Grund­steuer 2025 Was Haus­besitzer gegen hohe Grund­steuer­bescheide tun können

Datum:
  • Text: Daniel Pöhler
  • Faktencheck: Sabine Vogt
Grund­steuer 2025 - Was Haus­besitzer gegen hohe Grund­steuer­bescheide tun können

Viel teurer. Die Grund­steuer für dieses Reihen­haus ist künftig rund 3,5 mal so hoch wie bisher. © Martin Tervoort

Seit Januar 2025 gilt die neue Grund­steuer. Manche Eigentümer müssen deutlich mehr zahlen und wehren sich vor Gericht. Mitt­lerweile liegen mehrere Urteile vor.

Erst der Grund­steuer­bescheid der Stadt oder Gemeinde verrät Immobilien­besitzern verbindlich, wie viel Grund­steuer sie künftig zahlen müssen. Während die Bescheide in Berlin bereits vor dem Jahres­wechsel zugingen, mussten sich Eigentümer etwa in Hamburg oder Bonn bis weit in den März 2025 gedulden, um die Höhe der neuen Grund­steuer offiziell zu erfahren. Grund­lage der Berechnung war aber bereits die Neube­wertung der eigenen Immobilie – und genau daran entfachte sich vielfach Streit.

Wir zeigen, welche Gerichts­verfahren gegen die neue Grund­steuer laufen, welche Urteile es bereits gibt – und was Eigentüme­rinnen und Eigentümer jetzt tun können.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.04.2025 um 12:32 Uhr
    Besonderheiten des Grundstückes

    @Galaxyfg3; @alle: Nicht für jedes Grundstück passt die schematische Neubewertung der Immobilie / des Grundstücks durch die Neuregelungen der Grundsteuerreform. Besonderheiten können dazu führen, dass das Grundstück anders bewertet werden muss.

    In diesen Fällen ist es auf jeden Fall richtig und wichtig, fristgerecht gegen den Grundlagenbescheid – den Grundsteuerwertbescheid – Einspruch einzulegen. Einsprüche gegen spätere Bescheide helfen sonst nicht mehr. Mitunter muss man sich da sehr gedulden, um eine Einspruchsentscheidung vom Finanzamt zu bekommen. Für die Bearbeitung des Einspruches gibt es fürs Finanzamt leider keine bestimmte Frist, bis zu der es den Einspruch bearbeitet haben muss.

    In Hamburg gibt es eine Härtefallregelung, über die die Besonderheiten eines Grundstückes berücksichtigt werden können.

  • Galaxyfg3 am 22.04.2025 um 16:53 Uhr
    Grundsteuer

    Hallo,
    ich habe ein Grundstück, hinter dem Deich. Auf Grund einer Änderung des Bebauungsplanes kein Baurecht mehr, außerdem liegt das Grundstück in einer Bauverbotszone (50m hinter dem Deich) zusätzlich besteht noch eine Baumschutzsatzung in dem Ort. Auf dem Grundstück stehen
    2 Birken ( Umfang in 1m Höhe größer 1m, dürfen demnach nicht gefällt werden) D.h. für mich, das Grundstück hat weder einen Wert noch ist es verkäuflich, aber bei einem Bodenrichtwert von
    500 €/m2 hat das Grundstück einen Grundstückswert lt. Wertbescheid von 252.000,-€ !!!!!!!
    Einsprüche gegen den Wertbescheid (Aug. 2023) wurden durch das FA noch nicht bearbeitet und auch der Einspruch gegen denGrundsteuerbescheid der Gemeinde wurde abgelehnt.
    Beide Einsprüche sind rechtzeitig erfolgt.
    Das Grundstück ist nur noch eine sehr wertvolle Brache!!!!!
    Was ist zu tun???

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.02.2025 um 11:48 Uhr
    Immobilienwert

    @ELSCHNE: Ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ist mit dieser Begründung grundsätzlich möglich, gegen den Grundsteuerbescheid nicht. Ist die Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid abgelaufen (was wahrscheinlich ist), dann ist womöglich noch ein Antrag auf „fehlerbeseitigende Wertfortschreibung“ möglich. In beiden Fällen muss ein Immobilienwert per Gutachten nachgewiesen werden, der mindestens 30 Prozent und 15.000 Euro unter dem Finanzamtswert liegt. Die Kosten für ein solches Gutachten können schnell mal im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich liegen. Es ist ratsam, einen Steuerberater aufzusuchen.

  • ELSCHNE am 03.02.2025 um 14:02 Uhr
    Bodenwert pro Flurstück (Bauland oder Gartenland?)

    Unser Grundstück setzt sich aus 2 Flurstücken zusammen. Ein großen, auf dem ein Einfamilienhaus steht und ein kleineres, das durch einen kleine Bach vom großen Flurstück getrennt ist. Der Bach darf weder überbaut noch umgeleitet werden. Darüber hinaus müssen Mindestabstände zum Bach eingehalten werden (meines Wissens 5m). Durch diese Einschränkungen ist das kleine Flurstück nicht bebaubar (maximal mit einer Garage). Das gesamte Grundstück (Summe beider Flurstücke) wurde von den Behörden mit einem einheitlichen Bodenrichtwert kalkuliert.
    Kann in einem solchen Fall ein Einspruch mit einem zu hoch angesetzten Bodenrichtwert (für das kleine Flurstück = Gartenland) begründet werden? Wenn ja, ist dafür ein Gutachten von einem Fachmann erforderlich?
    Vielen Dank.
    E. Schneider

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.12.2024 um 10:30 Uhr
    Dienst des Grundsteuerportals eingestellt

    @Hafenmeister: Ja, das Finanzministerium hat die Möglichkeit der Abgabe der Grundsteuererklärung über sein vereinfachtes Formular eingestellt und begründet das damit, dass kein Bedarf an diesem Service mehr bestehe, da die meisten Grundsteuererklärungen nun abgegeben worden seien.