Soziale Netz­werke und Bewertungs­portale Wo die Meinungs­freiheit endet

Datum:
  • Text: Emma Bremer, Eugénie Zobel-Varga
Soziale Netz­werke und Bewertungs­portale - Wo die Meinungs­freiheit endet

Like oder Dislike. In Sozialen Netz­werken können Menschen begeistern, aber auch mal anecken. © Getty Images

Wer andere im Netz kritisiert, muss sich an Regeln halten. test.de klärt, wann Hass­kommentare vor Gericht landen und wo das Recht auf freie Meinungs­äußerung endet.

Das Internet ist ein Umschlag­platz großer Gefühle. Baby­nach­richten, neue Kleider oder Bilder von Haustieren ernten oft tausende Herz­chen und Zuneigungs­bekundungen. An anderer Stelle hagelt es Kritik, die oft alles andere als fair ausfällt und sich zu einem Shit­storm ausweiten kann.

Hass­kommentare und Beleidigungen einstecken zu müssen, kann das gesamte Leben beein­trächtigen – und krank machen. Doch niemand ist Hass und Häme im Netz schutz­los ausgeliefert, es ist möglich, sich zu wehren. Wichtig ist, die eigenen Rechte zu kennen und zu wissen, wer einem im Notfall helfen kann. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest klären auf.

Wie man fair kritisiert

Hinter negativen Kommentaren und Bewertungen stecken häufig Emotionen wie Wut, Enttäuschung oder das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein. Einfach rauslassen sollten Kunden, Patienten und Beschäftigte ihren Ärger im Netz dennoch nicht. Das Internet ist kein rechts­freier Raum. Es gelten dieselben Regeln wie im echten Leben – etwa beim Ärger im Straßenverkehr. Wer beim Kritisieren über die Stränge schlägt, Lügen verbreitet oder andere beleidigt, macht sich recht­lich angreif­bar.

Anonym Wut loswerden – das ist verlockend

Haben Sie sich auch schon mal über Ihre Chefin aufgeregt und hätten ihr gerne die Meinung gesagt? Bewertungs­portale und Social-Media-Platt­formen im Internet scheinen dafür gerade recht zu kommen. Nicht nur die fiese Vorgesetzte, auch ein unsensibler Arzt oder einfach ein schlechtes Restaurant können dort kritisiert werden – das geht auf Bewertungs­portalen oft sogar anonym.

Soziale Netz­werke und Bewertungs­portale - Wo die Meinungs­freiheit endet

Soziale Netze. Auch wenn die Emotionen hoch­kochen: Am besten immer sachlich und konstruktiv bleiben. © Getty Images

Unser Rat

Meinung sagen. Wenn Sie Ihre Ärztin, Ihren Arbeit­geber oder einfach einen Gewer­betreibenden im Internet kritisieren wollen, sind Sie durch die Meinungs­freiheit geschützt. Voraus­gesetzt, Sie halten sich an die Regeln und kritisieren fair (siehe unten „So gelingt Kritik“).

Konstruktiv bleiben. Machen Sie sich nicht juristisch angreif­bar. Auch wenn Sie wütend sind, seien Sie vorsichtig mit Tatsachenbe­hauptungen. Bleiben Sie sachlich und lassen Sie sich nie zu Straftat­beständen wie übler Nach­rede hinreißen.

Öffent­lich­keit. Wenn Sie bei Facebook angemeldet sind, über­legen Sie gut, wer was mitlesen soll und sehen kann. Über­prüfen Sie Ihre Privatsphäre-Einstel­lungen darauf­hin, wer Ihre Einträge, Profil­informationen und Aktivitäten sehen kann.

Frust. Sind Sie verärgert und äußern sich im Affekt tatsäch­lich einmal beleidigend auf einer Platt­form im Internet, sollten Sie Ihren Beitrag möglichst schnell wieder löschen. Verbreiten Sie keine unbe­stätigten üblen Gerüchte über Ihren Arbeit­geber oder Kollegen. Werden sie weiterge­geben, kann Sie das den Job kosten.

Die Meinungs­freiheit hat Grenzen

Das Recht auf freie Meinungs­äußerung ist im Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Jeder darf seine Meinung vertreten – auch im Internet. Prinzipiell erlaubt sind deshalb auch über­spitzte Äußerungen wie „Die Produkte sind meiner Ansicht nach Billigschrott“ oder „Der Kunden­service ist anscheinend da, um Kunden zu verprellen“. Doch Meinungs­freiheit im Internet hat ihre Grenzen: Beleidigungen, Verleumdungen und falsche Tatsachenbe­hauptungen sind nicht durch das Recht auf freie Meinungs­äußerung geschützt.

Vorsicht bei Tatsachenbe­hauptungen

Doch es sind nicht nur Extremfälle wie Beleidigungen oder Verleumdungen, die juristische Folgen nach sich ziehen können. Auch bei scheinbar harmloser Kritik gibt es Fallen. Insbesondere dann, wenn Kritisierende leicht­füßig Tatsachen behaupten. Angreif­bar sind diese, wenn die Person sie nicht beweisen kann oder der Inhalt schlichtweg falsch ist.

Nur schreiben, was beleg­bar ist

Die Grenze zwischen Meinung und Behauptung verläuft oft in Grauzonen. Was zulässig ist, hängt deshalb stark vom Einzel­fall ab. Kritisierende sollten daher unbe­dingt auf Nummer sicher gehen und nichts schreiben, was sie nicht beweisen können. Wer Lügen verbreitet, riskiert schnell seine Anony­mität. Bewertungs­portale müssen unter Umständen auch Nutzer­daten heraus­geben.

Unfaire Behauptungen werden teuer

Hat der Urheber einer unwahren Tatsachenbe­hauptung Glück, löscht das Portal diese einfach. Nicht so glimpf­lich geht die Verbreitung einer Lüge aus, wenn der Betroffene anwalt­lich gegen den Verfasser vorgeht. Der Adressat kann Löschung und Unterlassung verlangen. Sind dem Bewerteten durch eine unwahre Tatsachenbe­hauptung nach­weislich finanzielle Schäden entstanden, könnte er dafür sogar Schaden­ersatz fordern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm durch eine unwahre Behauptung nach­weislich Kunden ausbleiben und damit der Umsatz sinkt.

Inhalte können sogar strafbar werden

Schlimmer noch als die Behauptung falscher Tatsachen ist die Verbreitung strafbarer Inhalte. Strafbar macht sich beispiels­weise, wer andere beleidigt oder verleumdet. Wer solche Straftaten begeht, verletzt die Ehre eines anderen. Dabei handelt es sich um sogenannte Antrags­delikte: Nur wenn das Opfer einen Straf­antrag stellt, wird gegen den Beschuldigten strafrecht­lich vorgegangen.

Wie insbesondere soziale Netz­werke mit solchen Inhalten umgehen müssen, lesen in Sie im Abschnitt Hasskommentare auf Facebook und Co.

Berechtigte Kritik ja, Beleidigung nein

Die grobe Beleidigung des Arbeit­gebers stellt außerdem einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten dar und recht­fertigt eine außer­ordentliche, frist­lose Kündigung. Arbeitnehmer sind zwar berechtigt, Kritik am Arbeit­geber zu äußern, unter Umständen auch über­spitzt. Aber Schmähkritik, Beleidigungen oder Lügen muss ein Chef nicht hinnehmen. Von Schmähkritik ist die Rede, wenn es nicht mehr um einen Streit in einer Sache geht, sondern nur noch darum, jemanden lächerlich zu machen oder zu beleidigen.

Ärgern im kleinen Kreis geht

Wichtig ist auch, wie viele Leute eine Äußerung hören oder lesen können. Generell gilt, dass die Freiheit der Meinungs­äußerung in einem „geschützten Raum“ – etwa in einem Chat oder einer geschlossenen Facebook-Gruppe – höher bewertet wird als die auf einer Internetpinn­wand oder in öffent­lich gestalteten Profilangaben.

Wie lange war die Kritik zu lesen?

Ausschlag­gebend kann auch sein, über welchen Zeitraum eine beleidigende Äußerung zu lesen ist. Bei einem Kommentar, der mehrere Monate öffent­lich einsehbar war, kann möglicher­weise nicht mehr von einer „augen­blick­lichen, wenn auch heftig über­zogenen Unmuts­äußerung“ die Rede sein, wie es einmal ein Zivilge­richt formulierte.

Aufpassen bei Arbeit­geberbe­wertung

Spezialisierte Bewertungs­portale bieten Beschäftigten die Möglich­keit, anonym ihren Arbeit­geber zu bewerten, etwa Kununu. Verbieten dürfen Chefs das nicht. Arbeitnehmer sollten beim Bewerten aber sehr vorsichtig sein, denn es gelten besondere Regeln. Sie dürfen beispiels­weise keine Betriebs­geheim­nisse verraten oder Loyalitäts­pflichten verletzen. Wer gegen diese Regeln verstößt, kann abge­mahnt werden. Bei besonders drastischen Pflicht­verletzungen droht sogar die frist­lose Kündigung.

Die Devise: Konstruktiv und sachlich

Grund­sätzlich gilt: Niemand muss sich bei gerecht­fertigter Kritik Sorgen machen. Wichtig ist, dass sie fair, sachlich und konstruktiv bleibt. Fair ist beispiels­weise ein Verbesserungs­vorschlag wie „Ich finde, die Deko könnte etwas moderner sein“, aber nicht ein fieser Kommentar wie „Miefiges Restaurant mit altba­ckener Deko“.

Kritik darf grund­sätzlich nicht darauf ausgerichtet sein, dem anderen zu schaden oder sich zu rächen.

So gelingt Kritik

Verbesserungen vorschlagen. Schreiben Sie, was verbessert werden kann, anstatt lediglich zu sagen, was schlecht ist.

Nur eigene Erfahrungen. Kritisieren Sie nur das, was Sie wirk­lich selbst erlebt haben.

Eigene Meinung betonen. Machen Sie klar, dass es sich um Ihre subjektive Meinung handelt. Bilden Sie Sätze wie „Ich fand den Kaffee etwas zu stark“.

Keine Geheim­nisse verraten. Seien Sie gerade bei Arbeit­geberbe­wertungen vorsichtig und geben Sie keinerlei interne Informationen weiter.

Unwahr­heiten vermeiden. Behaupten Sie keine Tatsachen, die Sie nicht eindeutig beweisen können.

Keine Namen nennen. Nennen Sie Personen nicht namentlich. Nur wenige Ausnahmen sind hier erlaubt.

Bewertungs­portal muss neutral sein

Recht­liche Auseinander­setzungen gibt es immer wieder um die Rolle der Bewertungs­portale. Das Arzt­bewertungs­portal Jameda konnte vor dem Bundes­gerichts­hof (BGH) durch­setzen, dass Ärzte gegen ihren Willen aufgeführt und bewertet werden dürfen (Az. VI ZR 358/13). Der Bundes­gerichts­hof weist Bewertungs­portalen die Rolle neutraler Informations­mittler zu. Erst wenn ein Portal diese neutrale Rolle verlässt, kann sich ein Arzt gegen sein Profil wehren.

Ärzte bewerten und fair bleiben

Fair bleiben sollten auch Patientinnen und Patienten, die ihre Ärzte bewerten. Allerdings dürfen sie einen Arzt namentlich nennen. Das gilt aber nur, wenn es konkret um diese Person geht – und nicht um seine Mitarbeiter.

Erfahrungen dürfen nicht verallgemeinert werden. Wenn eine Ärztin für eine bestimmte Unter­suchung nur wenig Zeit hatte, darf es noch lange nicht heißen: „Doktor Meier nimmt sich keine Zeit für ihre Patienten.“ Das wäre eine Behauptung falscher Tatsachen – und keine faire Kritik.

Umgang mit unfairer Kritik

Wer beruflich mit Menschen zu tun hat, wird schnell selbst zum Objekt einer Bewertung. Grund­sätzlich müssen Gewer­betreibende Kritik an ihren Leistungen hinnehmen. Doch gerade wenn die Kritik fies und unfair erscheint, ist der Umgang mit ihr nicht immer leicht. Unsere Tipps:

Objektiv bleiben. Auch hinter fieser Kritik verstecken sich manchmal sinn­volle Verbesserungs­vorschläge. Es kann sich lohnen zu über­legen, wie sie umge­setzt werden können.

Reagieren statt ignorieren. Manche Portale wie Kununu bieten die Möglich­keit, auf Bewertungen zu reagieren. Gut gekontert ist ein unfairer Kommentar schnell entkräftet.

Keine unwahren Tatsachenbe­hauptungen tolerieren. Werden im Internet Lügen verbreitet, wenden Sie sich zunächst an das Portal und weisen Sie darauf hin, dass der Inhalt nicht der Wahr­heit entspricht. Bringt das nichts, kann Ihnen ein Rechts­anwalt helfen.

Sie müssen sich strafbare Inhalte nicht gefallen lassen. Beleidigungen beispiels­weise muss niemand akzeptieren. Strafbare Inhalte können Sie bei der Polizei anzeigen.

Nicht zu sehr zu Herzen nehmen. Meinungen im Internet gehen oft auseinander. Will sich jemand schlichtweg über Sie aufregen, tut er dies auch grund­los.

Hass­kommentare auf Facebook & Co

Soziale Netz­werke und Bewertungs­portale - Wo die Meinungs­freiheit endet

Hass im Netz hat viele Gesichter. Er findet sich in Kommentaren, Posts und Bildern. © Getty Images

Im Netz herrscht mitunter ein rauer Ton. In den Kommentarspalten sozialer Medien wie Facebook kann es schnell auch mal beleidigend werden. Und diskussions­bereite Nutzer müssen regelrechte Hass-Posts ertragen. Prominente Politikerinnen und Politiker zum Beispiel werden immer wieder zur Zielscheibe von Anfeindungen im Netz – sei es wegen Themen wie Flücht­lings­krise oder lange Zeit auch wegen Coronamaß­nahmen. Ein bekanntes Beispiel ist das von Grünen-Politikerin Renate Künast: Unbe­kannte Nutzer hatten sie auf Facebook unter anderem „Stück Scheiße“ und „altes grünes Dreck­schwein“ genannt. Auch noch drastischeren und teil­weise sexistischen Anfeindungen war die Politikerin ausgesetzt.

Politikerin ging bis vor das Bundes­verfassungs­gericht

Gegen die Beschimpfungen setzte sich die ehemalige Ministerin Künast gericht­lich zur Wehr. Sie zog schließ­lich erfolg­reich bis vor das Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG). Dort klagte sie gegen Gerichts­urteile, die das soziale Netz­werk Facebook nicht dazu verpflichteten, Daten über Nutzer heraus­zugeben, die Beiträge gegen die Grüne verfasst hatten. Mit den Daten der Verfasser will die Politikerin wiederum gericht­lich gegen diese vorgehen.

Abwägung zwischen Meinungs­freiheit und Persönlich­keits­recht

Klage­gegen­stand beim BVerfG waren Urteile der Berliner Zivilge­richte, zuletzt des Berliner Kammer­gerichts, das nur zwölf von 22 Posts gegen Künast als strafbare Beleidigungen einge­stuft und in den anderen Fällen den Anspruch auf Auskunft von Facebook verneint hatte. Das Bundes­verfassungs­gericht urteilte: Die Instanzge­richte hätten nicht richtig zwischen dem Grund­recht auf Meinungs­freiheit der Facebook-Nutzer und dem allgemeinen Persönlich­keits­recht von Renate Künast abge­wogen. Die Urteile der Berliner Gerichte verletzten die Politikerin in ihrem allgemeinen Persönlich­keits­recht und würden aufgehoben. (Az. 1 BvR 1073/20) Das Kammerge­richt musste die Posts darauf­hin erneut prüfen – und gab Künast recht. Auch die übrigen zehn Posts stellten Beleidigungen dar (Az. 10 W 13/20). Die Daten der Verfasser dieser Inhalte musste Facebook zur strafrecht­lichen Verfolgung ebenfalls an die Politikerin heraus­geben.

Gesetzes­lage durch neues EU-Gesetz über­holt

Grund­lage für den Anspruch auf Auskunft über Nutzer in sozialen Medien, die Beleidigungen oder andere strafbare Inhalte verbreiten, war lange das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Ab 2017 regelte es in Deutsch­land in Verbindung den Umgang mit rechts­widrigen Inhalten in sozialen Netz­werken. Eine wichtige Neuerung durch das NetzDG war, dass Anbieter wie Facebook oder Instagram strafbare Inhalte schnell löschen mussten. Dadurch sollten Hass­kommentare und Fehl­informationen im Internet reduziert werden. Das NetzDG wurde 2024 mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) der Europäischen Union (EU) über­holt und faktisch abge­schafft.

Diese Gesetze schützen User

Seit 1. Februar 2022 müssen soziale Netz­werke strafbare Inhalte nicht nur löschen, sondern an das Bundes­kriminal­amt melden. Dafür wurde die Zentrale Melde­stelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) einge­richtet.

Zum 17. Februar 2024 trat der Digital Services Act in der gesamten EU in Kraft. Das Gesetz gilt für alle Anbieter von digitalen Diensten. Durch die DSA-Rege­lungen wird ein europaweit einheitlicher Rechts­rahmen für digitale Dienste wie Onlineplatt­formen und Such­maschinen geschaffen. Das DSA verpflichtet unter anderem alle Anbieter von Onlineplatt­formen, ihren Nutze­rinnen und Nutzern zu ermöglichen, rechts­widrige Inhalte zu melden.

Seit 14. Mai 2024 gilt ergänzend zu den EU-weiten DSA-Rege­lungen das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Damit werden nationale Rege­lungen an die DSA-Vorschriften angepasst.

Digital Services Act bringt Veränderungen

Mit dem Digital Services Act gibt es ein EU-weites Regel­werk, um gegen rechts­widrige Inhalte im Netz vorzugehen. Ziel ist, illegale Inhalte effektiver zu löschen, Online-Platt­formen besser zur regulieren, für mehr Trans­parenz zu sorgen und Nutze­rinnen und Nutzer besser zu schützen. Zur Umsetzung des Gesetzes ist der Einsatz von nationaler DSA-Koor­dinatoren in den Mitglieds­staaten vorgesehen. In Deutsch­land wurde im Rahmen des Digitale-Dienste-Gesetzes eine zentrale Koor­dinations­stelle für digitale Dienste in einge­richtet (Digital Services Coordinator, kurz: DSC). Diese befindet sich bei der Bundes­netz­agentur. Bei der Meldestelle des DSC können Nutze­rinnen und Nutzer Verstöße gegen den DSA melden.

EU nimmt mehr Online-Platt­formen in die Pflicht

Das Netz­werk­durch­setzungs­gesetz zielte haupt­sächlich auf die Regulierung größere Social-Media-Platt­formen wie Facebook und Instagram ab. Der Digital Services Act nimmt hingegen alle Platt­formen und Online-Dienste in die Pflicht, die Nutze­rinnen und Nutzern in der EU zur Verfügung stehen. Auch Unternehmen mit Sitz außer­halb der EU fallen darunter.

Für sehr große Online-Platt­formen und Such­maschinen sieht der DSA besonders strenge Regeln vor. Darunter fallen nicht nur Platt­formen wie Instagram und Youtube, sondern auch zum Beispiel LinkedIn, booking.com und Temu. Letzteren bereitet der Digital Services Act bereits recht­liche Schwierig­keiten. Dem Unternehmen wird unter anderem vorgeworfen, sogenannte Dark Patterns zu gebrauchen und damit gegen den DSA zu verstoßen. Die EU-Kommis­sion hat ein Verfahren gegen Temu eröffnet.

Illegale Inhalte schneller finden und melden

Zur Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste sieht die EU vor, dass sogenannte Trusted Flagger eine wichtige Rolle spielen. Das sind zugelassene Organisationen, die als objektive Hinweis­geber fungieren. Sie sollen aktiv nach illegalen Inhalten im Netz suchen und diese melden. Auf diesem Weg sollen rechts­widrige Posts schneller entfernt werden. Bisher gibt es in Deutsch­land vier Einrichtungen, die dafür zugelassen sind. Das sind die Meldestelle Respect! der Jugend­stiftung Baden-Württem­berg, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) und die Organisation HateAid. Auch in anderen EU-Staaten sind schon Organisationen als Hinweis­geber im Einsatz.

Kritik an Melde­stellen. Kritiker werfen der Bundes­netz­agentur Zensur vor. Sie befürchten ein über­mäßiges Löschen von Inhalten und damit eine Einschränkung der Meinungs­freiheit. Zudem wird kritisiert, dass die Entscheidung, was als illegal einge­stuft und gelöscht wird, an private Unternehmen über­tragen wird. Wichtig zu wissen: Trusted Flagger haben keine Befugnis, selbst Inhalte zu löschen. Sie melden sie nur. Die Meldungen werden vom Bundes­kriminal­amt geprüft. Falls tatsäch­lich ein strafrecht­licher Verstoß vorliegt, wird die jeweilige Platt­form gebeten, den entsprechenden Inhalt zu löschen. Für das Löschen sind die Online-Platt­formen selbst verantwort­lich. Trusted Flagger können und dürfen das nicht.

Wie Sie auf Hass­kommentare reagieren

Beleidigungen, Drohungen und Lügen sind keine Seltenheit in Kommentarspalten sozialer Netz­werke. Wer davon betroffen ist, braucht Unterstüt­zung – auch von anderen Nutzern. Außerdem gibt es viele Ansprech­partner und Beratungs­stellen, die helfen.

Hetze erkennen. Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl: In der Regel rechts­widrig sind Posts oder Kommentare, die andere Menschen abwerten oder angreifen oder wenn darin zu Gewalt gegen sie aufgerufen wird. Meist sind es rassistische, antise­mitische oder sexistische Kommentare, die auf bestimmte Personen oder Gruppen abzielen.

Nicht wegsehen. Wollen Sie adäquat auf einen Hass-Post reagieren, bleiben Sie sachlich. Argumentieren Sie sinn­voll. Belegen Sie Ihre Äußerungen mit geprüften Quellen. Nutzen Sie dafür seriöse Fakten-Prüfer-Seiten wie zum Beispiel Faktenfinder oder Correctiv.

Beweise sichern. Erstellen Sie einen Screen­shot. Dieser sollte auch mit Datum und Uhrzeit gekenn­zeichnet sein. Werden Sie per Mail oder in Messenger-Diensten persönlich angegriffen, speichern Sie Nach­richten und Chat­verläufe. Vorsicht ist bei kinder­pornogra­fischen Darstel­lungen aller Art angebracht. Gelingt es Ihnen, belastendes Material zu sichern, müssen Sie es ­unver­züglich an die Polizei weiterleiten – sonst aber an niemanden! Der Besitz und das Weitergeben solcher Inhalte ist nach aktueller Rechts­lage immer eine Straftat.

Hilfe suchen. Beratung und Unterstützung finden Sie bei Organisationen wie HateAid, auf der Website Respect! der Jugend­stiftung Baden-Württem­berg können Hass-Posts auch gemeldet werden. Die Internetplatt­form Zivile-helden.de informiert auf ihren Seiten über weitere Beratungs­stellen. Die Initiative Love-Storm bietet spezielle Online-Trainings an, in denen Teilnehmende lernen können, wie sie am besten auf Hass­kommentare in sozialen Medien und Foren reagieren.

Beiträge melden. Egal, ob Sie selbst Opfer sind oder diffamierende Äußerungen über andere entdeckt haben – melden Sie diese Inhalte bei der Platt­form. Das ist in allen sozialen Netz­werken möglich. Halten Sie den Beitrag für strafbar, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. Hilfe dabei bietet etwa die Internetseite Meldestelle Hasspostings des Bundes­kriminal­amts.

So melden Sie miss­bräuchliche Beiträge in sozialen Medien

Damit soziale Netz­werke rechts­widrige oder strafbare Inhalte löschen, müssen Nutze­rinnen und Nutzer sie melden. Wie Sie Hate Speech in Social Media anzeigen, erklären die Platt­formen unter folgenden Links:

Bundes­gerichts­hof: Klar­namen­pflicht bei Facebook nicht für alle Nutzer

Wahre Identität. Als Mittel gegen Hass und Hetze im Netz wurde in der Vergangenheit vielfach eine Klar­namen­pflicht diskutiert. Klar­namen­pflicht bedeutet, dass Internetnutzer zum Beispiel beim Verfassen von Posts in sozialen Netz­werken ihren echten Namen angeben müssen. Nicht nur, weil Beleidigungen und Beschimpfungen möglicher­weise leichter fallen, wenn sie unter Pseudonym verfasst werden – was unter Netz­experten allerdings höchst umstritten ist –, sondern auch, weil die Nutzung von Pseudonymen durch Pöbler und Hetzer ihre Straf­verfolgung erschwert.

Unterschiedliche Rechts­lage. Das soziale Netz­werk Facebook verpflichtet Nutze­rinnen und Nutzer in seinen Nutzungs­bedingungen, ihren echten Namen nicht nur bei der Anmeldung anzu­geben, sondern ihn auch bei Aktivitäten auf der Platt­form zu verwenden. Eine Klage gegen diese Regelung lag zuletzt dem Bundes­gerichts­hof zur Über­prüfung vor (Pressemitteilung vom 28. Januar 2022 zu den Aktenzeichen III ZR 3/21 und III ZR 4/21). Dieser kam zu dem Schluss, dass zumindest ein Teil der Nutze­rinnen und Nutzer Pseudonyme in dem sozialen Netz­werk verwenden dürfen: Alle, die sich vor Mai 2018 – also vor Anwendung der europäischen Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) – bei Facebook registriert haben. Daher kann Facebook Nutze­rinnen und Nutzer, die ihre Konten nach Mai 2018 eröffnet haben, zum Verwenden ihres echten Namens verpflichten.

Hass­rede bei Polizei melden

Doch die Opfer von Internethass können sich nicht nur bei den sozialen Netz­werken beschweren. Die Bundes­länder bieten die Möglich­keit, über die sogenannte Onlinewache bei der Polizei eine digitale Strafanzeige zu erstatten. Die Onlinewache ihres Bundes­landes finden Sie über ein bundesweites Portal. Bei Straftaten im Internet ist immer erst­mal das Bundes­land zuständig, in dem Sie wohnen. Die Onlinewachen einiger Bundes­länder haben spezielle Formulare für die Anzeige von Hass­kommentaren. Sonst erstatten Sie eine normale Straf­anzeige. Falls Sie statt einer Online-Anzeige lieber persönlich zur Polizei­wache gehen möchten, geht das natürlich auch.

Straf­antrag. Mit einer Anzeige allein ist es manchmal noch nicht getan. Für einige Delikte ist zur strafrecht­lichen Verfolgung zusätzlich ein Straf­antrag notwendig, zum Beispiel bei Beleidigung. Einen Straf­antrag kann man nicht online stellen. Falls Sie sich unsicher sind, ob in Ihrem Fall ein Straf­antrag nötig ist, informieren Sie sich am besten persönlich bei der Polizei.

Das müssen Sie angeben

Füllen Sie das Formular gewissenhaft aus. Sie müssen die klassischen W-Fragen beant­worten: Was ist passiert? Wie, wo und wann ist es passiert? Wer wurde geschädigt? Sie werden nach Tathilfs­mitteln und Zeugen gefragt, nach der Schadenhöhe und möglichen Motiven des Täters. Natürlich werden auch Ihre persönlichen Daten erfragt: Name, Wohn­anschrift, Geburts­datum und Geburts­ort, E-Mail-Adresse und wie Sie telefo­nisch für Rück­fragen erreich­bar sind.

Potenzielle Beweis­mittel wie Fotos oder einge­scannte Unterlagen können Sie der Anzeige beifügen. In allen Bundes­ländern, deren Onlinewache über das zentrale Portal läuft, können Sie Beweis­mittel einfach direkt hoch­laden. Bei anderen Onlinewachen schi­cken Sie teil­weise die Unterlagen später direkt an die zuständige Sach­bearbeiterin oder den Sach­bearbeiter.

Über­prüfen Sie noch einmal alle einge­gebenen Daten, bevor Sie die Anzeige abschi­cken.

Das weitere Verfahren

Nach dem Absenden erhalten Sie auto­matisch eine Eingangs­bestätigung. Darin steht das polizei­liche Aktenzeichen. Die einge­henden Online-Anzeigen werden von Sach­bearbeitern bewertet und an die zuständige Dienst­stelle weitergeleitet, wo sie bearbeitet werden. Dann werden Sie über das weitere Vorgehen informiert. Falls Ihnen noch etwas einfällt oder Sie Unterlagen nach­reichen wollen, wenden Sie sich mit dem Aktenzeichen Ihrer Anzeige direkt an die jeweilige Dienst­stelle.

Lieber einmal drüber schlafen

Eine Anzeige kann grund­sätzlich nicht zurück­gezogen werden. Denken Sie daher gründlich darüber nach, ob Sie eine Anzeige erstatten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, schlafen Sie lieber nochmal darüber, sprechen Sie mit einer vertrauten Person oder wenden Sie sich zu Beratung an die nächste Polizei­wache. Alternativ können Sie auf den Webseiten der Onlinewachen meist auch nur einen Hinweis geben. Für akute Notfälle wie Einbruch oder Auto­diebstahl wählen Sie den Notruf 110.

Umgang mit Verschwörungs­theorien

Sogenannte Verschwörungs­theorien haben keine wissenschaftliche Grund­lage. Da es sich nicht wirk­lich um Theorien handelt, sprechen Experten auch von „Verschwörungs­ideologien“ oder „Verschwörungs­mythen“. Es dominiert der Glaube, dass hinter allem eine Verschwörung steckt, die Welt wird in Gut und Böse einge­teilt, rationale Argumente zählen meist nicht.

Im Internet kursieren viele Verschwörungs­mythen

Nicht alle Verschwörungs­mythen sind leicht zu durch­schauen. Einer Bitkom-Umfrage zufolge fällt es fast jedem Zweiten schwer, sie zu erkennen. Besonders häufig finden sich Verschwörungs­mythen in sozialen Netz­werken. Gefähr­lich ist das, weil sie Miss­trauen in die Wissenschaft schüren und undemokratisches Denken verstärken. Mehr Infos dazu bietet die Bundeszentrale für politische Bildung.

Seriöse Quellen von Falsch­informationen unterscheiden

Kommt Ihnen ein Beitrag merkwürdig vor, sollten Sie stets die Quelle über­prüfen. Bei Internet­seiten finden Sie im Impressum Infos über die Betreiber. Versuchen Sie, mehr über sie heraus­zufinden. Fehlt das Impressum, ist die Quelle in der Regel unseriös. Nutzen Sie seriöse Fakten-Prüfer-Seiten wie Faktenfinder oder Faktencheck. Journalistinnen und Journalisten entlarven dort Fake News und legen offen, wie die Fälscher operieren.

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19 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • ralle1.0 am 29.08.2025 um 20:56 Uhr
    Zensur ist kein Schutz

    Stiftung Warentest, passt auf: Verliert nicht eure Neutralität und Objektivität, indem ihr Zensur als "Schutz" darstellt! Der Artikel "Wo die Meinungsfreiheit endet" malt ein düsteres Bild der Online-Debatte, überbetont Grenzen und verkauft Mechanismen wie den DSA als Heilmittel. Wahre Freiheit endet nicht bei "unfairer Kritik" oder Emotionen – solange keine klaren Rechtsverstöße wie Beleidigung oder Verleumdung vorliegen. Plattformen wie X sollten Inhalte nicht vorauseilend löschen, um subjektiven "Hass" zu bekämpfen, das unterdrückt echte Meinungen. Stattdessen: Mehr Transparenz, weniger Zensur! Lasst Debatten toben, damit Ideen siegen.

  • Trentino2017 am 15.07.2025 um 18:40 Uhr
    Hasskriminalität vs. Meinungsfreiheit

    Dass mit dem DSA genau das Gegenteil von dem erzielt wird, was dieses Gesetz vorgibt zu schützen, nämlich die Demokratie, die Meinungsfreiheit und eine pluralistische Gesellschaftsordnung, indem der politische Diskurs einengt wird, zeigt der Fall "Sinanswoche".
    Dem Youtuber/Blogger wurde ein von einer KI generiertes Bild zum Verhängnis. Der Post war auf Twitter/X nur wenige Stunden online. Er wurde dennoch NACHTRÄGLICH über die ZHIN (einer Meldestelle für "Hasskriminalität" und "Meinungsfreiheit") von einer "Janinchen" wegen "Hasskriminalität" angezeigt und er musste bei der Kriminalpolizei vorstellig werden. Obwohl die ermittelnde Polizeibeamtin keine Straftat erkennen konnte, wurden von der Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen, ein Strafverfahren nach § 86a StGB eröffnet und eine 68 (!) Seiten lange Akte erstellt. Ein gerichtliches Urteil gab es aber nicht, denn das Strafverfahren wurde inzwischen eingestellt mit der Auflage 300 Euro an eine "HateAid gGmbH" zu zahlen.

  • ninick am 14.07.2025 um 01:38 Uhr
    Artikel vermischt juristische Fragen mit Politik

    Der Artikel ist ein wirklich schlechtes Tendenzstück, das pro Zensur argumentiert. Hier werden munter juristische bzw. strafrechtliche Probleme (die in den letzten Jahrzehnten durch Gesetze bereits gelöst wurden!) mit politischen Problemen vermischt. Zum Beispiel sind "Hass" oder "Hetze" natürlich keine Straftatbestände, sondern im politischen Kampf v.a. von linken Parteien eingesetzte Kampfbegriffe, um der eigenen Person bzw. Gruppe die Aura einer (nur eingebildeten) moralischen Überlegenheit zu verleihen und Andersdenkende mundtot zu machen. "Cancel culture" ist keine Verschwörungstheorie. Welche übergeordnete moralische Instanz entscheidet, ob eine Äußerung "Hetze" ist oder "Aufruf zu anständigem Handeln"? Ob es sich um "Hass" handelt oder um "gerechte Empörung"? Vielleicht ja die Verfasser des Artikels? Oder vielleicht die katholische Kirche? Oder lieber die Innenministerin? Oh, und außerdem ruft der Artikel zur Denunziation auf. Moment, das gab's doch schon mal ...

  • Trentino2017 am 13.07.2025 um 13:24 Uhr
    Meinungsfreiheit vs. Zensur

    Es steht außer Frage, dass Beleidigungen, Verleumdungen und unwahre Behauptungen nicht von der Meinungsfreiheit des GG gedeckt sind. Das war aber auch schon zu analogen Zeiten vor der Erfindung des "Internets" so.
    Was aber ist, wenn private marktbeherrschende Konzerne bzw. Plattformen wie Meta, Amazon, ebay usw. rechtlich zulässige Meinungsäußerungen und berechtigte Kritik von Bürgern in vorauseilendem staatlichem Gehorsam und/oder par ordre de mufti "filtern", mit anderen Worten: zensieren? Kann man dann das Recht auf freie Meinungsäußerung auch einklagen und wo kann man das zumal die genannten Konzerne ihren Firmensitz nicht in Deutschland haben? Daran habe ich begründete Zweifel.
    Auch cancel culture ist das Gegenteil von demokratischer freier Meinungsäußerung wie der Fall Roger Waters zeigt. Der Pink Floyd Mitbegründer musste sein Konzert, das ihm die "weltoffene" Stadt Frankfurt 2023 verbieten wollte, erst gerichtlich einklagen. Das kann sich aber nicht jeder Bürger leisten.

  • Adamantan am 12.07.2025 um 15:35 Uhr
    Was tun, wenn berechtigte Kritiken gelöscht werden

    Ich habe den konkreten Fall, dass ein Sportartikelversandhaus sehr träge in der Rückabwicklung von Rücksendungen war. Nur nach mehrmaligen Aufforderungen und schließlicher Fristsetzung wurde reagiert. Dies habe ich in einer Rezension bei Google geschildert und 1 Stern vergeben. Auch andere User schreiben ähnliches...auffallend ist jedoch, dass kaum ältere negative Beiträge existieren. So erhielt auch ich eine Nachricht von Google, dass Aufgrund eines Anwalts des entsprechenden Shops erwirkt wurde, dass die Rezension gelöscht wurde. Was ist da los? Wie kann das sein? Wie kann man sich als User dagegen wehren? Gerade bei Google scheint das ziemlich aussichtslos zu sein. Gibt es ähnliche Fälle, in denen massiv gegen negative Bewertungen vorgegangen wird?