
Amtlicher Stempel. Den Erbschein stellt das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen aus. Man kann ihn auch über einen Notar beantragen. © Getty Images, Alamy Stock Photo (M)
Stirbt ein Mensch, müssen die Erben oft ihre Berechtigung nachweisen. Manchmal ist dafür ein Erbschein zu beantragen. Wann das gilt und was er kostet.
Der Tod eines Menschen bringt in vielen Fällen nicht nur Trauer, sondern auch Stress und Ärger für die Erben: Die Bank weigert sich, das Guthaben des Verstorbenen auszuzahlen; das Grundbuchamt will die Immobilie nicht auf die Nachlassberechtigten umschreiben. Ein Erbschein muss her. Aber wie ist die Rechtslage? Ist das teure Dokument, auf das Hinterbliebene zum Teil Wochen warten müssen, in solchen Fällen wirklich immer erforderlich? Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest geben die Antworten.
Unser Rat
Rechtlich vorsorgen. Wollen Sie schon zu Lebzeiten sicherstellen, dass Ihr Erbe oder Ihre Erbin nach Ihrem eigenen Ableben ohne Erbschein an Ihr Bankguthaben herankommt, erteilen Sie Ihrem Ehepartner oder anderen Angehörigen eine Kontovollmacht, die über Ihren Tod hinaus gültig ist. Damit sind Ihre Bevollmächtigten auch ohne Erbschein sofort handlungsfähig.
Notwendigkeit prüfen. Häufig ist gar kein Erbschein nötig. Sind Sie Erbe und jemand verlangt von Ihnen einen Erbschein, klären Sie, ob das wirklich nötig ist. Insbesondere wenn ein notarielles Testament vorliegt, reicht dies oft als Nachweis aus. Ausnahmen gelten etwa, wenn die Erbfolge unklar ist oder Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen.
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@hanwann: Die Formulierung "notarielles Testament" umfasst beide Varianten: Sie können das Testament selbst handschriftlich verfassen und der Notar beurkundet es. Oder sie teilen dem Notar mündlich mit, was Sie möchten, und der Notar formuliert auf dieser Basis das Testament und beurkundet es.
Die Aussagen zur Vererbung einer Immobilie und infolgedessen Eintragung der Erben ins Grundbuch sind schon sehr knapp gehalten. Es wird nicht näher erläutert, was "notarielles Testament" in diesem Zusammenhang konkret bedeutet. Reicht die Vorlage eines handschriftlichen, aber notariell beglaubigten, Testamentes und Vorlage des amtsgerichtlichen Eröffnungsprotokolls beim Grundbuchamt aus oder nicht, damit die Erben im Grundbuch eingetragen werden können? Andere im Artikel enthaltenen Informationen kann man sich im www auch kostenfrei beschaffen.
Wir haben den Antrag über einen Notar (in Bayern) beim Amtsgericht Leverkusen abgegeben. Das war vor ca. 8 Wochen. Auf Nachfrage heißt es seit über 2 Wochen, der Antrag ist in Bearbeitung... Also ist die Zeitangabe von 2-6 Wo. eher in gut und schnell arbeitenden Amtsgerichten üblich, aber nicht standard.
..."Denn auf die Notargebühr kommen 19 Prozent Mehrwertsteuer.".... ist irreführend
Beantragt man den Erbschein über ein Notariat erhebt das Amtsgericht eine Gebühr und zusätzlich der Notar die gleiche Gebühr plus Umsatzsteuer plus Beurkundungsgebühr plus Auslagen.
Also enstehen durch den Notar mehr als doppelt so hohe Gebühren plus USt., da die Gerichtsgebühr bestehen bleibt.
In der Regel kennt eine Bank ihre Kunden Jahrzehnten und kann dann auch sehr wohl abschätzen, ob eine Aussage der vermeintlichen Erben zutrifft oder nicht.
Aber das beste ist: der Erblasser weiß ja in der Regel, daß es mit ihm zu Ende geht. Dann soll er sein gesamtes Bankvermögen seinen Erben schenken (Schenkungsurkunde aufsetzen und Unterschrift vom Banker bestätigen lassen!! Und Schenkung vor dem Tod auch durch Übertragung auf ein -am besten- Gemeinschaftskonto der Erben ausführen - sonst unwirksam nach Tod!!). Besser noch, wenn er dies bei Zeiten tut mit Nießbrauchsvorbehalt. Dadurch wird dann nochmals kräftig Schenkungsteuer gespart! Till