Verbraucherrecht Regal oder Kasse – welcher Preis gilt?

Verbraucherrecht - Regal oder Kasse – welcher Preis gilt?

Kontrollieren. Nicht jeder ange­zeigte Preis stimmt. © Fotolia / sergeyryzhov

Fast jedem Kunden ist das schon passiert: Ein vermeintliches Sonder­angebot erweist sich in der Realität doch nicht als Schnäpp­chen. An der Kasse ist die Ware teurer als der Preis, der am Supermarkt­regal angegeben war. Welcher Preis gilt nun? Wie Händler und Dienst­leister über Preise informieren müssen, regelt die Preis­angaben­ver­ordnung. Leider halten sich nicht alle daran.

Der Preis am Produkt zählt

Steht am Regal oder im Schau­fenster ein nied­rigerer Preis als beim Einscannen an der Kasse, werden Kunden schon mal sauer. Ein Recht, die Ware güns­tiger einzufordern, haben sie aber nicht. Juristisch verbindlich ist der Preis, den ein Produkt direkt trägt. Das Problem: Preis­etiketten gibt es kaum noch, der Preis ist im Strichcode versteckt. Dennoch gilt der Preis, den die Kasse ausliest. Kunden können sich nicht darauf berufen, dass am Supermarkt­regal ein nied­rigerer Preis steht. Sie können aber die teurere Ware ablehnen, wenn sie den höheren Preis nicht bezahlen wollen. Vonseiten der Händler muss kein böser Wille dahinterstecken.

Tipp: Reklamieren Sie eine Preis­abweichung. Oft zeigen sich Händler kulant und erlassen die Differenz, weil sie ihre Kunden nicht verprellen wollen.

Wenn Differenzen oft auffallen

Möglich ist natürlich, dass ein Händler systematisch falsche Preis­angaben macht. Das kann der Fall sein, wenn immer wieder oder über einen längeren Zeitraum hinweg Differenzen zwischen Preisen auf den Schildern im Regal und denen an der Ware auffallen. Wer gezielte Irreführung bemerkt, sollte das beim Ordnungs­amt melden.

Tipp: Welche Regeln beim Thema Reklamation gelten, steht in unserem FAQ Kaufrecht.

Immer inklusive Mehr­wert­steuer

Nicht zulässig ist ein uneindeutiger Preis. Das erfuhr auch ein Spediteur aus Baden, der diesen Satz in seinem Angebot aufführte: „Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preis, zuzüglich der derzeit gültigen Mehr­wert­steuer.“ Das Land­gericht Heidel­berg entschied: Diese Vertrags­klausel ist unzu­lässig (Az. O 149/16). Kunden werden sonst über den Endpreis im Unklaren gelassen. Händler müssen grund­sätzlich den Endpreis inklusive Mehr­wert­steuer angeben. Dazu verpflichtet sie die Preis­angaben­ver­ordnung. Nur den Netto­preis zu nennen, ist nicht erlaubt. Einer der Gründe: Wenn der Mehr­wert­steu­ersatz nicht angegeben wird, ist das eine nach­trägliche Preis­erhöhung.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Ficus65 am 18.01.2025 um 16:37 Uhr
    Angebotsauszeichnung schon am Vortag

    Meine Aldi Filiale macht das ganz clever und geschickt. Die Zeichnen ihre Angebote schon Samstag Morgen aus obwohl sie erst ab Montag gültig sind. Der Kunde sieht das Angebot und ab in den Einkaufswagen. An der Kasse wird dann der Normalpreis ausgewiesen. Viele Kunden kontrollieren ihren Kassenzettel erst zu Hause und bemerken u.U. den Fehler wenn es zu spät ist.
    Fällt es dann doch im Laden auf, werden die Kassierer dann noch pampig, frech und arrogant.

  • Ficus65 am 18.01.2025 um 16:24 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Jürgen1991 am 07.02.2024 um 10:46 Uhr
    RE: Unlogische Regelung

    @Steffen333000
    Die Regelung ist rechtlich schon logisch, nur die Umsetzung/Praxis ist alles andere als verbraucherfreundlich. Je nach Kassensystem sieht man nicht mal deutlich was zuletzt zu welchem Preis eingescannt wurde. Du hast als Kunde auch keine Zeit alle zu prüfen. Den Kassenzettel mit allen Preisen und Produkten erhält man auch erst nach Zahlung. Der ganze Vorgang an der Kasse ermöglicht dir gar nicht alles noch mal zu prüfen.
    Ich weiß nicht mal, ob das rechtlich so wirklich korrekt ist. Gibt es aktuelle Urteile die wirklich mal auf das Problem eingehen? Händler können wohl teilweise auch falsche Preise anfechten, auch wenn schon eine Bestätigungsmail an den Kunden raus ist. Ich wüsste nicht, warum man hier den Vertrag grundlegend nicht auch anfechten kann. Einfach weil man gar nicht in der Lage ist die Preise an der Kasse zu prüfen. Man verlässt sich halt auf die Preisangaben an den Regalen und davon geht der Kunde aus. In 99% der Fälle passt das auch.

  • Jürgen1991 am 06.02.2024 um 15:54 Uhr
    Realitätsferner Sachverhalt

    Hallo,
    ich möchte an der Stelle anmerken, dass der praktische Bezahlvorgang an der Kasse extrem von der Theorie abweicht. In der Theorie mag das richtig sein, wird auch in diversen Vorlesungen als Beispiel angeführt, aber wie sieht die Realität aus?
    Man hat einen Einkaufswagen und da eine größere zweistellige Artikelanzahlt, je nach Markt auch gut und gerne mal dreistellig. An der Kasse scannt die Dame die Produkte mit abartiger Geschwindigkeit ein während man selber noch Produkte aufs Band legt.
    Was ist hier die "korrekte Vorgehensweise"?
    -Man müsste die Dame auffordern langsamer einzuscannen, damit man den Preis noch mal prüfen und das Angebot annehmen kann.
    -Gleichzeitig müsste man das Zuführen von Artikeln auf das Band unterbrechen und das Display mit den Preisangaben beobachten.
    Den Kassenzettel gibt es übrigens erst nach Zahlung....
    Grüße

  • S.H.Z am 18.04.2023 um 22:44 Uhr
    Auspreisung oder Kassenpreis zahlbar?

    Es sollte schon ein Unterschied sein, ob der Preis am Regal oder direkt an der Ware (Etiket) steht.