Recht am eigenen Bild Wann Fotos und Videos erlaubt sind

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Recht am eigenen Bild - Wann Fotos und Videos erlaubt sind

Selfies sind meist legal. Alle Abge­bildeten sind einverstanden, die Persönlich­keits­rechte somit gewahrt. © Getty Images

Wann darf ich andere Personen aufnehmen? Wie beachte ich deren Recht am eigenen Bild? Darf ich Aufnahmen auf Youtube, Instagram oder Tiktok hoch­laden? Die Spiel­regeln.

Das Wichtigste in Kürze

Erlaubnis.
Möchten Sie gezielt andere Personen fotografieren, müssen Sie vorher um Erlaubnis bitten. Bei Erwachsenen reicht es, wenn sie in die Kamera lächeln oder posieren und so ihr Einverständnis deutlich zeigen.
Veröffent­lichung.
Das Einverständnis fürs Foto ist noch keine Zustimmung fürs Veröffent­lichen. Laden Sie zum Beispiel ein Foto einer Person ohne Einverständnis hoch, kann diese Sie auffordern, das zu unterlassen, auch wenn sie mit der Aufnahme einverstanden war. Wichtig: Eine Veröffent­lichung liegt schon dann vor, wenn sie Bilder auf Facebook, Instagram oder anderen Platt­formen mit einem größeren Personen­kreis teilen.
Kinder.
Wollen Sie Kinder fotografieren, müssen Sie die Erlaubnis des/der Sorgeberechtigten einholen. Sind beide Eltern gemein­sam sorgeberechtigt, müssen auch beide einwilligen. Für Kinder ab 14 Jahren gilt: Sie müssen zusätzlich auch selbst zustimmen.
Veranstaltungen.
Verbindlich sind Foto­verbote in Museen, bei Popkonzerten, Theater­aufführungen und ähnlichen Veranstaltungen. Wer trotz Verbots Bilder macht, läuft Gefahr raus­zufliegen. Kameras oder Foto­handys zu beschlag­nahmen, ist allerdings allein Sache der Polizei oder des Gerichts­voll­ziehers. Ordner und Sicher­heits­dienst dürfen das nicht. Sie dürfen nur Besuchern mit Kamera den Zutritt verwehren.
Privater Raum.
Aus dem öffent­lichen Raum heraus dürfen auch private Gebäude und Grund­stücke fotografiert werden. Aufnahmen aus ungewöhnlichen Blick­winkeln – insbesondere durch Drohnen – sind allerdings meist auch dann unzu­lässig, wenn gar keine Personen zu sehen sind. Weitere wichtige Hinweise in unserem Special Drohnen und Recht.

Recht am eigenen Bild – das steht im Gesetz

Jeder darf selbst bestimmen, ob er fotografiert oder gefilmt werden will und ob und wo die Aufnahmen veröffent­licht werden dürfen. So folgt es aus dem allgemeinen Persönlich­keits­recht, wie es Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes garan­tiert. Schon fürs bloße Knipsen gilt: Sie dürfen nur Menschen fotografieren oder filmen, die damit auch einverstanden sind. Wer Foto- oder Film­aufnahmen von Personen ohne deren Einverständnis veröffent­licht, dem droht sogar eine Strafe. So steht es ausdrück­lich in Paragraf 22 und 32 des Kunsturhebergesetzes. Bis zu ein Jahr Frei­heits­strafe verhängen die Gerichte bei Verstößen.

Fotos ohne Zustimmung veröffent­lichen – keine gute Idee

Hat jemand die Erlaubnis für Foto- oder Film­aufnahmen gegeben, gilt das nicht gleich­zeitig als Zustimmung zur Veröffent­lichung. Dafür brauchen der Fotograf oder die Person, die Fotos oder Filme hoch­lädt, eine weitere Erlaubnis. Für klassische Medien gilt sinn­gemäß: Keine Veröffent­lichung ohne Genehmigung dazu.

Wichtig: Besonders empfindlich reagieren die Behörden auf die Veröffent­lichung der Bilder von Über­wachungs­kameras, um einen potenziellen Straf­täter oder Unfall­ver­ursacher ausfindig zu machen. Eine solche Öffent­lich­keits­fahndung dürfen nur die Straf­verfolgungs­behörden und nur unter ganz engen Voraus­setzungen starten. Weitere Informationen zum Thema hat die Stiftung Warentest im Special Videoüberwachung von Privatgrundstücken zusammengefasst.

Lächeln gilt als Erlaubnis – aber nur für die Aufnahme

Die Erlaubnis zum Fotografieren oder Filmen muss nicht ausdrück­lich und erst recht nicht schriftlich vorliegen. Wichtig ist nur, dass die Person im Sucher mit der jeweiligen Aufnahme wirk­lich einverstanden ist. Bei voll geschäfts­fähigen Erwachsenen reicht es aus, wenn sie freundlich in die Kamera lächeln und so ihr Einverständnis zeigen. Das gilt aber nur für die Aufnahme. Sie zu veröffent­lichen bleibt rechts­widrig, so lange der Protagonist nicht auch das ausdrück­lich billigt.

Profis arbeiten mit schriftlichen Einverständnis­erklärungen

Das Einverständnis zur Veröffent­lichung ist ebenfalls form­frei. Allerdings hat derjenige, der ein Bild oder einen Film veröffent­licht, die Beweislast dafür, dass die abge­bildeten Personen zuge­stimmt haben. Profis haben dafür ein Formular bereit, das sie sich von ihren Protagonisten abzeichnen lassen.

Personen als „Beiwerk“

In manchen Fällen ist es zulässig, Fotos ohne Zustimmung aufzunehmen und zu veröffent­lichen. So braucht der Fotograf keine Erlaubnis, wenn fremde Personen zufäl­lig als „Beiwerk“, wie es im Gesetz heißt ausdrückt, in einer schönen Land­schaft oder neben einer Sehens­würdig­keit erscheinen. Dann darf er sie mit ablichten und die Bilder sogar ohne deren Einverständnis verbreiten. Das steht in Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes.

Abge­bildete Person darf nicht im Fokus sein

Das Veröffent­lichen ist auch in Ordnung, wenn der Abge­bildete Teil einer Menschen­menge ist, etwa beim Konzert. Wenn der Fotograf aber extra die hübsche Brünette in der ersten Reihe heran­zoomt und das Bild veröffent­licht, kann das eine Rechts­verletzung sein. Es besteht der Verdacht, dass nicht das Konzert das Motiv ist, sondern die abge­bildete Person. Die darf nur ohne Einverständnis aufgenommen werden, wenn sie selbst Zeit­geschichte ist. Das gilt zum Beispiel für Demons­tranten, die sich mit Absicht in die Öffent­lich­keit begeben haben, um ihre Meinung zu äußern. Solche Aufnahmen dürfen auch ohne Genehmigung veröffent­licht werden.

Personen der Zeit­geschichte

Ebenfalls erlaubt ist es, Fotos von Personen und Ereig­nissen der Zeit­geschichte zu machen und zu veröffent­lichen, etwa von Sängern bei einem Auftritt, sofern kein Fotografier- und Veröffent­lichungs­verbot seitens des Veranstalters besteht.

Was gilt als Zeit­geschichte?

Als Zeit­geschichte gelten auch besondere Ereig­nisse wie Demons­trationen oder Unglücks­fälle. Immer wieder beschlag­nahmen zwar Polizisten Kameras, mit denen sie oder Kollegen bei hand­festen Einsätzen geknipst worden sind. Sie berufen sich dabei gern auf das Recht am eigenen Bild. Doch vor Gericht kommen sie damit meist nicht durch. Gerade hob das Land­gericht Osnabrück die Beschlag­nahme eines Handys auf, mit dem ein Passant einen Polizei­einsatz bei einer Demons­tration gefilmt hatte.
Land­gericht Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021
Aktenzeichen: Qs 49/21

Promis müssen sich Einiges gefallen lassen

Personen der Zeit­geschichte wie Politiker oder Prominente müssen sich Foto- und Film­aufnahmen in der Öffent­lich­keit oft gefallen lassen, auch wenn sie dort privat unterwegs sind. Beispiel: Fotos von Günther Jauchs Hoch­zeit waren auch ohne Einverständnis des Braut­paars zulässig und durften veröffent­licht werden.
Ober­landes­gericht Hamburg, Urteil vom 21.10.2008
Aktenzeichen: 7 U 11/08

Persönlich­keits­rechte im privaten Bereich

In ihrem privaten Bereich allerdings sind auch Prominente geschützt und ist es verboten, sie zu fotografieren. So durfte die Zeit­schrift Bunte einige bei privaten Anlässen aufgenom­mene Fotos von Caroline von Monaco mit ihren Kindern nicht veröffent­lichen.
Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 15.12.1999
Aktenzeichen: 1 BVR 653/96

In diesen Fällen könnte es Ärger geben

Nackt­fotos von Kindern. Wer nach Florida reist und sein Kind in Badehose oder nackig am Strand ablichtet, kann sich gewaltigen Ärger einhandeln: Was zu Hause als süß gilt, ist für Amerikaner nicht selten strafbare Kinder­pornografie oder zumindest Erregung öffent­lichen Ärger­nisses. Ein Strand­nach­bar oder ein Mitarbeiter im Foto­geschäft muss nur den Sheriff rufen. Schon kann ein hoch­notpeinliches Verhör und eine Strafe folgen. „Unterlassen Sie das Fotografieren nicht voll­ständig bekleideter Kinder, auch Ihrer eigenen“, heißt es daher in den Reiseempfehlungen des Auswärtigen Amts für US-Urlauber.

Bilder vom Schul­fest. Ärger kann es auch hier­zulande geben. Bilder von einem Schul­fest beschäftigten zum Beispiel das Land­gericht und das Ober­landes­gericht Frank­furt am Main über zwei Instanzen. Die Schnapp­schüsse waren in den Onlinealben eines Bilder­dienstes aufgetaucht. Über einen Link auf der Internetseite der Schule konnte sich jeder die Bilder anschauen und Abzüge bestellen. Der Vater eines der Kinder auf den Fotos zog dagegen vor Gericht. Das Ober­landes­gericht verurteilte den Bilder­dienst schließ­lich zur Unterlassung. Der Fotograf ließ sich nicht ermitteln. Sonst hätte er unter Umständen sogar eine Entschädigung zahlen müssen.

Land­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 27.11.2003
Aktenzeichen: 2/3 O 373/03

Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 15.06.2004
Aktenzeichen: 11 U 5/04

Wie Sie sich gegen illegale Fotos und Filme schützen – ein Fall­beispiel

So erging es Sandra Schmidt*: Youtuber Nahim Sky probierte Anmach­sprüche aus und ließ sich dabei versteckt filmen. Dabei sprach er auch die 24-jährige Jura­studentin an. Skys Spruch ist so deutlich unter der Gürtel­linie, dass wir ihn hier nicht wiedergeben. Aufnahmen von der Szene erschienen auf dem Video­kanal Tiktok.

Rund 381 000 Abonnenten hat Nahim Sky auf Youtube. Auf bis zu 3,8 Millionen Aufrufe kommen seine Filme. Freunde, Bekannte, Nach­barinnen, Professoren und potenzielle Chefs: Alle könnten auf Youtube zuschauen, wie sich Sandra Schmidt* in der hoch­notpeinlichen Situation dreht und windet.

Gericht stoppt Tiktok-Video

Die Jura­studentin schreibt sofort an ­Na­him Sky, nachdem sie den Tiktok-Film ­gesehen hat. Er soll die Aufnahmen mit ihr löschen. Doch nichts passiert. Sandra Schmidt* schaltet Rechts­anwalt Lucas Brost von der Kölner Medienkanzlei Brost Claßen ein. Immer noch bleibt das Video online. Brost beantragt darauf­hin beim Land­gericht Düssel­dorf ein sofortiges Verbot, die Szene weiter zu zeigen. Einst­weilige Anordnung nennen Juristen solche Eilentscheidungen. Das Land­gericht erlässt sie, ohne auch nur zur mündlichen Verhand­lung zu laden. Jetzt endlich verschwindet die Anmache von Sandra Schmidt*.

Laut Gericht hat Sky acht Wochen nach dem Beschluss noch keine Rechts­mittel ­einge­legt. Kommt vielleicht noch, erklärt Sky gegen­über test.de. Der Gerichts­beschluss sei ein „Irrtum“. Sandra Schmidt sei „mehr als einverstanden“ gewesen und habe sich über die Aufnahmen sogar „gefreut“. Außerdem sei der Kameramann – und nicht er – verantwort­lich. „Wir werden gegen falsche Behauptungen vorgehen“, kündigt Sky an.

Suche nach Verantwort­lichen

Glück im Unglück für Sandra Schmidt*: Nahim Sky hatte damals ein Impressum in seinem Youtube-Channel. Er nannte darin ­seinen richtigen Namen und seine Adresse. Das machte es leicht für Rechts­anwalt Lucas Brost, die Rechte der jungen Frau gegen den Youtuber durch­zusetzen. Inzwischen ist Skys Impressum verschwun­den. Ohne Namen und ladungs­fähige Anschrift lassen sich Rechte gegen den Video­produzenten nicht durch­setzen. Immerhin: „Oft lassen sich zumindest bekannte Youtuber ­indirekt identifizieren“, berichtet Anwalt Brost. Erfahrene Rechts­anwälte wie er wissen, wie sie anonymen Filmemachern vielleicht doch noch auf die Schliche kommen.

Löschung auch über Youtube

Sind Name und Anschrift des Verantwort­lichen nicht heraus­zufinden, bleibt nur, sich bei der Video­platt­form zu beschweren. ­Allerdings verlangen ihre Vertreter Belege für die Rechts­verletzung und prüfen sie. Und das kann dauern.

Wenn es schnell gehen soll, hilft nur, einen Rechts­anwalt mit Social-Media-Erfahrung einzuschalten. Der geht dann gegen die Platt­form vor und beantragt zur Not auch ein gericht­liches Verbot im Eilverfahren. Allerdings: Die Kosten dafür trägt in der Regel zunächst das Opfer des Youtubers selbst. Im Fall Nahim Sky summierten sich Gerichts- und Anwalts­kosten bis jetzt auf fast 2 800 Euro.

Risiko Anwalts- und Gerichts­kosten

Selbst wenn eigentlich der Täter die Kosten zu tragen hat, gehen Opfer oft leer aus. ­Kann der Gerichts­voll­zieher beim Täter kein ­pfänd­bares Vermögen ausfindig machen und ­über­steigt das Einkommen die Frei­grenzen nicht, bleibt das Opfer auf Gerichts- und Anwalts­kosten sitzen.

Eine normale Rechtsschutzversicherung über­nimmt die Kosten nur, wenn der Ur­heber bekannt ist. Einzig Policen mit sogenanntem Cyber­rechts­schutz zahlen auch, wenn ein Rechts­anwalt bei Youtube die ­Löschung eines Videos durch­setzen soll.

Menschen mit geringem Einkommen ­können Prozess­kosten­hilfe beantragen. Doch die Frei­beträge sind gering. Arbeitnehmer ­ohne Unter­halts­verpflichtung dürfen höchs­tens 744 Euro monatlich verdienen. Liegt das Einkommen höher, müssen sie zumindest Raten zahlen.

* Name von der Redak­tion geändert.

Dieses Special wird regel­mäßig aktualisiert.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 29.08.2022 um 16:35 Uhr
Maskenpflicht in der Bahn

@dr.daniele: Grundsätzlich gilt: "Kein Foto ohne vorherige Erlaubnis".
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Fotografieren zwecks Beweisicherungs- oder Ermittlungszwecken ist Sache von Behörden.
Es kann aber gerechtfertigt sein, zu Beweiszwecken Fotos anzufertigen. Das ist u. E. auf jeden Fall dann der Fall, wenn jemand im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html
auf frischer Straftat betroffen ist. Bei Ordnungswidrigkeiten allerdings ist das nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn nicht der Fall, siehe:
www.ra-kotz.de/heimliche-fotoaufnahmen-von-ordnungswidrigkeiten-dritter-zulaessig.htm. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich zugelassen sind nur behördliche Aufnahmen
www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__24.html .
Wenn es darum geht, eigene Rechte durchzusetzen, kann u. E. auch eine Situation mit Recht zur Selbsthilfe
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__229.html
Beweisfotos von Personen ohne Einwilligung rechtfertigen.

dr.daniele am 26.08.2022 um 17:13 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 11.08.2021 um 20:35 Uhr
Re: Da fehlt was

Wie im Absatz "Was gilt als Zeit­geschichte?" kurz erwähnt: Polizeibeamte sind bei Einsätzen im öffentlichen Raum oft Personen der Zeitgeschichte und müssen es sich gefallen lassen, bei der Arbeit beobachtet, fotografiert und gefilmt zu werden. Genauer wollten wir auf diesen Aspekt eigentlich nicht eingehen.

GuessWhat am 11.08.2021 um 20:30 Uhr
Da fehlt was

Leider wurde ein wichtiges Thema im Artikel vergessen. Da heutzutage nahezu jeder immer sein Smartphone dabei hat, werden auch Polizeieinsätze sehr häufig gefilmt. Hier hätte ich im Artikel Ausführungen dazu erwartet, wann Polizeieinsätze oder Polizisten bei ihrer Arbeit gefilmt werden dürfen und wann und ob gegebenfalls diese Videos auch veröffentlicht werden dürfen.