
© Stiftung Warentest/Koch
Wer mit den Logos der Stiftung Warentest werben möchte, muss strenge Regeln einhalten. Diese sind im Logo-Lizenzvertrag enthalten, den alle werbenden Firmen unterschreiben müssen. So können Verbrauchertäuschung und unlautere Werbung mit Testergebnissen unterbunden werden. Die Abwicklung übernimmt vollständig die gemeinnützige RAL gGmbH.
Die Werbung ist nur zeitlich befristet möglich und wird durch systematische Kontrollen und Nachtests überwacht. Der Lizenznutzer verpflichtet sich insbesondere dazu:
- dass die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen, von anderen Aussagen des Lizenznutzers in der Werbung räumlich abgesetzt sind,
- dass die Aussagen der Stiftung Warentest vom Lizenznutzer nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
- dass die Terminologie der Bewertungsskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen,
- dass günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, sofern andere Aussagen oder Kommentierungen weniger günstig sind,
- dass ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall mitgeteilt wird,
- dass die Werbung in den Fällen, in denen kein Qualitätsurteil vergeben worden ist, alle Gruppenurteile bzw. die zusammenfassende semantische Bewertung der Stiftung Warentest enthält,
- dass die Werbung ausreichend deutlich lesbar ist,
- dass die Lizenznummer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem für den Text vorgesehenen Feld der Marke/n ausreichend deutlich lesbar anzugeben ist.
Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen darf im Hinblick auf die Untersuchung nicht mit Produkten in Zusammenhang gebracht werden, für die sie nicht gilt. Der Lizenznutzer verpflichtet sich insbesondere dazu, die Werbung nur durchzuführen:
- wenn das Produkt sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren,
- wenn bei einem Test von Lebensmitteln Ergebnisse, die sich auf eine bestimmte in der Veröffentlichung angegebene Charge (z. B. durch Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums) beziehen, nur unter Angabe der untersuchten Charge zur Werbung benutzt werden,
- wenn bei einer Werbung für nicht in den Test einbezogene Produktgleichheiten auch das tatsächlich in den Test einbezogene Produkt genannt wird.
Die Angaben über die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest sind leicht und eindeutig nachprüfbar wiederzugeben und zu gestalten. Dazu gehört, dass in der Werbung Medium und Zeitpunkt der Erstveröffentlichung angegeben werden.
Weitere Informationen
Den Kontakt zu Herstellern und die Abwicklung der Werbung mit Testurteilen übernimmt vollständig die gemeinnützige RAL gGmbH. Auf der Webseite des Instituts finden Anbieter alle Informationen zur Werbung mit Testurteilen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

RAL gGmbH
Fränkische Straße 7
53229 Bonn
Telefon: 02 28-688 95-195
Telefax: 02 28-688 95-431