Wenn ein Pannenhelfer Schäden am Auto anrichtet, muss er zahlen. Das Mitglied eines Autoclubs hatte den Schlüssel stecken gelassen, der Helfer musste die Tür öffnen. Dabei beschädigte er mit seinem Werkzeug die Scheibe. Der Club wollte nicht zahlen. Im Kleingedruckten stand: „Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit es nicht die Hauptpflichten des Vertrages betrifft.“ Das sei unverständlich, befand das Amtsgericht München. Die Klausel sei so vage, dass nicht einmal Juristen sie verstünden (Az. 274 C 24303/15). Daher ist sie unwirksam. Ein Drittel der Reparatur muss der Autobesitzer allerdings selber tragen. Der Pannenhelfer hatte ihm erklärt, dass die Türöffnung riskant sei. Da der Besitzer zugestimmt hatte, muss er einen Teil des Risikos übernehmen.
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