicht automatisch, dass der Pilot Fremde so filmen darf, dass man sie erkennt.
Persönlichkeitsrechte achten
Fremde Personen ohne ihr Einverständnis zu filmen, ist grundsätzlich verboten. Wer es doch tut, riskiert eine gerichtliche Auseinandersetzung – wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Hohe Kosten, wenn es zum Rechtsstreit kommt
Verliert der Drohnenpilot eine solche Klage, muss er die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten bezahlen. Dadurch können leicht über tausend Euro auf den Piloten zukommen (Amtsgericht Potsdam, Az. 37 C 454/13). Freilich muss der Gefilmte für einen solchen Rechtsstreit den Piloten zuvor ausfindig machen und mit Zeugen oder eigenen Filmaufnahmen den illegalen Drohnenflug beweisen können. In dem Potsdamer Fall aus dem Jahr 2015 war das gelungen.
Personen als „Beiwerk“
In Ausnahmefällen ist es zulässig, Fremde ohne Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen. Etwa wenn die Person zufällig als „Beiwerk“ neben einer aufgenommenen Sehenswürdigkeit steht. Dann darf der Drohnenpilot die Filme oder Fotos sogar ohne dessen Einverständnis verbreiten.
Tipp: Was Sie mit Drohnenaufnahmen tun dürfen, erklären wir in unserem Special Recht am eigenen Bild: Wann Privataufnahmen veröffentlicht werden dürfen.
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- Betroffene eines Flugausfalls können einen zeitnahen Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises fordern. In bestimmten Fällen haben sie Anspruch auf Entschädigung.
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@remorobin: Hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht haben kann, steht in den Haftpflichtversicherungen unter
"Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten"
Es ist in der Regel zu unterscheiden, ob der Verstoß aufgrund eines vorsätzlichen Handelns erfolgte (=Leistungsausschluss) oder grob fahrlässiger Natur (Möglichkeit der Leistungskürzung) erfolgte oder ob es dem Versicherten gelingt, das Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit nachzuweisen (in der Regel bleibt die Leistungspflicht bestehen).
@fu420675: Viele Fragen zu Videoaufnahmen auf dem eigenen Grundstück beantwortet das folgende Special:
www.test.de/FAQ-Private-Videoueberwachung-Das-ist-erlaubt-und-das-nicht-5045901-0
Grundsätzlich sind Videoaufnahmen auf das eigene Grundstück zu beschränken. In der Regel reicht es zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aus, dass die Ausrichtung der Kamera auf das eigene Grundstück gerichtet ist. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nicht.
Doch im Einzelfall kann auch die theoretische Möglichkeit der Kameraaufnahme das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen, und zwar wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Befürchtung rechtfertigen. Unter dem o.g. Link finden Sie ein Beispiel dafür.
Ich habe die Drohne des Unternehmens auf unserem gekauften Grundstück fliegen gelassen, um Bestandfotos für Berichte aufzunehmen. Dann kam ein Nachbar und beklagte, dass ich über seinem Grundstück geflogen bin. Na ja ich flog über meinem Grundstück kurz vor der Grenze, um einen guten und weiten Blick zu haben, aber nicht mal über der Grenze. Das wusste ich genau, weil ich selbst dort stand, wo der Bauzaun ist. Ich versuchte zu erzählen, dass ich nur über meinem Grunstück flog und nur von dort Fotos machte. Er meinte, es ist trotzdem illegal, weil ich Fotos von allen Richtungen aufnehmen könnte. Dann versuchte ich netterweise zu erzählen aber er hat sich darauf gar nicht interessiert und interessierte nur auf seine Persönlichkeit. Ich bin ohne sein Einverständnis geflogen, weil der Plan ja nur ÜBER meinem Grundstück zu fliegen und NUR VON MEINEM GRUNDSTÜCK Fotos aufzunehmen war.
Ich habe den Flug abgebrochen und wünschte ihm ein schönes Wochenende, aber war es eigentlich illegal?
Zahlt die Drohnen-Haftpflichtversicherung, wenn ein Drohnenpilot die neuen Regelungen aufgrund von Unkenntnis noch nicht umgesetzt hat, sich jedoch beim geschädigten ordnungsgemäß zwecks Schadensregulierung meldet?
Beispiel:
- Haftpflichtversicherung für Drohnen liegt vor
- Schaden durch Fehlbedienung der Drohne an Auto verursacht
- Registrierung des Piloten wurde nicht durchgeführt
- Drohnenführerschein liegt nicht vor
Vielen Dank
remorobin
https://www.drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/
hier ein Link dazu