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@ S_Kurt23: Das Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Für eine Grundbuchberichtigung bedarf es noch der (dinglichen) Auflassung zwischen dem Eigentümer (in der Regel die Erben) und dem Vermächtnisnehmer. Ohne Mitwirkung der Erben / Eigentümer des Grundstückes können Vermächtnisnehmer keine Änderung des Grundbuches veranlassen.
Als Nachweis des schuldrechtlichen Anspruchs kann ein Vermächtnisnehmer die Kopie des Testaments oder Erbvertrages vorlegen, die ihm im Rahmen der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht übermittelt wurde.
Welchen Nachweis hat die bedachte Person gegenüber dem Grundbuch zu erbringen? Einen Erbschein kann ja bezüglich des vermachten Grundbesitzes nicht ausgestellt werden, weil insoweit keine Vererbung vorliegt.
@Tiguan.blau: Unter dem folgenden Link finden Sie eine Berichterstattung, die Ihre Fragen beantwortet, zum Beispiel die, ob man mit einer Schenkung den Pflichtteil verringern kann. Das geht, wenn man rechtzeitig mit der Schenkung beginnt:
www.test.de/immobilie-vererben
Kann mittels einer Schenkung das vorhandene Vermögen einer Person vollständig übereignet werden? Ist das fiskalisch von Belang? Kann ein Pflichtteil gegenüber den Beschenkten im Nachhinein geltend gemacht werden?
@barbara-vogt: Ob Eltern ihrem Kind eine Rente vererben oder über ein Vermächtnis zukommen lassen, ändert nichts an den allgemeinen Steuerregeln zum Erwerb von Vermögen im Rahmen der Erbschaft und Schenkung.
Es gibt unterschiedliche Wege bei der Übertragung von Vermögen auf die Kinder, Steuern zu sparen. Ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Zuwendung durch die Eltern erbschaftssteuer- / schenkungssteuerpflichtig ist, kommt auf die individuellen Umstände an.
In unserem Ratgeber Vererben und Erben finden Sie eine sehr ausführliche Darstellung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Kinder Ererbtes / Geschenktes / im Rahmen eines Vermächtnisses Erlangte versteuern müssen, und zwar ab Seite 283:
www.test.de/erben