Anla­geangebote Vermittler muss Testat nicht prüfen

Laut Urteil des Bundes­gerichts­hofs müssen Anlage­vermittler nicht darauf hinweisen, dass Wirt­schafts­prüfer einen Jahres­abschluss nicht uneinge­schränkt bestätigt haben.

Anla­geangebote - Vermittler muss Testat nicht prüfen

Container. Ein Käufer von Containern der insolventen P&R-Gruppe hatte seinen Vermittler verklagt, unterlag aber vor dem Bundes­gerichts­hof. © Getty Images / artpartner-images

Containerkäufer zog gegen Vermittler vor Gericht

Anlage­vermittler müssen nicht darauf hinweisen, dass Wirt­schafts­prüfer den Jahres­abschluss von Unternehmen mit Geld­anlage­angeboten nicht uneinge­schränkt testiert haben. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) am 21. März 2024 entschieden (Az. III ZR 70/23, III ZR 71/23 und III ZR 72/23). In dem Fall forderte ein Kunde vergeblich Schadens­ersatz. Ihm waren Container von Gesell­schaften der heute insolventen P&R-Gruppe mit einge­schränkten Testaten vermittelt worden.

Mögliches Warnzeichen für kritische Punkte

Wirt­schafts­prüfer können auch auf kritische Punkte hinweisen oder das Testat ganz versagen. Beides kommt selten vor und kann ein Warnzeichen sein.

Tipp für Interes­sierte an Geld­anlage­angeboten

Prüfen Sie vor einem Investment selbst, ob es Hinweise, Einschränkungen oder gar Versagungen gibt. Jahres­abschlüsse und Testate finden Sie zum Beispiel in Geschäfts­berichten, Verkaufs­prospekten oder im Unternehmensregister des Bundesanzeigers.

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