Der Verkäufer eines Einfamilienhauses in Emden hat die Feuchtigkeit in den Wänden vorübergehend unsichtbar gemacht – durch unter die Tapete gelegte Aluminiumfolie. Der Käufer unterzeichnete mit dem Kaufvertrag einen Haftungsausschluss und zahlte 125 000 Euro. Als die Folie nach einiger Zeit undicht wurde, trat die Feuchtigkeit zutage. Daraufhin wollte der Käufer das Haus zurückgeben. Der Verkäufer verwies auf den Haftungsausschluss und weigerte sich, den Vertrag rückabzuwickeln. Das Landgericht Aurich gab ihm recht. Nicht so das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 129/13). Es urteilte für den Käufer. Der Verkäufer habe arglistig gehandelt. Der Kläger erhält die Kaufsumme zurück plus rund 16 000 Euro Schadenersatz. Der Verkäufer bezahlt auch den Sachverständigen, der im Prozess sagte, das Haus sei teilweise unbewohnbar, sowie die Maklerkosten und die Grunderwerbsteuer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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