Laut Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Anlagevermittler nicht darauf hinweisen, dass Wirtschaftsprüfer einen Jahresabschluss nicht uneingeschränkt bestätigt haben.

Container. Ein Käufer von Containern der insolventen P&R-Gruppe hatte seinen Vermittler verklagt, unterlag aber vor dem Bundesgerichtshof. © Getty Images / artpartner-images
Containerkäufer zog gegen Vermittler vor Gericht
Anlagevermittler müssen nicht darauf hinweisen, dass Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss von Unternehmen mit Geldanlageangeboten nicht uneingeschränkt testiert haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. März 2024 entschieden (Az. III ZR 70/23, III ZR 71/23 und III ZR 72/23). In dem Fall forderte ein Kunde vergeblich Schadensersatz. Ihm waren Container von Gesellschaften der heute insolventen P&R-Gruppe mit eingeschränkten Testaten vermittelt worden.
Mögliches Warnzeichen für kritische Punkte
Wirtschaftsprüfer können auch auf kritische Punkte hinweisen oder das Testat ganz versagen. Beides kommt selten vor und kann ein Warnzeichen sein.
Tipp für Interessierte an Geldanlageangeboten
Prüfen Sie vor einem Investment selbst, ob es Hinweise, Einschränkungen oder gar Versagungen gibt. Jahresabschlüsse und Testate finden Sie zum Beispiel in Geschäftsberichten, Verkaufsprospekten oder im Unternehmensregister des Bundesanzeigers.
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